BGer 5A_723/2017 | |||
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BGer 5A_723/2017 vom 17.12.2018 |
5A_723/2017 |
Urteil vom 17. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ Stiftung gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
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2. B.________ GmbH & Co. KG,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte
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Daniel Hayek und Dr. Christian Casanova,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Konkursmasse der
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C.________ Finance AG in Liquidation,
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vertreten durch die Liquidatorin
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PricewaterhouseCoopers AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte Markus Guggenbühl, Dr. Christian Oetiker und/oder Rechtsanwältin
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Dr. Jana Essebier,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kollokation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juli 2017 (NE160010-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die C.________ Finance AG, mit Sitz in W.________, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der C.________ Holdings Inc., einer Investmentbank mit Sitz in den USA, die am 15. September 2008 in New York die Insolvenz beantragen musste. Die Eidgenössische Bankenkommission eröffnete über die bereits am 29. Oktober 2008 in Liquidation gesetzte C.________ Finance AG am 19. Dezember 2008 den Konkurs (mit Wirkung ab 22. Dezember 2008, 8.00 Uhr). Als Konkursliquidatorin wurde die PricewaterhouseCoopers AG, mit Sitz in Zürich, bestimmt.
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A.b. Die A.________ Stiftung gemeinnützige GmbH (gGmbH), mit Sitz in U.________/Deutschland, und die B.________ GmbH & Co. KG, mit Sitz in V.________/Deutschland, meldeten im Konkurs der C.________ Finance AG Forderungen von insgesamt über Fr. 642 Mio. an. Mit Kollokationsverfügungen (Nr. xxx bzw. Nr. yyy) vom 3. April 2013 wies die Konkursliquidatorin die Forderungen ab.
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A.c. Am 22. April 2013 erhoben die A.________ Stiftung gGmbH und die B.________ GmbH & Co. KG Kollokationsklage beim Bezirksgericht Zürich gegen die Konkursmasse der C.________ Finance AG in Liquidation. Sie verlangten die Aufhebung der Kollokationsverfügungen vom 3. April 2013 und die Zulassung ihrer (im Einzelnen bezeichneten) Forderungen im Umfang von Fr. 274,6 Mio. (A.________ Stiftung gGmbH) und Fr. 364,3 Mio. (B.________ GmbH & Co. KG) in der 3. Klasse.
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A.d. Die Klägerinnen gründeten ihren Anspruch auf Verträge, die sie mit der C.________ Finance AG am 16./23. Mai 2007 für Derivatetransaktionen gemäss "1992 ISDA Master Agreement" (nachfolgend "1992 ISDA MA"), dem Rahmenvertrag der International Swaps & Derivatives Association (ISDA), abgeschlossen hatten. Die Transaktionen (Variable Forward Sale- und Variable Forward Purchase-Geschäfte) dienten der Absicherung gegen einen Kurszerfall von L.________-Aktien. Gestützt auf eine automatische vorzeitige Beendigung der Verträge machten die Klägerinnen Ausgleichszahlungen (sog. "Loss") gemäss 1992 ISDA MA gegenüber der Konkursmasse der C.________ Finance AG geltend.
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A.e. Mit Urteil vom 16. September 2016 wies das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen) die Klage ab.
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B. | |
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben die A.________ Stiftung gGmbH und die B.________ GmbH & Co. KG Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) wies die Berufung am 7. Juli 2017 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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C. | |
Mit Eingabe vom 14. September 2017 sind die A.________ Stiftung gGmbH und die B.________ GmbH & Co. KG mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangen sie (wie bereits im kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Kollokationsverfügungen vom 3. April 2013, welche die Liquidatorin der Konkursmasse der C.________ Finance AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin) erlassen hat, und die Zulassung ihrer angemeldeten (im Einzelnen bezeichneten) Forderunge n im Umfang von insgesamt (über) Fr. 274,6 Mio. bzw. Fr. 364,3 Mio. in der 3. Klasse. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale (Zweit- oder allenfalls Erst-) Instanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Gerichtskosten der Vorinstanz auf Fr. 400'000.-- und diejenigen der Erstinstanz auf Fr. 750'000.-- herabzusetzen.
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Die Beschwerdeführerinnen stellen das Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem sich die Beschwerdegegnerin nicht widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2017 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung der kantonalen Prozesskosten gewährt worden; sodann ist vorsorglich angeordnet worden, für die strittigen Forderungen die Auflösung von Rückbehalten oder daraus zu erfolgende Abschlagszahlungen zu unterlassen.
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Es sind die Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches die Beurteilung einer Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 1 SchKG betreffend zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat; das Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG). In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die für kollokationsrechtliche Streitigkeiten (BGE 65 III 28 E. 2; 135 III 127 E. 1.2) - mit Blick auf die zu erwartende Konkursdividende von 60 % auf die eingeklagten Forderungen (von Fr. 274,6 Mio. durch die Beschwerdeführerin 1 und von Fr. 364,3 Mio. durch die Beschwerdeführerin 2) - massgebende Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) von Fr. 30'000.-- offensichtlich erreicht.
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1.2. Der angefochtene Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von ausländischem Recht im Rahmen von Art. 96 BGG gerügt werden. Die Anwendung von ausländischem Recht kann vorliegend nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 133 III 446 E. 3.1). Das Gleiche gilt für die Anwendung von kantonalem Recht (BGE 134 III 379 E. 1.2).
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1.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1).
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1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.5. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 140 III 115 E. 2).
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1.6. Das Gutachten vom 12. September 2017, welches die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht neu einreichen, soll als zusätzlicher Beleg für die bereits vor der Vorinstanz anhand von Gutachten dargelegte Rechtslage nach englischem Recht dienen. Bei der Prüfung, ob ausländisches Recht willkürlich angewendet wurde, kann ein nach Erlass des angefochtenen Urteils erstelltes Rechtsgutachten nur berücksichtigt werden, soweit damit die im kantonalen Verfahren verfochtene Auffassung unterstützt werden soll (vgl. Urteil 5P.422/1999 vom 13. März 2000 E. 2a; bestätigt in BGE 135 III 608, nicht publ. E. 1.3, publ. in: SJ 2010 I 247; Urteil 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerinnen damit die im kantonalen Verfahren vertretene Auffassung zum ausländischen Recht unterstützen wollen, müssen sie - wie erwähnt - darlegen, dass die vom kantonalen Gericht vorgenommene Anwendung in entscheiderheblichen Punkten willkürlich sei.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass das zwischen den Parteien massgebende Vertragsverhältnis nach dem Standardvertrag 1992 ISDA MA abgeschlossen und laut Zusatzvereinbarung ("Schedule") dem Recht von England und Wales unterstellt worden sei.
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2.2. Die Vorinstanz hat Einigkeit der Parteien darüber festgestellt, dass die Insolvenz der C.________ Holdings Inc. - als Muttergesellschaft und Garantin der Beschwerdegegnerin - am 15. September 2008 die automatische vorzeitige Vertragsbeendigung auslöste (Ziff. 5 lit. a/vii ["bankruptcy"], Ziff. 6 lit. a ["Automatic Early Termination"] 1992 ISDA MA). Diese vorzeitige Vertragsbeendigung könne zu Liquidationszahlungen führen (Ziff. 6 lit. e ["Payments on Early Termination"] 1992 ISDA MA).
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2.3. Die Parteien hätten (gemäss Schedule) die Berechnung der Liquidationszahlung nach "Second method and Loss" vereinbart (Ziff. 6 lit. e/i/4 1992 ISDA MA). Nach dieser Methode führe ein positiver Loss-Wert zu einer Liquidationszahlung an die "Non-Defaulting-Partei", im konkreten Fall an die Beschwerdeführerinnen; ein negativer Loss-Wert führe - umgekehrt - zu einer Liquidationszahlung der Beschwerdeführerinnen an die Beschwerdegegnerin. Dabei sei "Loss" (definiert in Ziff. 14 1992 ISDA MA) eine konkrete Berechnungsmethode, welche auf dem von der betroffenen Partei "in guten Treuen tatsächlich erlittenen und substantiierten Schaden" beruhe.
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2.4. Weiter hat das Obergericht erwogen, dass der Loss grundsätzlich per 15. September 2008 zu ermitteln sei, ausser im Fall, dass dies "vernünftigerweise nicht praktikabel" sei (unter Hinweis auf Ziff. 14 1992 ISDA MA: "if that is not reasonably practicable"). Es hat geprüft, ob auf die Loss-Berechnung für die besicherte Transaktion per 15. September 2008 oder die unbesicherte Transaktion per 16. Oktober 2008 - beides Offerten der als "leading dealer" akzeptierten Bank D.________ - abzustellen sei. Nach Auffassung der Vorinstanz mussten sich die Beschwerdeführerinnen aus dem Grund, dass ihre der Gegenpartei verpfändeten Aktien (nach dem Zusammenbruch des Mutterhauses der Gemeinschuldnerin) gerade nicht freigegeben wurden, nicht auf ein Angebot für besicherte Angebote (d.h. Angebote, die auf der Verpfändung jener Vermögenswerte beruhten) abstützen. Die Beschwerdeführerinnen durften daher ihren Loss per 16. Oktober 2008 berechnen, d.h. 31 Tage nach dem Zusammenbruch des Mutterhauses der Gegenpartei und damit per Datum, an dem feststand, dass die verpfändeten Aktien nicht freigegeben wurden.
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2.5. Sodann hat das Obergericht die Behauptungs- und Beweislast (anhand der von den Parteien jeweils eingereichten Rechtsgutachten) zu Ansprüchen aus dem 1992 ISDA MA nach dem massgebenden englischen Recht untersucht. Es hat gefolgert, dass den Beschwerdeführerinnen, welche als Klägerinnen einen Loss einfordern, die Behauptungs- und Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen der Loss-Berechnung obliege. Im konkreten Fall werde die Sachdarstellung (zur Loss-Berechnung) der Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin (als Beklagten) im Einzelnen (unter Berufung auf den eigenen finanztechnischen Privatgutachter) bestritten, weshalb dem von den Klägerinnen eingereichten Privatgutachten keine beweisbildende Wirkung zukommen könne. Als einziges taugliches Beweismittel käme angesichts der sich stellenden komplexen Sachfragen ein gerichtliches Gutachten in Frage. Da die Beschwerdeführerinnen (als beweisbelastete Partei) ein gerichtliches Gutachten zur Loss-Berechnung nicht beantragt hätten und dieses von Amtes wegen nicht angeordnet werde, führe dies zur Abweisung der Klage.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verteilung der Beweislast, weil das Obergericht die Vertragsstruktur missachtet, die Rechtsgutachten falsch angewendet und auf Art. 8 ZGB statt auf das massgebliche englische Recht abgestellt habe. Mit der am Markt eingeholten Offerte ("Quote") hätten sie jedenfalls genügend Beweise zur Beurteilung des Anspruchs eingebracht.
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3.2. Sodann wenden sich die Beschwerdeführerinnen dagegen, dass ein Gerichtsgutachten nur auf Antrag einzuholen sei, zumal die Loss-Ermittlung substantiiert, d.h. mit "Quote" und Parteigutachten dargelegt worden sei. Die Vorinstanz sei zur Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen verpflichtet, da es einzig wegen ihres fehlenden Fachwissens notwendig sei, und die Gegenpartei überdies ein gerichtliches Gutachtes verlangt habe. Schliesslich rügen sie die Nichtzulassung von Noven und die Festsetzung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren.
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Erwägung 4 | |
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Konkursmasse Anspruch auf Liquidationszahlungen gemäss 1992 ISDA MA haben, nachdem die Verträge mit der Beschwerdegegnerin über Derivatetransaktionen vorzeitig automatisch beendet wurden.
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4.1. Ausser Frage steht, dass die Passiven der Beschwerdegegnerin, über welche die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission den Konkurs eröffnet hatte, durch Kollokationsplan und Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG beim Gericht am Konkursort bereinigt werden (Art. 34 Abs. 2 BankG; Art. 30 Abs. 1 BIV-FINMA). Die Kollokationsklage dient - wie allgemein - als Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung und soll die materielle Rechtslage (einzig) im Hinblick darauf klären, ob und in welchem Umfang die fragliche Forderung am Liquidationsergebnis teilnimmt (BGE 133 III 368 E. 4.3.3).
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4.2. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre abgewiesenen Forderungen auf Ansprüche - Liquidationszahlungen - aus dem unstrittig massgebenden 1992 ISDA MA, nach welchem die Verträge mit der Beschwerdegegnerin über die Derivatetransaktionen vorzeitig automatisch beendet wurden. In der Lehre ist anerkannt, dass die von den Parteien (gemäss "Schedule") zur Berechnung der Liquidationszahlung vereinbarte "Second method and Loss" (Ziff. 6 lit. e/i/4 1992 ISDA MA) im Konkurs der schweizerischen Vertragspartei - hier der Beschwerdegegnerin - zulässig ist (SCHWOB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 27, 41 zu Art. 211; HAEBERLI, Finanzderivate in der Schweiz, in: Finanzderivate, Rechtshandbuch, Zerey [Hrsg.], 4. Aufl. 2016, § 38 Rz. 22).
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4.3. Unstrittig stellt "Loss" (Ziff. 14 1992 ISDA MA) eine konkrete Berechnungsmethode dar, welche auf dem von der betroffenen Partei "in guten Treuen tatsächlich erlittenen und substantiierten Schaden" beruht (ZOBL/WERLEN, 1992 ISDA-Master Agreement, 1995, S. 83/84). Die berechtigte Partei - welche bei der "Second method" auch die Defaulting Party (sich nicht vertragskonform verhaltende Partei) sein kann - soll so gestellt werden, als ob die vorzeitig beendete Transaktion vertragsgemäss erfüllt worden wäre (VON SACHSEN-ALTENBURG, Die ISDA Master Dokumentation, in: Finanzderivate, Rechtshandbuch, Zerey [Hrsg.], 4. Aufl. 2016, § 7 Rz. 65 f., 70, 72).
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Erwägung 5 | |
Streitpunkt ist zunächst die Beweislast (verteilung) für den Umfang der Liquidationszahlung gemäss 1992 ISDA MA.
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5.1. In der Kollokationsklage (als betreibungsrechtlicher Klage mit materiellrechtlicher Vorfrage; BGE 133 III 386 E. 4.3.3) gilt Art. 8 ZGB, soweit Bundesprivatrecht die Anspruchsgrundlage bildet (WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 49 zu Art. 8 ZGB; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 2086 f.). Nach dem in der Sache anwendbaren Recht richtet sich daher die Beweislastverteilung (BRACONI, La collocation des créances en droit international suisse de la faillite, 2005, S. 157 f., mit Hinweisen; vgl. allgemein STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 18 Rz. 151).
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5.2. Vorliegend steht fest, dass auf den Standardvertrag gemäss Zusatzvereinbarung (Schedule) das von den Parteien gewählte Recht von England und Wales anwendbar ist. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 16 IPRG vor, weil es "faktisch" auf die (schweizerische) Regel von Art. 8 ZGB abgestellt habe; das Obergericht habe sich nicht wie geboten mit dem englischen Recht auseinandergesetzt, sondern sich nur auf "einige wenige Gutachtenstellen" beschränkt. Die Vorbringen gehen fehl.
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5.2.1. Den Parteien kann vorliegend der Nachweis des ausländischen Rechts überbunden werden, was zu Recht nicht in Frage steht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG), ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsgutachten von E.________) und die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsgutachten von F.________) die Informationen über das ausländische Recht beschafft haben. Von einem Beweisverfahren zum ausländischen Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO) hat die Vorinstanz abgesehen. Inwiefern die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr - im kantonalen Verfahren - unterbreiteten Nachweise zum ausländischen Recht nicht hätte überzeugt sein sollen (vgl. GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 50 ff., 52 zu Art. 16), legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5.2.2. Das Obergericht hat auf die Rechtsgutachten abgestellt, wenn es dabei (erstens) u.a. festgehalten hat, dass keine konkreten englischen Präjudizien zur Beweislast im Zusammenhang mit dem 1992 ISDA MA bestehen, und (zweitens) die allgemeine Beweislastregel nach englischem Recht herausgearbeitet hat. Es hat geschlossen, dass der Beweis grundsätzlich demjenigen obliegt, der eine Behauptung aufstellt; die Loss-Ermittlung vor einem englischen Gericht hänge von den unterbreiteten Streitpunkten und den genannten Beweismitteln ab, was von den Rechtsgutachtern beider Parteien bestätigt werde.
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5.2.3. Der Vorwurf, dass die Vorinstanz unbesehen von der schweizerischen Dogmatik ausgegangen sei, und deshalb das ausländische Recht unvollständig festgestellt habe, trifft nicht zu. Wenn das Obergericht festgehalten hat, dass die Beweislastregel nach englischem Recht "im Ergebnis" mit Art. 8 ZGB übereinstimme, geht das nicht darüber hinaus, was bei der Anwendung ausländischen Rechts als rechtsvergleichende Bezugnahme auf das schweizerische Recht zulässig ist (BGE 126 III 492 E. 3c/bb). Dass sich die Rechtsgutachten über die allgemeinen Prinzipien einig sind, geht bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil hervor; inwiefern die gleiche Aussage des Obergerichts aktenwidrig oder willkürlich sei, ist nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerinnen insoweit - und auch unter dem Titel der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 III 28 E. 3.2.4) betreffend einzelner (sich widersprechender) Ausführungen in Gutachten und Entscheiden - rügen, läuft auf die Kritik an der Anwendung des ausländischen Rechts durch die Vorinstanz hinaus.
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5.3. Die Beschwerdeführerinnen erachten die ihnen "einzig wegen der Parteirolle" (Klägerinnen) auferlegte Beweislast für die Loss-Ermittlung als willkürlich. Nach ihrer Auffassung sieht der Vertrag vor, dass sie (als Non-Defaulting-Party) der Gegenseite einzig die Loss-Berechnung - das "Calculation Statement" (Ziff. 6 lit. d/i 1992 ISDA MA) - zustellen müssten, und es anschliessend der Beschwerdegegnerin (als Defaulting-Party) obliege, ihnen als Ansprecherinnen eine treuwidrige oder unvernünftige Loss-Ermittlung nachzuweisen. Die Loss-Ermittlung sei damit von der Beschwerdegegnerin nur eingeschränkt anfechtbar. Entgegen der Auffassung des Obergerichts obliege ihnen (den Beschwerdeführerinnen) jedoch keine Beweislast.
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5.3.1. Das Obergericht hat angenommen, dass ein englisches Gericht sich nach dem Wortlaut des 1992 ISDA MA und der "commercial reasonableness" sowie des Prinzips von Treu und Glauben zu leiten habe. Ausgangspunkt für die Berechnung des Loss sei hier das Calculation Statement. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass eine Partei, die von der anderen Partei die Ausgleichung eines Loss verlangt, der Gegenpartei eine entsprechende Berechnung - das Calculation Statement - zukommen lassen muss. Das Calculation Statement müsse nur so detailliert sein ("in reasonable detail"), wie es nach Treu und Glauben zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die Konkurseingabe. Die Rückweisung ("Beantwortung"), wie hier durch die abweisenden Kollokationsverfügungen vom 3. April 2013, führe indes dazu, dass die Parteien sich im Prozess, hier im Kollokationsprozess, über die Berechnung auseinandersetzen müssten. Da die Beschwerdeführerinnen - und nicht die Beschwerdegegnerin, was (nach der Second Method) ebenfalls denkbar sei - einen Loss einfordern, obliege ihnen als Klägerinnen die Beweis- und Behauptungslast für die tatsächlichen Grundlagen der Loss-Berechnung.
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5.3.2. Aus den Kollokationsverfügungen geht u.a. hervor, dass der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Loss nicht nachvollzogen werden könne sowie nicht belegt und im Übrigen nicht gerechtfertigt sei. Nach dem 1992 ISDA MA haben die Parteien bei vorzeitiger Beendigung so schnell wie möglich ("or as soon as reasonably practicable") die daraus entstehende Zahlungspflicht zu berechnen und der Gegenseite in einer Abrechnung ("Statement") mitzuteilen; die Offenlegung der Berechnungsmethode und der Details über die Berechnung soll eine nachvollziehbare Überprüfung ermöglichen (vgl. REINER, ISDA Master Agreement, 2013, § 6 Rz. 50). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Calculation Statement nach Treu und Glauben Transparenz schaffen muss, d.h. unverzüglich und ohne dass der Beizug von Finanzexperten (als Gutachter) nötig wäre. Der Erwägung des Obergerichts ist zu entnehmen, dass es die Konkurseingaben vom 27. Februar 2009 den Calculation Statements gleichgesetzt und in den Kollokationsverfügungen vom 3. April 2013 die (negative) "Antwort" - die begründete Mitteilung der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung - erblickt hat. Dass die fehlenden Informationen im Falle eines Prozesses nachträglich übermittelt werden können (im Sinne eines - so das Obergericht - "verbesserten" Calculation Statements), wird nicht in Frage gestellt. Die Parteien haben sich diesfalls über die Richtigkeit der von den Beschwerdeführerinnen vorgenommenen Berechnung im (vorliegenden Kollokations-) Prozess auseinanderzusetzen.
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5.3.3. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass sie einzig eine Loss-Berechnung vorlegen müssten, und die Beschwerdegegnerin (Gegenseite) zur Zahlung verpflichtet sei, und sie keine Beweislast für die vernünftige Loss-Berechnung trage, muss nicht im Einzelnen erörtert werden. Selbst wenn die Lösung der Beschwerdeführerinnen ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheinen würde, lässt sich dem Obergericht nicht Willkür im Sinne von Art. 9 BV vorwerfen (E. 1.3). Willkür liegt - wie aus dem Folgenden hervorgeht - nicht vor.
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5.3.4. Nach dem vorinstanzlichen Urteil bestehen laut den Rechtsgutachtern der Parteien keine konkrete Präjudizien englischer Gerichte, welche sich mit dem hier interessierenden 1992 ISDA MA befassen. Es ist ohne Weiteres haltbar, wenn das Obergericht (unter Hinweis auf das Rechtsgutachten der Beschwerdeführerinnen und das darin zitierte, herangezogene Urteil des Konkursgerichts Southern District of New York vom 16. September 2015 i.S. C.________) festgehalten hat, dass die Non-Defaulting Party eine Methode zur Loss-Berechnung wählen muss, die vernünftig ist und Treu und Glauben entspricht. Richtig schliesst die Vorinstanz, dass es mithin in erster Linie Sache der Beschwerdeführerinnen (als Non-Defaulting Parties) sei, den Loss nach den erwähnten Grundsätzen zu berechnen. Aus der Pflicht, ein Calculation Statement zu erstellen, geht für das Obergericht (lediglich) hervor, dass sich im Falle einer Early Termination beide Parteien (raschmöglichst und in nachvollziehbarer Weise) um die Berechnung zu kümmern haben, was aber nichts daran ändere, dass diejenige Partei, die im Prozess den Ausgleich des Loss geltend macht, diesen im Einzelnen zu beweisen und zu substantiieren habe. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass nach der Second Method grundsätzlich jede Partei einen Loss einfordern kann, d.h. es kann auch zum Ausgleich eines Loss zu Gunsten der Defaulting Party kommen. Mit dem Hinweis wird zum Ausdruck gebracht, dass für die Loss-Berechnung einzig das Erfüllungsinteresse beider Parteien massgebend ist und selbst nicht vertragskonformes Verhalten einer Partei (Defaulting Party) nicht rechtfertigt, das Risiko der Beweislosigkeit eines Loss ohne Weiteres der Gegenpartei zuzuweisen. Es kann nicht gesagt werden, es sei stossend, wenn diejenige Partei, die so gestellt werden will, wie wenn die vorzeitig beendete Transaktion vertragsgemäss erfüllt worden wäre (E. 4.3), den Umfang des Ersatzes für das Vertragsinteresse zu beweisen hat. Wenn das Obergericht den Schluss gezogen hat, dass diejenige Partei, die den Anspruch (auf Ausgleich zufolge Loss) durchsetzen will, das Gericht von dessen tatsächlichen Grundlagen hinreichend überzeugen muss, erscheint dies nicht als unvereinbar mit der Beweislastregel nach englischem Recht, wonach der Beweis allgemein demjenigen obliegt, der eine Behauptung aufstellt, und nicht demjenigen, der sie abstreitet (vgl. Phipson on Evidence, 19. Aufl. 2018, S. 161, Rz. 6-06). Dass der allgemeine Grundsatz umstritten, d.h. nicht von beiden Rechtsgutachtern geteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Rechtsgutachter in der konkreten Anwendung unterschiedliche Meinungen vertreten, vermag weder Willkür noch Aktenwidrigkeit zu belegen. Die vom Obergericht in Anwendung ausländischen Rechts vorgenommene Beweislastverteilung in dem Sinne, dass es die Beweis- und Behauptungslast derjenigen Partei auferlegt hat, die von der anderen Partei einen Loss einfordert, hält - unter dem eingeschränkten Blickwinkel - vor dem Willkürverbot stand.
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5.4. Unbehelflich ist das Vorbringen, soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zur "M.________-Rechtsprechung" der Vorinstanz erblicken. Das Obergericht hat unter Hinweis auf sein Urteil NE160001 vom 11. August 2016 festgehalten, dass im Fall, in welchem der Ansprecher den Loss im Sinne von "commercial reasonableness" auf Umstände stützt, die prima facie massgebend seien, die Gegenpartei durch entsprechende Tatsachen darzutun habe, dass die "commercial reasonableness" nicht gegeben sei.
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5.4.1. Die Willkürrüge dringt nicht durch. Zum einen wird damit nicht auf ein englisches Präjudiz zur Beweislastverteilung betreffend Loss-Berechnung Bezug genommen, welches übergangen worden wäre; ein solches besteht - nach den vorinstanzlichen Feststellung gemäss den Rechtsgutachtern der Parteien - nicht. Zum anderen lässt sich der blossen Erwägung der Vorinstanz nichts entnehmen, was der Auffassung der Rechtsgutachter (betreffend Beweislast) widerspricht, wonach der Ansprecher das Risiko trägt, wenn das Gericht über die rechtserheblichen Sachumstände zur Berechnung des Loss keinen genügenden Nachweis der Richtigkeit erhält.
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5.4.2. Vielmehr lässt sich dem angefochtenen Urteil (sowie dem Hinweis auf das Urteil NE160001 des Obergerichts vom 11. August 2016) entnehmen, dass der prima facie-Beweis (der Loss-Berechnung) auf der Regel beruhen soll, geeignete Erfahrungssätze zu beachten, sie aber auch in Frage zu stellen, wenn Einwände erhoben werden, die im konkreten Fall gegen ihre Schlüssigkeit sprechen. Der prima facie-Beweis gehört damit in den Bereich der Beweiswürdigung, der in internationalen Verhältnissen der lex fori untersteht (WALTER, a.a.O., N. 85 zu 8 ZGB). Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang anhand des prima facie-Beweises die Beweislast wenden wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass der Ansprecher gemäss Obergericht den Loss nach "commercial reasonableness" lediglich prima facie geltend zu machen habe, ein herabgesetztes Beweismass ableiten, weil es insoweit nicht um die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung geht.
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5.5. Es bleibt dabei, dass der Vorwurf, das Obergericht sei in Anwendung ausländischen Rechts in unhaltbarer Weise verfahren, fehl geht. Die Vorinstanz durfte die Beweis- und Behauptungslast für die tatsächlichen Grundlagen der Loss-Berechnung den Beschwerdeführerinnen auferlegen.
| 41 |
Erwägung 6 | |
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein gerichtliches Gutachten zur Berechnung des Loss nicht notwendig sei, da sie mit der am Markt eingeholten Offerte ("Quote" von Bank D.________) jedenfalls genügend Beweise zur Beurteilung des Anspruchs eingebracht hätten. Sie rügen Willkür und die Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 152 Abs. 1 ZPO). Damit wehren sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Schluss des Obergerichts, dass die Loss-Berechnung (als prozessrelevante Tatsache) nicht feststehe und Beweislosigkeit vorliege, welche sich zu ihren Ungunsten auswirkt.
| 42 |
6.1. Das inländische Verfahrensrecht regelt, wie die rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen sind. So richtet sich das Recht auf den Beweis nach schweizerischem Recht. Die lex fori ist auch für die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast sowie (wie erwähnt) für die Beweiswürdigung massgebend (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 145 ff., 148, 149; KNOEPFLER/SCHWEIZER/ OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2004, Rz. 665). Zutreffend hat das Obergericht festgehalten, dass die Frage, ob eine genügend substantiierte Loss-Berechnung behauptet und bewiesen ist, sich nach der massgeblichen lex fori bzw. ZPO richtet.
| 43 |
6.2. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen (als Klägerinnen) ihre Loss-Berechnung auf "auf Basis der Bank D.________ Quote für eine Ersatztransaktion" abgestützt hätten. Die Beschwerdegegnerin (als Beklagte) habe unter Hinweis auf eigene Berechnungen den Vorwurf erhoben, dass der Loss "nicht vernünftig" ermittelt worden sei; das Angebot der Bank D.________ sei für die Loss-Berechnung nicht tauglich. Das Angebot sei weder detailliert, noch würden die Berechnungsmethode noch die Marktdaten offen gelegt. Die Beschwerdeführerinnen hätten (in der Klagereplik) anhand eines Privatgutachtens (Prof. G.________), welches sich mit der von der Bank D.________ eingeholten Offerte für Ersatztransaktionen auseinandersetze und auf Berechnungen nach dem Black-Scholes-Modell beruhen, detaillierte Behauptungen zu den "Variable Forward Sales" und "Variable Forward Purchase" aufgestellt; sodann seien die Beschwerdeführerinnen den Bewertungen dieser Absicherungsgeschäfte durch ihren Privatgutachter gefolgt. Die Beschwerdegegnerin habe indes (in der Klageduplik) die Sachdarstellung einschliesslich der Einzelheiten des Privatgutachtens von Prof. G.________ bestritten; dabei habe sie sich auf ihren eigenen Privatgutachter (H.________) gestützt und im Einzelnen dargelegt, weshalb das klägerische Privatgutachten unerklärliche Differenzen aufweise und inhaltlich falsch sei.
| 44 |
6.3. Zu Recht stellen die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage, dass das Obergericht Parteigutachten - wie in BGE 141 III 433 E. 2 entschieden - nicht als Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO betrachtet und die Parteibehauptung der Beschwerdeführerinnen durch diejenige der Gegenpartei als hinreichend bestritten erachtet hat. Das Obergericht hat (unter Hinweis auf BGE 141 III 433 E. 2.6) gefolgert, dass - weil die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerinnen von der Gegenseite (Beschwerdegegnerin) substantiiert bestritten worden seien - es zusätzlich förmlicher Beweismittel bedürfe, um auf der Linie des eingeholten Privatgutachtens liegende Tatsachenbehauptungen zu beweisen. Die konkrete Loss-Berechnung sei eine hochkomplexe finanztechnische Angelegenheit und erfordere einen Sachverstand, über welchen ein Gericht in der Regel nicht verfüge; die Loss-Berechnung hänge von der fachtechnischen Beurteilung von Tatfragen ab. Als einziges taugliches Beweismittel komme daher angesichts der sich stellenden komplexen Sachfragen ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO in Frage.
| 45 |
6.4. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren als Gehörsverletzung, dass das Obergericht ein gerichtliches Gutachten als einziges taugliches Beweismittel erachtet habe; es habe die im Recht liegenden Urkunden und angebotenen Zeugenbefragungen sowie verschiedenen Parameter (zur Loss-Ermittlung) als öffentlich verfügbare bzw. notorische Tatsachen zu Unrecht als untaugliche bzw. unerhebliche Beweismittel übergangen.
| 46 |
6.4.1. Das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht uneingeschränkt: Das Gericht ist lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet. Die (antizipierte) Beweiswürdigung ist denkbar, wenn es die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (u.a. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 23, mit Hinweisen).
| 47 |
6.4.2. Die Beschwerdeführerinnen übergehen, dass Zeugen nur über wahrgenommene Tatsachen auszusagen, nicht aber eine Würdigung darüber zu äussern oder Fachwissen mitzuteilen oder anzuwenden haben (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 87). Die vorinstanzliche Auffassung, dass die Dokumente und (allfälligen) notorischen Tatsachen eine fachspezifische Beurteilung benötigen, um den konkreten Loss zu berechnen, und die Loss-Berechnung von der fachtechnischen Beurteilung von Tatfragen abhänge, ist nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, wenn - wie hier - die Beschwerdeführerinnen selber ihre Tatsachenbehauptungen auf Fachwissen (eines Privatgutachters) stützen. Darauf hat das Obergericht abgestellt, und es hat damit durchaus sachlich begründet, weshalb es (erstens) den Dokumenten und Zeugen (namentlich die auf Seiten der Beschwerdeführerinnen verwickelten Personen, I.________ von der Bank D.________ und J.________ vom Family Office) die Tauglichkeit bzw. Erheblichkeit abgesprochen und (zweitens) ein gerichtliches Gutachten gemäss Art. 183 ff. ZPO als einzig taugliches Beweismittel erachtet hat. Es liegt weder Willkür in der (antizipierten) Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis vor.
| 48 |
6.4.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Vorinstanz die gutachterlich zu klärenden Tatsachen (zur Loss-Berechnung) nicht genannt habe, gehen sie fehl. Das Obergericht hat betreffend Loss-Berechnung (unter Hinweis auf Art. 186 ZPO und das zitierte M.________-Urteil der Vorinstanz) festgehalten, dass ein Gutachter in hochtechnischen Fragen eigene Abklärungen einfliessen lassen könne. Aus dem angefochtenen Urteil geht auch unter diesem Blickwinkel hinreichend hervor, weshalb das Obergericht einzig ein Gerichtsgutachten als Beweismittel zur Ermittlung der von den Parteien - in den einzelnen Punkten substantiiert behaupteten bzw. bestrittenen - Loss-Berechnung als geeignet hält. Inwiefern das Obergericht den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. die Begründungspflicht verletzt habe, weil es an einer entscheidtragenden Überlegung fehlen soll, ist nicht ersichtlich.
| 49 |
6.5. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung der ZPO vor, weil das Obergericht das gerichtliche Gutachten - als einziges taugliches Beweismittel - nicht von Amtes wegen eingeholt habe. Dass die Beschwerdeführerinnen als beweisbelastet gelten, steht fest (E. 5), und dass hier die Frage, ob das gerichtliche Gutachen von Amtes wegen einzuholen sei, dem inländischen Verfahrensrecht untersteht (E. 6.1), wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
| 50 |
6.5.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen kein gerichtliches Gutachten beantragt hätten, indes ein solches nicht von Amtes wegen eingeholt werden könne. Grund dafür sei, dass es im konkreten Fall nicht als blosses Aufklärungsmittel, sondern als eigentliches Beweismittel zum Zuge käme. Die Anordnung von Amtes wegen käme daher einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beschwerdeführerinnen als beweisbelasteter Partei gleich und falle - zumal sie noch vor Aktenschluss erklärt hätten, keinen Antrag auf ein Gerichtsgutachten zu stellen - ausser Betracht.
| 51 |
6.5.2. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Das gerichtliche Gutachten kann - wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) - Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft geht hervor, dass das Gutachten (bzw. der Augenschein), soweit ihm Beweismittelfunktion zukommt, zur Durchführung im Bereich der Verhandlungsmaxime einen Parteiantrag erfordert. Wo das Beweismittel hingegen nur dem besseren Verständnis dienen soll, kann es auch von Amtes wegen angeordnet werden (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, Ziff. 5.10.3, S. 7323 f.). Die Botschaft macht deutlich, dass das Gutachten, welches nicht Aufklärungs-, sondern eigentliches Beweismittel ist, im Bereich der Verhandlungsmaxime nur im Ausnahmefall von Amtes wegen angeordnet werden kann (MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 5 f. zu Art. 183).
| 52 |
6.5.3. Nach überwiegendem Teil der Lehre ist dem Gericht der amtswegige Beizug eines Gutachters nur erlaubt, wenn ihm die nötige Fähigkeit zur Wahrnehmung und Beurteilung erheblicher Tatsachen fehlt. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn die beweisbelastete Partei keinen Antrag auf ein gerichtliches Gutachten stellt, weil sie davon ausgehen durfte, es handle sich um eine allgemein bekannte Tatsache, die das Gericht aufgrund seines eigenen Wissens beurteilen könne, das Gericht sich aber dazu nicht in der Lage sieht (LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 9.106). Zur Vermeidung der Bevorzugung einer Partei wird im Verfahren der Verhandlungsmaxime Zurückhaltung verlangt, denn es ist primär Aufgabe der beweispflichtigen Partei, ausreichende Beweisanträge zu stellen (u.a. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 119, 111; MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 183; DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 183; SCHMID, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 183; LIENHARD, Die materielle Prozessleitung [...], 2013, Rz. 353; SCHWEIZER, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 5, 6 zu Art. 183).
| 53 |
6.5.4. Zutreffend wird festgehalten, dass die Beweisanordnung von Amtes wegen der Verhandlungsmaxime nicht jegliche Tragweite nehmen darf (HOHL, a.a.O., Rz. 1310). Das Gericht darf daher nur über substantiiert sowie gehörig und rechtzeitig vorgebrachte Tatsachenbehauptungen Beweis von Amtes wegen erheben; diese müssen grundsätzlich bestritten sein (vgl. betreffend nicht streitige Tatsachen: Art. 153 Abs. 2 ZPO), wobei das Gericht keine Pflicht (Art. 183 Abs. 1 ZPO: "kann") zur Beweiserhebung von Amtes wegen trifft (HOHL, a.a.O., Rz. 1311 ff.; SCHMID, a.a.O.). Die allfällige Durchbrechung der Verhandlungsmaxime durch die amtswegige Anordnung des Beweismittels stellt eine Art Alternative zur Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dar: Die Befugnis zur amtswegigen Beweisanordnung antizipiert das Ergebnis der Frage des Gerichts nach dem Beweismittel (HOHL, a.a.O., Rz. 1312), wobei die Fragepflicht ihrerseits ebenfalls nicht auf eine Bevorzugung einer Prozesspartei hinauslaufen darf (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 10 Rz. 21).
| 54 |
6.5.5. Im konkreten Fall steht fest, dass die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerinnen zur Loss-Berechnung von der Gegenseite (Beschwerdegegnerin) im Einzelnen bzw. substantiiert bestritten worden sind. Es geht vorliegend nicht um behauptete allgemein bekannte Tatsachen, von denen die Beschwerdeführerinnen ausgehen konnten, dass das Gericht sie aufgrund seines eigenen Wissens beurteilen könne. Der Vergleich mit der Begutachtung einer Buchhaltung, den die Beschwerdeführerinnen machen, geht fehl: Die Buchhaltungsunterlagen stellen - anders als ein Parteigutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.3) - als Urkunden bereits ein Beweismittel dar (Art. 177 ZPO; Botschaft, a.a.O., S. 7323), zu dessen inhaltlicher Beurteilung im Fall, dass dem Gericht buchhalterische Sachkenntnissen fehlen, ein weiteres Beweismittel (Gutachten) notwendig sein kann (vgl. TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 177). Wenn das Obergericht die konkrete Loss-Berechnung als hochkomplexe finanztechnische Angelegenheit bezeichnet hat, welche Sachverstand erfordert, über welchen ein Gericht in der Regel nicht verfüge, hat es einem gerichtlichen Gutachten sicher auch eine Aufklärungsfunktion zugemessen. Daran ändert indes nichts, dass es im konkreten Fall als eigentliches Beweismittel zum Zuge kommen soll, denn das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Privatgutachten hat gerade keine beweisbildende Wirkung. Darauf - und auf die Notwendigkeit förmlicher Beweismittel - hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
| 55 |
6.5.6. Die Beschwerdeführerinnnen übergehen, dass eine Ausnahme, welche die Anordnung des Gutachtens von Amtes wegen rechtfertigen könnte, nicht angenommen werden darf, ohne die Frage der Bevorzugung einer Partei zu prüfen. Dass das Obergericht - als Alternative - seiner Fragepflicht nicht nachgekommen wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz geschlossen, dass im konkreten Fall die amtswegige Anordung eines Gutachtens über die Loss-Berechnung dazu führen würde, die Beschwerdeführerinnen in bestimmter Weise zu bevorzugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführerinnen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens formgültig und fristgerecht zu beantragen. Durch den Eingriff des Gerichts würde vielmehr der hier geltenden Verhandlungsmaxime die entscheidende Tragweite genommen. Wenn das Obergericht mangels Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen das notwendige Beweismittel zur Loss-Ermittlung nicht selber angordnet hat, stellt dies keine Rechtsverletzung dar.
| 56 |
6.6. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern.
| 57 |
6.6.1. Wohl trifft zu, dass einmal vorgelegte oder abgenommene Beweismittel gemeinschaftlich werden, d.h. jede Partei sich darauf berufen kann (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, 10 Kap. Rz. 153). Dass sich die Beschwerdeführerinnen auf die Gutachtensanträge der Beschwerdegegnerin berufen hätten (und dies übergangen worden wäre), legen sie indes nicht dar; eine von der Vorinstanz "verweigerte Berufung auf die beklagtischen Gutachtensanträge" ist nicht ersichtlich; vielmehr steht fest, das die Beschwerdeführerinnen erklärten, sich nicht auf ein gerichtliches Gutachten zu berufen. Dass sie keinen Gutachtensantrag gestellt haben, bestätigen die Beschwerdeführerinnen selber; von einer "offensichtlich falschen" Sachverhaltsfeststellung kann nicht gesprochen werden.
| 58 |
6.6.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht ersichtlich, dass ihr verwehrt worden wäre, sich auf eine von der Beschwerdegegnerin in den Prozess eingeführte Tatsache (Loss-Berechnung) zu berufen; die Loss-Berechnung ist gerade strittig. Was die Beschwerdeführerinnen schliesslich in diesem Zusammenhang unter dem Titel einer Verfassungsverletzung (Art. 9, Art. 29 BV) rügen, läuft auf Vorwürfe hinaus (wie Verweigerung der Anordnung des Gutachten von Amtes wegen, unrichtige Beweislastverteilung nach englischem Recht oder unrichtige Anwendung der Verhandlungsmaxime), mit welchen sie (wie dargelegt) nicht durchdringen.
| 59 |
6.7. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Vorinstanz das zur Loss-Ermittlung notwendige Beweismittel (gerichtliches Gutachten) mangels Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht abzunehmen hatte. Wenn das Obergericht den Schluss gezogen hat, dass die strittige Loss-Berechnung der beweisbelasteten Beschwerdeführerinnen mangels Überprüfbarkeit nicht feststeht und zur Abweisung der Klage führt, ist dies nicht zu beanstanden.
| 60 |
Erwägung 7 | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen (erst) im Weiteren die Rückweisung von Noven im Laufe des Verfahrens und werfen dem Obergericht eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO vor, weil es die Novenschranke zu einzelnen Noveneingaben bestätigt hat. Die Vorbringen bleiben erfolglos, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
| 61 |
7.1. Fest steht, dass die Beschwerdeführerinnen (als Klägerinnen) dem Bezirksgericht am 1. Juli 2015 die Replikschrift eingereicht haben, und nach der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit neue Tatsachen und Beweisanträge nur nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 (bzw. Art. 317 Abs. 1) ZPO eingebracht werden können (BGE 140 III 315 E. 6.3.2.3).
| 62 |
7.2. Mit Bezug auf die Nichtzulassung ihrer Stellungnahme vom 11. April 2016 an das Bezirksgericht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass damit lediglich die in der Noveneingabe vorgenommene Nachsubstantiierung der Beschwerdegegnerin (betreffend die angebliche Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen zur Beschaffung "alternativer Sicherheiten") widerlegt werden soll; ihre Noveneingabe gegen die Erweiterung des Prozessstoffes durch die Beschwerdegegnerin sei daher zulässig. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Noveneingabe (vom 17. März 2016) den Prozessstoff nicht erweitert hat und die Beschwerdeführerinnen selber bekräftigt hätten, dass die neu eingereichten Dokumente den von ihnen (in der Klage und Replik) dargestellten Sachverhalt bekräftigen würden. Die Vorinstanz hat (mit Hinweis im Einzelnen auf die Klageantwort) erwogen, dass die Frage der "alternativen Sicherheiten" und deren Kosten bereits vor Aktenschluss ein Thema waren und die Beschwerdeführerinnen (als Klägerinnen) entsprechende Tatsachenbehauptungen bzw. Urkunden bereits mit ihrer Replik hätten vorbringen können. Dass das Obergericht in diesem Punkt - mit Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerinnen, sowie jener der Beschwerdegegnerin - die Neuheit der Sachvorbringen und die Novenregeln vor der Erstinstanz gestützt auf die Aktenlage verkannt habe, ist nicht dargetan.
| 63 |
7.3. Mit Bezug auf die Nichtzulassung ihrer anlässlich an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2016 vor dem Bezirksgericht vorgebrachten Noven führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass es bei den Dokumenten (Stellungnahme K.________, zweites Gutachten Prof. G.________) um ein Nachsubstantiieren - ein Einbringen neuer Elemente - handle, das aufgrund neuer Vorbringen der Beschwerdegegnerin (in der Eingabe vom 17. März 2016) erforderlich gewesen und daher zulässig sei. Allerdings ist bereits erwähnt worden, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Noveneingabe (vom 17. März 2016) den Prozessstoff nicht erweitert hat (E. 7.2). Dass K.________ kein "sachverständiger Zeuge", sondern genauso ein (finanzwissenschaftlicher) Privatgutachter darstelle wie auch Prof. G.________, dessen Privatgutachten Tatfragen betreffen, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Eine Rechtsverletzung durch den Schluss der Vorinstanz, wonach die Einholung eines Privatgutachtens nicht erlaube, nach Aktenschluss neue tatsächlichen Behauptungen aufzustellen, ist nicht ersichtlich.
| 64 |
7.4. Mit Bezug auf die Nichtzulassung ihrer Noveneingabe vom 20. Juni 2016 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die sog. Witness Statements von J.________ und I.________ (Verfügung des High Court of Justice in London vom 24. Mai 2016) vom Obergericht zu Unrecht nicht als Noven zugelassen worden seien.
| 65 |
7.4.1. Die Eingabe ist nach der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung (vom 10. Mai 2016) erfolgt. Das Obergericht hat sich nicht geäussert, bis zu welchem Zeitpunkt (allfällige) echte Noven im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen in der Noveneingabe lediglich auf frühere Vorbringen (in der Klage und Replik) verweisen - insofern keine Noven enthalten - und die Witness Statements als eigentliche Beweismittel für ihre Behauptungen vorlegen würden. Das Obergericht hat den Witness Statements als privaten Bestätigungsschreiben die Tauglichkeit als Beweisurkunde gemäss Art. 177 ZPO abgesprochen. Diese Erwägung geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der betreffenden Nova aus, weist sie aber aus anderen Gründen - wegen fehlender Tauglichkeit als Beweismittel - zurück.
| 66 |
7.4.2. Schriftliche Zeugenaussagen machen eine Zeugeneinvernahme nicht entbehrlich, was als Grundsatz allgemein bestätigt wird (u.a. DOLGE, a.a.O., N. 12 zu Art. 177, mit Hinweisen, mit Vorbehalt für das summarische Verfahren; vgl. Urteil 4A_74/2009 vom 28. April 2009 E. 2.3); sie sind als Beweismittel in der Regel nicht tauglich - wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat - und daher im Rahmen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auszuschliessen (DOLGE, a.a.O., N. 12 zu Art. 177). Auf die hierfür massgebenden Regeln wird in der Beschwerdeschrift indes nicht eingegangen. Insoweit gehen ihre Vorbringen, dass das Obergericht einen allfälligen, zumindest beschränkten Beweiswert der beiden schriftlichen Zeugenaussagen übergangen habe, fehl. Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz durch die Zurückweisung der schriftlichen Zeugenaussagen in der Eingabe der Noveneingabe vom 20. Juni 2016 ist nicht dargetan.
| 67 |
7.5. Die Beschwerdeführerinnen vermögen die tatsächliche Grundlage, auf welcher die Vorinstanz ihre rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, nicht in Frage zu stellen.
| 68 |
Erwägung 8 | |
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren für den massgeblichen (unbestrittenen) Streitwert.
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8.1. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest.
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8.1.1. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH) erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH) zur Anwendung. § 2 Abs. 1 GebV OG/ZH nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG/ZH). § 4 GebV OG/ZH sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor (Abs. 1) und erlaubt deren Ermässigung bzw. Erhöhung (Abs. 2).
| 71 |
8.1.2. Angefochten war vor dem Obergericht für den Streitwert von Fr. 383'428'461.20 (einzig) die erstinstanzliche Gerichtsgebühr. Das Obergericht hat gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG/ZH (bei einem Streitwert über 10 Mio.: Grundgebühr Fr. 120'750.-- zuzüglich 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes) die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'987'892.30 (gerundet Fr. 1'987'895.--) bestätigt.
| 72 |
8.1.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht im Zusammenhang mit der Festsetzung der erstinstanzlichen (und auch zweitinstanzlichen) Gerichtsgebühr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Begründungspflicht vorwerfen, gehen sie fehl. Aus dem Entscheid gehen die erheblichen Erwägungen in genügender Weise hervor, so dass den Beschwerdeführerinnen die Anfechtung ohne Weiteres möglich war.
| 73 |
8.2. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs - hier der Zürcher Justiz - nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Dass die angefochtene Entscheidung das Kostendeckungsprinzip verletze, behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht.
| 74 |
8.3. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4).
| 75 |
8.3.1. Das Obergericht hat den Kostenentscheid mit Blick auf das Äquivalenzprinzip geprüft. Zum einen sei der Streitwert und damit das Streitinteresse bzw. der wirtschaftliche Nutzen der Leistung des Gerichts sehr bedeutsam. Zum anderen betreffe der Streit kein alltägliches, sondern ein entlegenes, anspruchsvolles Rechtsgebiet, wobei der Fall erhebliche Schwierigkeit aufweise und der Sachverhalt äusserst komplex sei; zudem habe ausländisches Recht herangezogen werden müssen und seien zahlreiche Dokumente in englischer Sprache eingereicht worden. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (von Fr. 1'987'895.--) sei zwar "am ober (st) en Rand des Zulässigen", aber nicht unverhältnismässig bzw. unvernünftig hoch, so dass sich keine Ermässigung aufdränge.
| 76 |
8.3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 9 bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, dass die Vorinstanz die Streitsache mit Bezug auf die Schwierigkeit "massiv überzeichnet" habe, zumal lediglich die Rechtsfrage der Behauptungslast entschieden, ausländisches Recht von den Parteien nachgewiesen und zum 1992 ISDA MA nur zwei Standardwerke zitiert worden seien.
| 77 |
8.3.3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 1'987'892.30) entspricht 0,51% des Streitwertes (Fr. 383'428'461.20), wobei das Obergericht bei der Überprüfung sich nicht mit der prozentualen Berechnung begnügt hat. Es hat - wie von § 4 Abs. 2 GebV OG/ZH gefordert - auch Zeitaufwand des Gerichts und Schwierigkeit des Falls konkret geprüft. Keinen Widerspruch lässt sich aus der vorinstanzlichen Erwägung ableiten, wonach "kein Beweisverfahren" durchzuführen war und sich deshalb "der Aufwand im Rahmen" hielt. Damit hat die Vorinstanz ausdrücklich auf die ordentliche Grundgebühr Bezug genommen und die Erhöhung ausser Betracht fallen lassen. Sie hat neben der konkreten wirtschaftlichen Tragbarkeit insbesondere sowohl dem Nutzen- als auch dem Aufwandkriterium Rechnung getragen. Zur Bearbeitung der sehr umfangreichen Rechtsschriften einschliesslich Beilagen, mit welchen die Streitsache im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde, durfte die Vorinstanz mit Blick auf das vorliegende Rechtsgebiet durchaus einen Aufwand annehmen, welcher der ordentlichen Gerichtsgebühr entspricht und eine Ermässigung nicht aufdrängt. Der Vorwurf, dass die Vorinstanz den Aufwand in unhaltbarerer Weise dargestellt habe, lässt sich nicht halten. Die Bestätigung des erstinstanzlichen, gestützt auf das kantonale Recht ergangenen Kostenentscheides bewegt sich noch innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen.
| 78 |
8.3.4. Die Beschwerdeführerinnen weisen auf BGE 140 III 65 (E. 3.2.2) im Kollokationsprozess i.S. Sabena SA/SAirGroup hin und erblicken darin einen ähnlich gelagerten Fall, in welchem für einen ähnlichen Streitwert von dort Fr. 362 Mio. ein Kostenvorschuss von lediglich Fr. 666'125.-- verlangt wurde; die vorliegende - dreimal höhere - Gerichtsgebühr sei nicht nachvollziehbar. Der Vergleich der Beschwerdeführerinnen mit dem zitierten Urteil geht fehl: In jenem Fall wurde der Streitwert - der Ausgangspunkt für die ordentliche Gebühr - nicht richtig berechnet. Die konkrete Ermässigung der (richtigen) ordentlichen Gerichtsgebühr um mehr als die Hälfte war - wie aus dem in BGE 140 III 65 Lit. A.a. und E. 3.3.1 sowie dem zitierten Urteil 5A_385/2011 vom 25. Oktober 2011 hervorgeht - wegen Synergieeffekten aus einem Parallelverfahren geboten und stand nicht zur Diskussion. Für die Frage, inwieweit im vorliegenden Fall die ordentliche Grundgebühr zu ermässigen sei, können die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Von einem Widerspruch zur Rechtsprechung kann nicht gesprochen werden. Ein Eingriff in das Ermessen des kantonalen Gerichts drängt sich nicht auf.
| 79 |
8.4. Das Obergericht hat schliesslich die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 GebV OG/ZH, wonach grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 4 GebV OG/ZH) massgebend sind, zufolge des geringeren Aufwandes im Rechtsmittelverfahren (um die Hälfte) reduziert und auf Fr. 1 Mio. festgesetzt. Dass die konkrete Festsetzung der Gerichtsgebühr nach § 4 GebV OG/ZH vor den verfassungsmässigen Prinzipien standhält, steht - wie soeben dargelegt - bereits fest, und dass die hälftige Ermässigung der Gerichtsgebühr im Rechtsmittelverfahren unvernünftig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, dass der angefochtene Kostenentscheid den Rechtsweg im Sinne von Art. 29a BV, Art. 26 und Art. 13 EMRK übermässig erschwere, wird nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 80 |
Erwägung 9 | |
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die gemeinsam prozessierenden Beschwerdeführerinnen gemeinsam kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), und zwar nach den bereits vom Obergericht vorgesehenen Teilen (Beschwerdeführerin 1 43%, Beschwerdeführerin 2 57%) und unter solidarischer Haftung. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren (durch die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung) kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
| 81 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 200'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (Beschwerdeführerin 1 43%, Beschwerdeführerin 2 57%) unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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