BGer 6B_1311/2018 | |||
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BGer 6B_1311/2018 vom 04.01.2019 |
6B_1311/2018 |
Urteil vom 4. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 12. November 2018 (BKBES.2018.134).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn u.a. wegen Amtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht gelangte. Dieses wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. September 2018 ab und forderte ihn auf, bis 16. Oktober 2018 Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2018 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er bringt vor, mit einem Betrag von Fr. 1'370 bis Fr. 2662.-- pro Monat könne man weder leben noch Gerichtskosten bezahlen. Er habe deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht habe sein Gesuch vorsätzlich und widerrechtlich abgewiesen und eine Sicherheitsleistung verlangt, die er nicht zahlen könne. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben.
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2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3. Ob die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch zusammen mit dem Nichteintretensbeschluss vom 12. November 2018 wegen Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung angefochten werden kann, muss nicht geprüft werden, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Nichteintretensbeschluss wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons So lothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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