BGer 5A_25/2019 | |||
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BGer 5A_25/2019 vom 10.01.2019 |
5A_25/2019 |
Urteil vom 10. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde U.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Namensänderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2018 (100.2018.272U).
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Sachverhalt: | |
Die ukrainische Staatsangehörige A.________ wurde durch die Einwohnergemeinde U.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 bestätigte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, dass sie die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten habe. In der Folge setzte die Einwohnergemeine U.________ diesbezüglich mit Schreiben vom 23. Januar 2014 Ratenzahlungen fest.
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Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass ihr die Rückzahlungen nicht mehr möglich seien. Gleichzeitig verlangte sie, dass die Gemeinde ihren Namen in den amtlichen Registern an die mit Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vorgenommene Namensänderung anpasse. Mit Schreiben vom 26. April 2018 lehnte die Gemeinde U.________ eine Stundung ab und brachte betreffend die Namensänderung zum Ausdruck, dass sie in der Sache einstweilen nichts unternehme.
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Am 2. Mai 2018 gelangte A.________ in beiden Punkten an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Betreffend Namensänderungerklärte sie sich nicht damit einverstanden, dass die Einwohnerdienste der Gemeinde U.________ diese von der Vorlage eines auf den neuen Namen lautenden ukrainischen Reisepasses abhängig machen wollten, und verlangte die Verpflichtung der Gemeinde, sie mit korrektem Namen ins Einwohnerregister einzutragen. Mit Entscheid vom 3. August 2018 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass bezüglich der Namensführung ein aufsichtsrechtliches Verfahren geführt werde.
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Im Rahmen einer sich auf die Rückzahlung wie auch die Namensänderung beziehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A.________ u.a. die Anweisung der Gemeinde zur Vornahme der Namensänderung in den amtlichen Registern. Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesbezüglich fest, dass sie unmissverständlich um Rechtsschutz gegen die Weigerung der Vornahme der Namensänderung in den Einwohnerregistern ersucht und ein förmliches Verfahren angestrebt habe, weshalb das Regierungstatthalteramt einen förmlichen Entscheid hätte fällen müssen; in dahingehender Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes in Bezug auf die Namensführung auf und wies die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an das Amt zurück.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie ihre Lebensgeschichte schildert und festhält, das Regierungsstatthalteramt habe in ihrer Sache zweimal negativ entschieden, weshalb sie beim Bundesgericht die vorliegende Beschwerde einreiche und bitte, dazu beizutragen, dass die Niederlassungsbewilligung und der ukrainische Reisepass auf ihren neuen Namen ausgestellt würden.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide. Als solche können sie - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung).
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In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung). Mit dem blossen Hinweis, das Regierungsstatthalteramt habe zweimal gegen sie entschieden, ist nicht dargelegt, inwiefern ausnahmsweise eine direkte Beschwerdeführung beim Bundesgericht möglich sein soll.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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