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Informationen zum Dokument  BGer 8C_868/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_868/2018 vom 09.01.2019
 
8C_868/2018
 
 
Urteil vom 9. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2018 (VV.2018.158/PZ).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2018, mit welchem das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Verpflichtung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), A.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss sowohl des hängigen Einspracheverfahrens als auch eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht die bisherige Pflegeentschädigung von Fr. 7'114.- pro Monat zu bezahlen, abgewiesen wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
2
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
3
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007),
4
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. u. 20 zu Art. 106 BGG),
5
dass in der Beschwerde zwar Willkür und die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Berechnung des Pflegebedarfs geltend gemacht werden, jedoch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen konkret verfassungsmässige Rechte verletze,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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