VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_497/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_497/2018 vom 19.12.2018
 
 
1B_497/2018
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. September 2018 (GM170003-L).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. September 2018 erhoben hat;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 aufgefordert hat, spätestens am 15. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
 
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2018, nachdem der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 10. Dezember 2018 angesetzt hat mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass innert der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist;
 
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Dezember 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).