BGer 2C_1022/2018 | |||
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BGer 2C_1022/2018 vom 08.01.2019 |
2C_1022/2018 |
Urteil vom 8. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ärztlicher Bezirksverein B.________, handelnd durch die statutarischen Organe,
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Kantonsarztamt des Kantons Bern,
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Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Ärztliche Notfalldienstpflicht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 15. Oktober 2018 (100.2017.283U).
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Nach Einsicht | |
in die vom 14. November 2018 datierte Eingabe von Dr. med. A.________, womit er Berufung bzw. Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2018 einlegt, welches den Ausschluss von der ärztlichen Notfalldienstpflicht zum Gegenstand hat,
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in die Verfügung vom 19. November 2018, womit der Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen wurde, dass bloss ein unvollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids vorliege (es wurde bloss die Titelseite des Urteils eingereicht), und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 4. Dezember 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass diese per Einschreiben versandte Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. November 2018 am Postschalter ausgehändigt wurde,
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dass bis heute keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu verzeichnen ist,
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in Erwägung, | |
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids nachzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (4. Dezember 2018) nicht nachgekommen ist,
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dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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