BGer 6B_1156/2018 | |||
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BGer 6B_1156/2018 vom 17.12.2018 |
6B_1156/2018 |
Urteil vom 17. Dezember 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. November 2018 (BK 18 446).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen einen Arzt wegen Krankmachens von Patienten und Verschwindenlassens von Hirnscans ihres Vaters, gegen eine Gruppe von "Verschwörern", darunter ein Bundesrat, wegen "Missbrauchs als viel Geld einbringender Devisenhändler" sowie gegen einen weiteren Arzt wegen schwerer Körperverletzung (Krankmachen mit vorgeburtlichen Gelbkörperhormon-Spritzen) nicht an die Hand. Aus der Strafanzeige ergebe sich nicht der geringste Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.
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Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.
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2. | |
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin einschliesslich ihrer handschriftlichen Kommentierungen auf der eingereichten Kopie des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und vermag auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass und weshalb sich die von ihr Beschuldigten inwiefern strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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