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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1195/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1195/2018 vom 04.01.2019
 
 
6B_1195/2018
 
 
Urteil vom 4. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2018 (BK 18 424 MOR).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach dem Empfang des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2018 am Schalter zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 12. November 2018 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 16. Oktober 2018; sie wurde jedoch erst am 15. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 mit, es erachte ihre Beschwerde als verspätet, und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Obwohl das Schreiben zugestellt werden konnte, meldete sich die Beschwerdeführerin nicht. An einem Grund für eine Wiederherstellung der Frist fehlt es. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeeingabe irrtümlich an das Obergericht des Kantons Bern schickte, ist nicht relevant. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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