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Informationen zum Dokument  BGer 8C_680/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_680/2018 vom 11.01.2019
 
 
8C_680/2018
 
 
Urteil vom 11. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
 
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 16. August 2018 (VBE.2018.99).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 sprach die IV-Stelle Aargau dem 1965 geborenen A.________ für Beschwerden an der LWS seit dem 1. November 2002 eine halbe und seit dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach mehrmaliger Bestätigung des Rentenanspruchs, zuletzt mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012, leitete sie im November 2015 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse liess sie u.a. den Versicherten neurologisch und orthopädisch/chirurgisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Februar und 7. April 2017, sowie eine zusätzliche neurologische Stellungnahme vom 20. Dezember 2017). Sodann nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 9. Januar 2018 die ganze Rente auf.
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B. Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Invalidenrente nach Gesetz über den 1. März 2018 hinaus oder zumindest Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein anästhesiologisches Gutachten in Auftrag gebe und gestützt darauf eine ordentliche Invaliditätsbemessung vornehme. Im Übrigen lässt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Die letztinstanzlich neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 20. September 2018 hat als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Überdies ist ohnehin der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich zwischen den Verfügungen vom 7. Juli 2004 und 9. Januar 2018 entwickelt hat (vgl. zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2018 (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) vor Bundesrecht standhält.
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht hat die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zutreffend dargelegt (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Dies gilt insbesondere hinsichtlich versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden und denen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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4.
 
4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 7. April 2017 aufgrund der seit September 2008 mehrfach dokumentierten fehlenden sensomotorischen Defizite von einem veränderten Gesundheitszustand und damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens und dem tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt sei.
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4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des neurologischen Gutachtens vom 7. April 2017 und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der freien Beweiswürdigung geltend (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG). Er beruft sich insbesondere auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017, Chefarzt Radiologie des Zentrums E.________, der im Rahmen eines Privatgutachtens eine Zweitbeurteilung und Fremdbefundung einer MRI-Untersuchung der LWS vom 15. August 2017 vornahm. Nicht stichhaltig sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________ habe sich nicht genügend eingehend mit der Stellungnahme des Dr. med. D.________ befasst. Wie der Beschwerdeführer zwar richtig seinen Bericht vom 13. Oktober 2017 zitiert, erscheinen die lokalen Beschwerden des Beschwerdeführers und eine belastungsabhängige Irritation der rechten Nervenwurzel L5 aufgrund der Befunde als plausibel. Nichtsdestotrotz fanden weder Dr. med. D.________ noch der begutachtende Neurologe einen Hinweis einer Beeinträchtigung neuraler Strukturen oder einen Nachweis von entzündlicher Aktivität, wie dies üblicherweise bei einer Nervenwurzelkompression zu erwarten wäre. In diesem Sinn ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Widersprüchlichkeit zwischen den ärztlichen Feststellungen in den jeweiligen Berichten auszumachen. Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates lediglich "unspezifische Lumbalgien" gutachterlich diagnostiziert wurden. Diese verursachen zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Indessen ist aus neurologisch-orthopädischer Sicht die umgeschulte Tätigkeit als Polier nicht beeinträchtigt, und die attestierte Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2008 nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Weiterungen auf das beweiskräftige Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Februar und 7. April 2017 abstellte und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging. Die darauf beruhende Ermittlung des Invaliditätsgrads wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, so dass diese, mangels offensichtlicher rechtlicher Mängel, nicht weiter zu prüfen ist (vgl. zum Rügeprinzip E. 1.1).
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5. 
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5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente nach einem Bezug von über 15 Jahren einstellte, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als sie die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angewandt habe.
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5.2. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 35/88 vom 12. Dezember 1989 E. 1c, in: ZAK 1989 S. 213). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 (in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) entschieden hat, ist die Rechtsprechung 9C_163/2009 (E. 4.2.2) grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.1, 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104).
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5.3. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. So stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit über 15 Jahren eine Rente bezog, womit er grundsätzlich Anspruch auf eine vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen habe. Obwohl dieser Anspruch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2018 nicht geprüft worden sei, könne indessen von einer Rückweisung zur entsprechenden Abklärung aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden. Das kantonale Gericht begründete dies mit der Feststellung, dass der Versicherte durchaus in der Lage sei, seinen Alltag aktiv zu gestalten. Insbesondere sei er seiner ursprünglichen Tätigkeit als Autoservicemann über Jahre hinweg in seiner Freizeit nachgegangen und habe bis 2008 seinem Schwager während 1-2 Stunden pro Woche im Büro ausgeholfen, was unbestritten ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Autoservicemann bereits im Jahre 1984 abgeschlossen und seither nur noch auf dem Bau gearbeitet hat, ist für eine Selbsteingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht hinderlich. Denn gemäss dem massgebenden Gutachten vom 20. Februar und 7. April 2017 besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für jede körperlich leichte Tätigkeit, so auch in seiner zuletzt ausübten Tätigkeit als Polier. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass die Tätigkeit als Autoservicemann nicht dem gutachterlich definiertem Zumutbarkeitsprofil entspreche. Indem er dieser - körperlich anspruchsvolleren - Tätigkeit dennoch in seiner Freizeit über die Jahre hinweg nachging, erbrachte er den Nachweis, dass er für eine Selbsteingliederung über die notwendigen Ressourcen verfügt.
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5.4. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Aufhebung der ganzen Rente ab März 2018 bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jonas Steiner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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