BGer 5A_32/2019 | |||
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BGer 5A_32/2019 vom 14.01.2019 |
5A_32/2019 |
Urteil vom 14. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Besondere Aufgaben des Beistandes (vorsorgliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2018 (PQ180087-O/U).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien sind die Eltern des 2007 geborenen Kindes C.________. Seit der Trennung im Frühjahr 2012 lebt C.________ mit der Mutter in U.________ und der Vater in Griechenland. Mit Eheschutzurteil vom 8. Oktober 2012 des Bezirksgerichts Winterthur wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen und die Obhut der Mutter zugeteilt, unter Einräumung ausgedehnter Ferienrechte und Regelung der Kommunikationsrechte (Skype, etc.). Seit März 2014 besteht auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Das Kontaktrecht bildet bis heute den zentralen Streitpunkt der auf Zivil- und Strafebene äusserst aufwändig geführten elterlichen Auseinandersetzungen.
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Mit Entscheid vom 26. August 2016 erweiterte die KESB Meilen als vorsorgliche Massnahme die Aufgaben des Beistandes und beauftragte diesen, unter Einbezug der Eltern für C.________ soweit indiziert eine Therapie einzuleiten und zu begleiten. Am 15. November 2018 erging der bezirksrätliche Entscheid.
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Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde des Vaters trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels sachgerichteter Begründung bzw. mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 nicht ein. Ferner hielt es fest, dass die KESB Meilen mit Entscheid vom 3. Mai 2018 den Verfahrensgegenstand bildenden Entscheid vom 26. August 2018 aufgehoben, halbjährliche Erinnerungskontakte festgelegt und die Anträge betreffend therapeutische Begleitung und/oder Begutachtung für C.________ und Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter abgewiesen habe, so dass die Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde bildenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Entscheid vom 26. August 2016 gegenstandslos seien, was im angefochtenen Entscheid auch der Bezirksrat festgehalten habe.
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Gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss hat der Vater in Griechenland eine Beschwerde aufgegeben, welche am 11. Januar 2019 beim Bundesgericht eingetroffen ist.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde ist entgegen dem Erfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterschrieben. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
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2. Es wird beantragt, dass das Kind sofort medizinische Hilfe von einem Fachkinderpsychiater erhalte, der sich mit Entfremdung und Isolation auskenne, dass die Besuchs- und Kontaktrechte des Vaters vollständig wiederhergestellt werden, damit dem Kind geholfen werden könne, dass die Mutter angehalten werde, an einer speziellen Familienberatung teilzunehmen, und dass ihre Fähigkeit und Eignung zur Ausübung des Sorgerechts untersucht werde.
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Vor dem Hintergrund, dass das Obergericht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, gehen die gestellten Begehren - soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen - an der Sache vorbei.
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3. Sodann mangelt es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung:
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Vorliegend geht es um eine vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt mithin das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstosse gegen alle lokalen und internationalen Gesetze in Bezug auf die Kinderrechte. Ein Kind ohne medizinische Hilfe zu lassen, sei eine kriminelle Handlung. Das zürcherische bzw. schweizerische Justizsystem weigere sich, die nötige Unterstützung zur Verfügung zu stellen, und versuche, den Skandal um die KESB Meilen zu vertuschen. Es folgt eine Tirade namentlich gegen die KESB Meilen. Ferner sind die Beschwerde an den Bezirksrat Meilen sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Bezirksrat Meilen betreffend Weigerung der KESB, eine Gefährdungsmeldung vom 13. März 2017 zu untersuchen, in die vorliegende Eingabe hineinkopiert.
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All dies stellt keine taugliche Beschwerdebegründung dar. Es wäre mit substanziierten Verfassungsrügen aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt worden sein sollen, indem das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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