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Informationen zum Dokument  BGer 6B_423/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_423/2018 vom 15.01.2019
 
 
6B_423/2018
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz;
 
Widerruf; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
 
vom 15. März 2018 (SK 17 386+387).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte X.________ am 18. August 2016 der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, das Lotteriegesetz und das kantonale Gastgewerbegesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 600.--. Zudem widerrief das Regionalgericht den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe aus dem Jahr 2013. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob X.________ Berufung.
1
B. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 15. März 2018 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 600.--. Darüber hinaus bestätigte das Obergericht den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe.
2
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu reduzieren.
3
D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern reichte keine Vernehmlassung ein. Das Obergericht verzichtete darauf.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
5
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Nachdem er sich gemäss seinen Ausführungen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz nicht schuldig gemacht habe, sei auch vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe abzusehen (Beschwerde, S. 3 bis 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe zu widerrufen war.
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Arbeitsvertrag am 21. November 2017 gekündigt worden sei. Seither sei er arbeitslos und beziehe Arbeitslosentaggelder. Der Tagessatz der Geldstrafe von Fr. 80.-- sei deshalb zu hoch und müsse seiner finanziellen Lage angepasst werden.
7
2.2. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach der Rechtsprechung sind künftige Einkommensverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen zu berücksichtigen, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen).
8
Die Vorinstanz liess die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei erheben. Diese erstattete ihren Bericht am 6. Dezember 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 247 f.). Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf diesen Bericht, dass der Tagessatz "bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen" Fr. 80.-- betrage (Urteil, S. 23). Sie lässt dabei ausser Acht, dass bereits im Bericht selbst auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2018 hingewiesen wird (Akten Vorinstanz, pag. 248). Damit lässt die Vorinstanz die zum Urteilszeitpunkt am 15. März 2018 bereits eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers unberücksichtigt, was sich auch darin widerspiegelt, dass die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil unverändert blieb. Die Rüge ist begründet.
9
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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