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Informationen zum Dokument  BGer 2C_698/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_698/2018 vom 17.12.2018
 
 
2C_698/2018
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 21. Juni 2018 (7H 18 58).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (geboren 1988) ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Februar 2013 für eine Weiterbildung in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Am 11. Juni 2015 heiratete er in Dänemark eine portugiesische Staatsangehörige. Seine Ehefrau erhielt in der Folge in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und stellte ein Gesuch um Familiennachzug. Daraufhin wurde auch A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau fest, widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies beide aus der Schweiz weg. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 1. Februar 2018 und das Kantonsgericht Luzern am 21. Juni 2018 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 28. August 2018 (Poststempel 24. August 2018) beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erneuern. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hat zudem die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen den Widerruf einer Bewilligung, die bei Beschwerdeerhebung noch gültig wäre, wenn sie nicht widerrufen worden wäre (Urteil 2C_1038/ 2017 vom 18. Juli 2018 E. 1.2; 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers noch bis 6. August 2020 gültig gewesen wäre. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügung vom 13. Juni 2017 mit einem Fehler behaftet sei, weil sie der Ehefrau gegenüber nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Seine Bewilligung hätte erst gültig widerrufen werden können, nachdem die an die Ehefrau gerichtete Verfügung rechtskräftig geworden sei, was erst Ende August 2017 der Fall gewesen sei. Somit müsse das Amt für Migration eine neue und formell korrekte Verfügung erlassen.
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2.3. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erhoben und sich die Vorinstanz dazu geäussert hat, entbehren seine Vorbringen jeglicher Grundlage. Im vorliegenden Verfahren steht ausschliesslich die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Debatte, die ihm unbestrittenermassen rechtsgültig eröffnet worden ist. Soweit sich die Ausführungen in dieser Verfügung auf seine Ehefrau beziehen, stellen sie lediglich ein Begründungselement dar, um den Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen, weil der Beschwerdeführer eine von der Bewilligung seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gehabt hat. Damit ist es für die Wirksamkeit der an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung irrelevant, ob die an die Ehefrau gerichtete Verfügung rechtsgültig eröffnet worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Bewilligung der Ehefrau wegen der mangelhaften Eröffnung noch gültig wäre. Nachdem die kantonalen Behörden aber nicht rechtsgestaltend in das Aufenthaltsrecht der Ehefrau eingegriffen haben, sondern lediglich festgestellt haben, dass ihr Aufenthaltsanspruch von Gesetzes wegen erloschen sei, bewirkt die eventuell fehlerhafte Eröffnung der Verfügung an die Ehefrau nicht, dass ihre bereits erloschene Bewilligung wieder auflebt. Zudem ist die Verfügung der Ehefrau nachträglich ordnungsgemäss zugestellt worden und danach in Rechtskraft erwachsen. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Bewilligung seiner Ehefrau entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht erloschen sei. Damit kann er aus der fehlerhaften ersten Zustellung offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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2.4. Dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (SR 142.20) widerrufen werden kann, weil die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wird in der Beschwerde ebensowenig infrage gestellt wie die übrigen Ausführungen des Kantonsgerichts.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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