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Informationen zum Dokument  BGer 5A_854/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_854/2018 vom 07.01.2019
 
 
5A_854/2018
 
 
Urteil vom 7. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
 
Gegenstand
 
Grundbuchanmeldung, Abrechnung der Zwangsversteigerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. September 2018 (PS180172-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 8. Juni 2016 führte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die öffentliche Versteigerung der gesamten, im Miteigentum von A.________ und ihrem damaligen Ehemann C.________ stehenden Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________ durch. Der Zuschlag wurde der B.________ AG zum Preis von Fr. 4,1 Mio. erteilt. A.________ erhob gegen den Steigerungszuschlag Beschwerde, welche vom Bundesgericht letztinstanzlich abgewiesen wurde (Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017).
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A.b. Mit Schreiben vom 15. August 2018 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragte die Aufhebung verschiedener infolge der Zwangsverwertung der Liegenschaft in U.________ vorgenommenen Grundbuchanmeldungen und Abrechnungen des Betreibungsamtes. Überdies ersuchte sie in diesem Zusammenhang um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen. Das Bezirksgericht trat auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe mit Beschluss vom 22. August 2018 nicht ein. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen wurde abgeschrieben. Zudem auferlegte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
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B.
 
B.a. A.________ focht den bezirksgerichtlichen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an. Sie stellte sinngemäss den Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und erneuerte ihre vor Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren. Zudem verlangte sie, das Betreibungsamt sei anzuweisen, im Grundbuch keine Eintragung oder Löschung bezüglich der betroffenen Liegenschaft zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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B.b. Mit Urteil vom 21. September 2018 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Ihr Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die zuständige Instanz zur neuen Beurteilung. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist am 12. Oktober 2018 abgewiesen worden.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über verschiedene Begehren in Zusammenhang mit der Zwangsverwertung einer Liegenschaft befunden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist von der Sache her unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache verfasst, was durchaus zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird wie üblich in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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1.3. Ob die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin als (vormalige) Miteigentümerin der zwangsverwerteten Liegenschaft von den hier strittigen Anordnungen des Betreibungsamtes besonders berührt und daher im Einzelnen zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), erscheint fraglich. Angesichts des Verfahrensausgangs kann diese Frage jedoch unbeantwortet bleiben.
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1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf persönliche Anhörung zwecks Schilderung des Sachverhaltes kann daher nicht gefolgt werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der beanstandeten Vorkehren des Betreibungsamtes festgehalten, dass es sich dabei lediglich um den Vollzug der rechtskräftigen Zwangsverwertung einer Liegenschaft gehe. Der Eigentumsübergang habe bereits mit dem Steigerungszuschlag stattgefunden. Damit sei den Begehren der Beschwerdeführerin bereits aus dieser Sicht die Grundlage entzogen. Auf ihre Beschwerdeberechtigung sei bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen erweise sich damit als gegenstandslos und werde abgeschrieben.
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2.2. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz einzig über ihr Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen bezüglich dieser betreibungsamtlichen Anordnungen entscheiden müssen. Nicht mehr strittig seien hingegen die vorangegangene Zwangversteigerung und die Grundbuchanmeldungen als solche gewesen. Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, sich nicht mit ihren Anträgen als Gläubigerin auseinandergesetzt zu haben, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Zudem sei dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden.
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3. Anlass der Beschwerde bilden die betreibungsamtlichen Vorkehren im Nachgang zur Zwangsverwertung einer Liegenschaft.
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3.1. Nicht einzugehen ist auf die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen und zur Tragweite der Europäischen Menschensrechtskonvention. Das Bundesgericht kann einzig rechtsgenüglich begründete Rügen behandeln, die mit dem konkreten Streitgegenstand zu tun haben (E. 1.4). Dies ist bei einer allgemeinen Kritik am Verhalten der kantonalen Behörden nicht der Fall.
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3.2. Die Beschwerdeführerin geht stillschweigend davon aus, zur Anfechtung sämtlicher Anordnungen des Betreibungsamtes in (jeglichem) Zusammenhang mit der Zwangsverwertung der Liegenschaft, an welcher sie vormals Miteigentümerin war, berechtigt zu sein. Welches konkrete Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 17 SchKG) ihr dabei im vorliegenden Fall zukommen sollte, begründet sie indes nicht. Weshalb die Vorinstanz ihr die Beschwerdeberechtigung hätte zugestehen müssen, anstatt diese Frage offen zu lassen, geht aus der Beschwerde ebenfalls nicht hervor. Daran ändert auch der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Gläubigerin sowie auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG nichts.
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3.3. Nach eigenem Bekunden geht es der Beschwerdeführerin einzig um den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO, damit sie in einem anderen, zur Zeit vor der Erstinstanz hängigen Verfahren eine Neubeurteilung des Lastenverzeichnisses erreichen kann. Ob und inwieweit diesem Ansinnen allenfalls Erfolg beschieden sein könnte, ist vorliegend nicht von Belang; auf die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen. Ein Zusammenhang zwischen dem genannten Verfahren (Urteil PS170147 des Obergerichts vom 24. Mai 2018, erstinstanzliches Verfahren CB180014) und den nunmehr angefochtenen Anordnungen des Betreibungsamtes besteht auf jeden Fall nicht, wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits dargelegt hat. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, nachdem sie die Beschwerde in der Sache abgewiesen hatte, gleichwohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahme hätte prüfen sollen, um den als korrekt beurteilten grundbuchamtlichen Vollzug der Zwangsverwertung zu blockieren.
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4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Angesichts der mangelhaften Begründung konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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