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Informationen zum Dokument  BGer 5A_856/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_856/2018 vom 28.12.2018
 
 
5A_856/2018
 
 
Verfügung vom 28. Dezember 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Beweisführung (Bauhandwerkerpfandrecht),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2018 (HE180374-O).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2018, mit welchem das Gesuch der A.________ AG um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wurde,
1
in die hiergegen am 8. Oktober 2018 erhobene Beschwerde,
2
in die Rückzugserklärung der A.________ AG vom 19. Dezember 2018,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
4
dass die Parteien in dem der Rückzugserklärung beigelegten Vergleichsvertrag vom 13. Dezember 2018 die hälftige Kostentragung stipuliert und gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben,
5
dass demzufolge gestützt auf diese Vereinbarung und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden,
6
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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