BGer 6B_1116/2018 | |||
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BGer 6B_1116/2018 vom 04.01.2019 |
6B_1116/2018 |
Urteil vom 4. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Oktober 2018 (UE180190-O/U/MAN).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 14. Juni 2018 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Oktober 2018 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 eine Frist bis zum 21. November 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2018, es sei auf den Vorschuss zu verzichten, da es sich beim Verfahren um Straftatbestände von erheblichem öffentlichen Interesse handle; es gehe um strafrechtlich relevante Vorgänge (Landesverrat) der obersten Organe der Exekutive. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 BGG dar, die einen Verzicht auf einen Vorschuss rechtfertigen würden. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2018 mitgeteilt. Da der Kostenvorschuss nicht einging und sich auch seiner Eingabe vom 24. November 2018 keine besonderen Gründe entnehmen liessen, um von einem Kostenvorschuss abzusehen, wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2018 die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Dezember 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging und sich auch aus der Eingabe vom 10. Dezember 2018 keine besonderen Gründe ergeben, um auf einen Vorschuss zu verzichten, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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