BGer 1B_561/2018 | |||
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BGer 1B_561/2018 vom 19.12.2018 |
1B_561/2018 |
Urteil vom 19. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 4. Dezember 2018 (UV180022).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erstattete am 27. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Mordes sowie Anstiftung zum Mord. Sie machte geltend, B.________ habe auf Anstiftung von C.________ am 2. August 2005 D.________ ermordet. Bereits am 11. Juni 2014 hatte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft gewandt und denselben Sachverhalt geschildert.
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Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ mit Schreiben vom 12. November 2018 u.a. mit, dass aufgrund der ersten Strafanzeige aus dem Jahre 2014 polizeiliche Abklärungen getätigt wurden. Nach Vorliegen der entsprechenden Resultate habe die Staatsanwaltschaft am 31. März 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. In der neu eingereichten Strafanzeige würden keine relevanten neuen Beweismittel oder Tatsachen geltend gemacht, weshalb die erhobenen Vorwürfe nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung abgeklärt werden könnten.
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Erwägung 2 | |
A.________ erhob dagegen am 18. November 2018 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Die Strafkammer führte dabei zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin weder Geschädigte noch Privatklägerin sei. Ihr komme somit keine Parteistellung zu. Ihr sei auf Anfrage die Nichtanhandnahme mitgeteilt worden. Weitere Rechte würden ihr nicht zustehen, weshalb sie auch nicht beschwert sei.
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Erwägung 3 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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