BGer 8C_571/2018 | |||
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BGer 8C_571/2018 vom 18.12.2018 |
8C_571/2018 |
Urteil vom 18. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg,
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Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2018 (605 2017 88).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1954, war in den Jahren 1973 und 1974, 1977 bis 1991 und erneut ab 2009 in der Schweiz erwerbstätig. Seine erste Ehefrau, welche er im Mai 1979 geheiratet hatte, verstarb im März 2013. Die Eheleute hatten drei gemeinsame, in den Jahren 1980, 1983 und 1985 geborene Kinder. Im Mai 2014 hat er zum zweiten Mal geheiratet. Mit Verfügung vom 14. März 2017 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Freiburg ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'282.- (Rentenskala 24; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 93'060.-) zu.
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B. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag führen, es seien der kantonale Entscheid sowie die Verfügung vom 14. März 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Rentenhöhe neu zu berechnen und gestützt darauf die Leistungen anzupassen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ist unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Berechnung der Höhe der Invalidenrente durch die IV-Stelle bestätigt hat.
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3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrente (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis AHVG; Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 ff. AHVV), namentlich in Bezug auf die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens (Art. 51 ff. AHVV) sowie das Splitting (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG; Art. 50b AHVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt falsch festgestellt. Denn er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass er im Jahr 2008 als Selbstständigerwerbender in der Schweiz ahv-pflichtig gewesen sei. Die IV-Stelle habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt und die Vorinstanz habe diese Kritik nicht gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt, die Rentenberechnung der IV-Stelle als korrekt zu erachten.
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4.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte sei ab 2009 wiederum in der Schweiz erwerbstätig gewesen, willkürlich sein soll (E. 1.2). So legt er nicht dar, gestützt auf welche Umstände er als selbstständig erwerbstätig hätte qualifiziert werden sollen. Weder ein blosser Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen noch die blosse Darlegung eines anderen Sachverhalts genügen aber den Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306). Ob angesichts seiner Ausführungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu bejahen wäre, kann offen blieben, da er auch einen diesbezüglichen Einwand nicht rechtsgenüglich rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Versicherte macht geltend, im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei er verheiratet und nicht verwitwet gewesen. Deshalb dürfe er nicht als verwitwete Person im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG betrachtet und kein Splitting vorgenommen werden. Auch würde dies im Vergleich zu anderen verheirateten Ehepaaren zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 BV) führen; dazu verweist er auf BGE 126 V 57.
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5.2. Der Versicherte kann nichts zu seinen Gunsten aus BGE 126 V 57 ableiten. Vielmehr wird das Vorgehen von Vorinstanz und Verwaltung, den Versicherten bezüglich der Jahre seiner ersten Ehe als verwitwet zu qualifizieren und folglich für die Dauer dieser ersten Ehe ein Splitting vorzunehmen, bestätigt. Denn im genannten Entscheid ging es um einen in zweiter Ehe verheirateten Altersrentner, dessen erste Ehe durch den Tod seiner ersten Frau aufgelöst worden war und dem für die Berechnung der Altersrente bezüglich der Dauer der ersten Ehe ein Splitting vorgenommen worden war. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen damit, dass die grammatikalische Lesart dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen stehe; denn insbesondere der Übergang vom Ehepaarrenten- zum zivilstandsunabhängigen Individualrentenkonzept stelle einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision dar, dessen Kernpunkt das Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies AHVG sei (BGE 126 V 57 E. 4 S. 59; bestätigt mit Urteil 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 79/00 vom 25. September 2000 E. 2a sowie Felix Frey, Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG-IVG, 2018, N. 3 zu Art. 29quinquies AHVG, Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 594 S. 1361 und Marco Reichmuth, § 24 AHV-Renten, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 24.98). Somit ist Rz. 5108 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), wonach das Einkommenssplitting auch bei Wiederverheiratung der verwitweten Person zur Anwendung gelange, sachgerecht. Denn angesichts des Todes der ersten Ehefrau im Jahr 2013 stellt der Rentenbeginn im Jahr 2015 für den Versicherten bezüglich seiner ersten Ehe den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles dar, so dass die während der Dauer der ersten Ehe geleisteten Beiträge und erworbenen Gutschriften zu splitten sind. Dass er sich in der Zwischenzeit erneut verheiratet hat, ändert nichts daran. Schliesslich kann offen bleiben, inwiefern diese Lösung eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 2 BV darstellen soll; denn abgesehen davon, dass der Versicherte dies nicht in rechtsgenüglicher Weise rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist das Bundesgericht an die in Art. 29quinquies AHVG getroffene Regelung gebunden (Art. 190 BV).
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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