BGer 5A_28/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_28/2019 vom 11.01.2019 |
5A_28/2019 |
Urteil vom 11. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.
| |
Gegenstand
| |
Beistandschaft,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2018 (VWBES.2018.426).
|
Sachverhalt: | |
Die 1990 geborene B.________ hat eine geistige Behinderung, weshalb sie mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 7. Juli 2011 entmündigt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen wurde die Massnahme am 17. Juni 2015 als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB weitergeführt.
| 1 |
Am 25. Juli 2018 beantragte der Vater von B.________ die Aufhebung der Massnahme; es gehe ihr besser und die Familie könne die Aufgabe vollumfänglich übernehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung ab, reduzierte die Massnahme aber auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
| 2 |
Die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab.
| 3 |
Dagegen reichte er am 8. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Begehren um vollständige Aufhebung der Massnahme.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 5 |
2. Das Verwaltungsgericht hat wie schon die KESB festgehalten, dass die Familie sich sehr gut um B.________ kümmere und die fürsorgerischen Belange vollständig abgedeckt seien. Indes befänden sich die Eltern in engen finanziellen Verhältnissen und seien sie sozialhilfeabhängig, während B.________ über eine IV-Rente verfüge und ein Vermögen von rund Fr. 50'000.-- habe. Es bestehe daher ein gewisser Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Tochter; der Beschwerdeführer habe nicht die nötige persönliche Distanz, um die Interessen der Tochter in ihren finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, und es sei ihm die Eignung zur Übernahme der Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen.
| 6 |
3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass die Beistandschaft (gemeint: der eingesetzte Beistand) überhaupt nicht mit der Familie kooperiere. Diese sei in der Lage, die Aufgabe bestens zu erledigen und die rechtliche Verantwortung zu übernehmen, zumal die Schwiegertochter sogar Jura studiere. Die Familie könne B.________ in allen Bereichen unterstützen und insgesamt gehe es dieser viel besser.
| 7 |
4. Der Beschwerdeführer spricht die persönliche Fürsorge betreffend seine Tochter an. Dass die Familie in dieser Hinsicht gut zu B.________ schaut, haben beide kantonalen Instanzen festgehalten, weshalb die umfassende Beistandschaft denn auch auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung reduziert werden konnte. Die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit dieser reduzierten Schutzmassnahme wurde im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet. Hierzu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen, obwohl es sich dabei um den Kern des angefochtenen Entscheides handelt. Insbesondere betrifft auch der Verweis auf die Rechtskenntnisse der Schwiegertochter nicht das Problem des Interessenkonfliktes bei der Verwaltung des Einkommens und Vermögens von B.________.
| 8 |
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 9 |
6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 10 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. Januar 2019
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |