BGer 2C_11/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_11/2019 vom 08.01.2019 |
2C_11/2019 |
Urteil vom 8. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Kocher.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2012,
| |
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Dezember 2018 (A-7128/2018).
|
Erwägungen: | |
1. Am 13. Dezember 2018 unterbreitete A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, der die Steuerperioden 2011 und 2012 zum Inhalt hat. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 verfügte der Instruktionsrichter im Verfahren A-7128/2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.--. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe beim Bundesgericht vom 31. Dezember 2018 sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
| 1 |
2. Die Beschwerde enthält keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verfügten Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner kurzen Eingabe zwar zur Frage der subjektiven Steuerpflicht (angeblich auf ricardo.ch erzielte Umsätze), was aber ausserhalb des Streitgegenstandes liegt und vom Bundesgericht nicht zu prüfen ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit dem verfügten Kostenvorschuss erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397) offensichtlich nicht, wie dies auch in anderen, vom Steuerpflichtigen angestrengten bundesgerichtlichen Verfahren bereits der Fall war (Urteile 6B_830/2016 vom 8. Dezember 2016; 6B_893/2013 vom 9. Oktober 2013; 1B_602/2012 vom 18. Oktober 2012). Die Rechtslage wurde dem Steuerpflichtigen mithin schon mehrfach dargelegt.
| 2 |
3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist angesichts des beschränkten Streitgegenstandes nicht ersichtlich, wie sich die vorinstanzliche Zwischenverfügung erfolgreich anfechten liesse.
| 3 |
4. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 4 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. Januar 2019
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Kocher
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |