BGer 9C_870/2018 | |||
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BGer 9C_870/2018 vom 15.01.2019 |
9C_870/2018 |
Urteil vom 15. Januar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 22. November 2018 (VSBES.2018.243).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. November 2018 (betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen [EL]),
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 18. Dezember 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht die für die EL-Bemessung des Sohnes der Beschwerdeführerin geltenden rechtlichen Grundlagen dargelegt und umfassend erläutert hat, weshalb im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'032.- ([3 x Fr. 320.-] + [7 x Fr. 296.-]) zu viel ausbezahlt worden sind, welche rückerstattungspflichtig sind,
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dass insbesondere, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, der in den besagten Monaten an den Sohn ausgerichtete Lehrlingslohn in den entsprechenden EL-Verfügungen und Auszahlungen nicht berücksichtigt worden war, woraus sich deren zweifellose Unrichtigkeit ergibt,
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dass die grundsätzliche Rückerstattungspflicht zu Unrecht erbrachter Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der betroffenen Person gilt,
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dass der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
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dass die beiden Eingaben den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermögen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdegegnerin aber, wie von der Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als Gesuch um Erlass der Rückforderung zu betrachten und die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen hat,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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