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Informationen zum Dokument  BGer 2C_834/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_834/2018 vom 14.12.2018
 
 
2C_834/2018, 2C_857/2018, 2C_858/2018
 
 
2C_964/2018, 2C_988/2018 2C_1112/2018
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL).
 
Gegenstand
 
Submission,
 
Beschwerden gegen verschiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb den Dienstleistungsauftrag für das Projekt ASALfutur betreffend das vom Staatssekretariat für Wirtscaft (SECO) zu betreibende Informationssystem zum Vollzug der Arbeitslosenversicherung und zur Unterstützung der Arbeitsvermittlung aus. Der Vergabeentscheid des BBL, welches eine andere Bewerberin berücksichtigte, erging am 24. November 2017, wogegen die A.________ AG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. In der Folge ergingen mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts.
1
Unter anderem lehnte es das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 16. Februar 2018 ab, der Beschwerde im Verfahren betreffend den erwähnten Vergabeentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, verbunden mit einem Gesuch um sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welchem mit Verfügung 2C_197/2018 vom 2. März 2018 des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung nicht entsprochen wurde. Es folgten namens der A.________ AG zahlreiche Eingaben ihres Einzelzeichnungsberechtigten C.________; unter anderem wurde ein Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Seiler und Zünd gestellt. Das Bundesgericht trat auf das Gesuch mangels tauglicher Grundlage mit Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 nicht ein. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde das bundesgerichtliche Verfahren 2C_197/2018 abgeschrieben, unter Hinweis darauf, dass mangels tauglicher Beschwerdebegründung (Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können.
2
Eine weitere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtete sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018, womit dieses verschiedene Ausstandsbegehren, nach Vereinigung mehrerer entsprechender Verfahren, im Rahmen des erwähnten Vergabegeschäfts abwies, soweit darauf einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Ebenso im Verfahren nach Art. 108 BGG trat es mit Urteil 2C_431/2018 vom 30. Juli 2018 auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 nicht ein, welches ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei ihm hängigen Beschwerde im erwähnten Vergabegeschäft abgewiesen hatte, soweit darauf eingetreten wurde und es nicht gegenstandslos war.
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Erwägung 2
 
Mit Eingaben vom 2., 6., 8., 11. und 13. August 2018 gelangte die A.________ AG an das Bundesgericht und verlangte unter anderem die Aufhebung der drei vorgenannten bundesgerichtlichen Urteile. Mit der Eingabe vom 13. August 2018 stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen alle Bundesrichter/innen des Verfahrens 2C_197/2018 und gegen den Bundesgerichtspräsidenten; dabei beantragte sie die Durchführung des gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG vorgesehenen Verfahrens, das öffentlich zu führen sei. Am 25. August 2018 rügte sie in diesem Zusammenhang Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Mit Urteil 2F_15/2018 vom 11. September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass gegen seine Entscheide kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe; in Betracht käme allenfalls (und einzig) ein Revisionsgesuch, als welches die Eingaben entgegenzunehmen seien, wobei sich auf ein solches nur eintreten liesse, wenn die betroffene Partei das Vorliegen eines der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe aufzeige. Es erkannte, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern mit den drei Urteilen 2C_197/2018, 2C_336/2018 und 2C_431/2018 und den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen oder mit der Kostenauflage ein Revisionsgrund hätte gesetzt werden können. Damit wurde implizit klargestellt, dass das erneute Ausstandsbegehren (wie schon in der Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 erkannt) untauglich war und sich damit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG nicht geltend machen liess. In E. 4 des Revisionsurteils auferlegte das Bundesgericht gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG die Gerichtskosten C.________, der für die A.________ AG handle und für diese in jeder Hinsicht untaugliche Eingaben verfasst habe. Weiter behielt sich das Bundesgericht vor, weitere Rechtsschriften der A.________ AG oder vom für sie handelnden C.________ - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen.
4
Über die Vorgehensweise des Bundesgerichts bei untauglichen Eingaben ist die Betroffene zudem mit mehreren Schreiben informiert worden (Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 9. und 16. August 2018 und des Generalsekretariats vom 25. September 2018).
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3. Die A.________ AG ist in weitere Submissions-Verfahren zu vom BBL ausgeschriebenen Projekten involviert. Gegen im Rahmen dieser Projekte ergangene Entscheide (Ausschreibungen, Zuschlagsentscheide) gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht, welches zahlreiche Entscheide (Urteile), Zwischenentscheide und -verfügungen fällte, u.a. betreffend Kostenvorschüsse, aufschiebende Wirkung, Ausstandsbegehren. Sowohl gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichts 2F_15/2018 sowie gegen diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gelangte die A.________ AG mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht (Eingaben vom 14. und 25. August 2018; vom 8.,10., 11., 15. 25. und 28. September 2018. vom 9., 12., 19., 20. und 25. Oktober 2018; vom 4., 11. und 14. November 2018 sowie vom 10. Dezember 2018), wobei teilweise mehrere Eingaben vom gleichen Tag datierten.
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Das Bundesgericht hat dazu die Verfahren 2C_834/2018, 2C_857/2018, 2C_858/2018, 2C_964/2018, 2C_988/2018 und zuletzt 2C_1112/2018 eröffnet.
7
 
Erwägung 4
 
Angesichts der Identität der Parteien und der Vergleichbarkeit des Prozessstoffes sind die sechs Verfahren in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG zu vereinigen.
8
 
Erwägung 5
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
9
Art. 42 Abs. 7 BGG bestimmt, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG; zu der Charakteristik querulatorischer, rechtsmissbräuchlicher Prozessführung s. BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543 f.).
10
Auf mit untauglicher Begründung versehene (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bzw. auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) wird mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.
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Erwägung 6
 
Angefochten sind namentlich Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über aufschiebende Wirkung und Ausstandsbegehren. Wie es sich mit der Problematik richterlicher Vorbefassung und mit den Anforderungen an die Begründung entsprechender Beschwerden verhält, konnte die Beschwerdeführerin unter anderem dem Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 und der Verfügung vom 25. Juli 2018 im Verfahren 2C_197/2018 entnehmen. Über die besonderen Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung (Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) wurde die Beschwerdeführerin schon mit der bundesgerichtlichen verfahrensleitenden Verfügung 2C_197/2018 vom 2. März 2018 und dann auch mit den Erwägungen der jenes Verfahren abschliessenden Abschreibungsverfügung vom 30. Juli 2018 ins Bild gesetzt. Ihre seither verfassten Rechtsschriften genügen den dort erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht. Auch soweit Kostenvorschuss-Verfügungen oder Nichteintretensurteile des Bundesverwaltungsgerichts angefochten werden, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend entnehmen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sei.
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Vor allem aber erscheint die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als rechtsmissbräuchlich. Sie ist nicht bereit, bei ihren neuen Eingaben früheren Erwägungen des Bundesgerichts (oder des Bundesverwaltungsgerichts) Rechnung zu tragen. Bezeichnend ist, dass sie das Urteil des Bundesgerichts 2F_15/2018 vom 11. September 2018 anfechten bzw. für nichtig erklärt haben will, welchem Ablehnungsbegehren zugrunde lagen, von welchen sie unter anderem angesichts der Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 wissen musste, dass sie nach der Rechtsprechung untauglich sind und auf sie unter Mitwirkung der betroffenen Richter nicht einzutreten ist. Sie hat vor dem Bundesverwaltungsgericht systematisch zahlreiche Ausstandsverfahren in Gang gesetzt, wobei sie auch die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung für spezifisch eröffnete Ausstandsverfahren zum Anlass nahm, weitere Ausstandsbegehren zu stellen. Dass sie von "kaf (f) kaesker" Veranstaltung schreibt und dafür hält, es sei den "Unsinnigkeiten von bereits gut zwei Dutzend Bundesverwaltungsgerichtsangestellten und Bundesgerichtsangestellten endlich ein Ende zu bereiten", nachdem sie die Verfahren durch wiederholte Eingaben aufbauscht, passt ins Bild. In einer Eingabe wird behauptet, dass die "Affäre" um ASALFutur bereits zwei Bundesräten das Amt gekostet habe. In einem Schreiben vom 6. August 2018 bedankt sich die Beschwerdeführerin unter Erwähnung des Namens eines bundesverwaltungsgerichtlichen Instruktionsrichters "für die Entwicklungshilfe in Sachen Rechtsprechung aus der Demokratischen Republik Kongo" und wendet sich an die "Nachfolger (innen) " von zuvor in sie betreffenden Verfahren tätig gewordenen Gerichtspersonen.
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Die eben beschriebene Vorgehensweise der Beschwerdeführerin lässt keine berechtigten Rechtsschutzinteressen erkennen. Auf ihre Eingaben ist gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 7 sowie in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das gilt auch, soweit darin offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren gestellt werden (vgl. Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2.3).
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Erwägung 7
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist unterliegende Partei und damit kostenpflichtig. Die Gerichtskosten wurden indessen vorab durch die untaugliche Art der Prozessführung durch C.________, der für die Beschwerdeführerin handelt, verursacht. Die Kosten sind damit in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 5 BGG der Beschwerdeführerin und C.________ unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung und dem dadurch entstandenen unverhältnismässigen Aufwand Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 8
 
Das Bundesgericht behält sich weiterhin vor, neue gleichartige Prozessschritte der Beschwerdeführerin und von dem für sie handelnden C.________ in Vergabegeschäften als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und entsprechende Eingaben - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen. Sie können namentlich nicht damit rechnen, dass diesfalls weitere förmliche Verfahren eröffnet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 2C_834/2018, 2C_857/2018, 2C_858/2018, 2C_964/2018, 2C_988/2018 und 2C_1112/2018 werden vereinigt.
 
2. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Vergabegeschäften ab August 2018 bis zum heutigen Tag wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und C.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und Stefan Day, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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