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Informationen zum Dokument  BGer 1B_515/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_515/2018 vom 21.12.2018
 
 
1B_515/2018
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro B-6,
 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Oktober 2018 (UP180044).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 4. November 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018 erhoben hat;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2018 aufgefordert hat, spätestens am 27. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
 
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2018, nachdem der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 17. Dezember 2018 angesetzt hat mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass innert der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, stattdessen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 um unentgeltliche Prozessführung ersucht;
 
dass dieses Gesuch erst nach Ablauf der Nachfrist gestellt wird und keine besonderen Gründe für dieses Vorgehen namhaft gemacht werden, weshalb sich das Gesuch als verspätet erweist;
 
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro B-6, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
 
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