BGer 4D_52/2018 | |||
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BGer 4D_52/2018 vom 04.01.2019 |
4D_52/2018 |
Urteil vom 4. Januar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. August 2018 (BEZ.2018.27).
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In Erwägung, | |
dass die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) am 18. März 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage über Fr. 19'744.-- zuzüglich Zins gegen die B.________ SA erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Klage der B.________ SA einstweilen zur Kenntnisnahme zustellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und der A.________ GmbH eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 25. Juni 2018 ansetzte;
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dass die A.________ GmbH mit einer als "Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018" bezeichneten Eingabe vom 4. Juni 2018 an das Zivilgericht erneut ersuchte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass die Zivilgerichtspräsidentin diese Eingabe mit Verfügung vom 12. Juni 2018 an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwies und, nachdem die A.________ GmbH den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, mit Verfügung vom 27. Juni 2018 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
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dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die A.________ GmbH mit Verfügung vom 29. Juni 2018 darauf hinwies, ihre Eingabe vom 4. Juni 2018 werde als Beschwerde entgegengenommen und behandelt;
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dass der Verfahrensleiter, nachdem sich die A.________ GmbH an das Zivilgericht gewandt hatte, den Hinweis auf die Behandlung der Eingabe vom 4. Juni 2018 als Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wiederholte und die A.________ GmbH auf die Möglichkeit hinwies, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn sie keine Behandlung der Beschwerde durch das Appellationsgericht wünsche;
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dass die A.________ GmbH darauf nicht reagierte;
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dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 14. August 2018 die Beschwerde abwies;
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dass die A.________ GmbH mit Eingabe vom 18. September 2018 erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass der Streitwert die gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltende Grenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen daher nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG bloss zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
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dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung geltend macht, ihre Beschwerde betreffe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht erkennbar ist, worin eine solche liegen soll;
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dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113-119 BGG in Betracht kommt;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
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dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG);
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dass zum Sachverhalt auch die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin diverse Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz rügt, wobei sie im Wesentlichen beanstandet, ihre Eingabe vom 4. Juni 2018 sei zu Unrecht als Beschwerde behandelt worden;
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dass die Beschwerdeführerin ihre Kritik nicht auf den massgeblichen, im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt stützt, sondern von diesem nach Belieben abweicht, ohne geltend zu machen, die Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 2 BGG seien erfüllt;
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dass sie moniert, sie habe "keine Chance erhalten, sich innerhalb nützlicher Zeit dem Appellationsgericht zu erklären, dass sie keine Beschwerde einreichen wollte und konnte", ohne auf die Feststellung im angefochtenen Entscheid einzugehen, wonach sie wiederholt darauf aufmerksam gemacht wurde, ihre Eingabe vom 4. Juni 2018 werde als Beschwerde behandelt;
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der B.________ SA schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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