BGer 6B_806/2018 | |||
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BGer 6B_806/2018 vom 16.01.2019 |
6B_806/2018 |
Urteil vom 16. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Moritz Gall,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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2. A.________,
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3. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache versuchte Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. Mai 2018 (SB.2017.100).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ mit Urteil vom 30. März 2017 wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Vom Vorwurf des Diebstahls sprach es ihn frei. Das erstinstanzliche Gericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ am frühen Morgen des 9. April 2016, eine ihm unbekannte Frau, B.________, am Kleinbasler Rheinufer zweimal zu vergewaltigen versucht und zum Oralverkehr genötigt habe. Am frühen Morgen des 6. November 2016 habe er eine zweite, ihm ebenfalls unbekannte Frau, A.________, in den Windfang des Wohnhauses gedrängt, als sie die Wohnungstüre aufschliessen wollte. Dort habe er sie zu Boden gestossen, sich auf sie gesetzt und sie sexuell genötigt.
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B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 4. Mai 2018 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die ausgefällte Strafe.
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C. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich, unvollständig und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Sie beziehe Widersprüche in den Aussagen der beiden Opfer betreffend das Kerngeschehen nicht in ihre Beweiswürdigung ein, stelle auf nicht objektivierbare Behauptungen ab und würdige die Beweise einseitig zu seinen Lasten. Der Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). In der Beschwerde ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1. S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt einleitend hinsichtlich beider Vorfälle vom 9. April 2016 und vom 6. November 2016, der Beschwerdeführer gestehe Kontakte mit den Frauen ein, bestreite jedoch die sexuellen Übergriffe. Die beiden Opfer, die sich nicht kennen würden, hätten den Beschwerdeführer unabhängig voneinander wegen Sexualdelikten angezeigt und seien sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in der gerichtlichen Befragung bei ihren Aussagen geblieben. Gemeinsam sei beiden Vorfällen, dass es sich bei den Opfern um Personen handle, die der Beschwerdeführer zufällig auf der Strasse getroffen und zuvor nicht gekannt habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer nach den beiden Vorfällen mehrfach für sein Verhalten entschuldigt. Dieses Vorgehen habe System. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines früheren Gewaltdelikts, für welches er am 10. März 2008 verurteilt worden sei, dasselbe Verhalten an den Tag gelegt (angefochtenes Urteil S. 4 und S. 6).
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1.3.2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. April 2016 hält die Vorinstanz beweiswürdigend fest, das 18-jährige Opfer habe sich nach einem Treffen mit Freunden in Basel an den Rhein begeben, wo es misshandelt worden sei. Es wisse nichts mehr vom Moment an, in welchem es das Restaurant verlassen habe, bis es unter der Wettsteinbrücke zu sich gekommen sei. Die Uhrzeit des Weggangs aus dem Restaurant lasse sich nicht objektiv festmachen. Der Zeitablauf bis zur Begegnung des Beschwerdeführers sei mit der Ausnüchterung des Opfers zu erklären (angefochtenes Urteil S. 7 f. und 10).
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Zum Tatablauf stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Opfers ab, welches den Vorfall am frühen Samstagmorgen, den 9. April 2016, um 6.32 Uhr bei der Kantonspolizei meldete (angefochtenes Urteil S. 6). Demnach erwachte die junge Frau in benebeltem Zustand unter der Wettsteinbrücke. Dort habe ein unbekannter Mann sie gegen die Wand gedrückt und immer wieder zu küssen versucht. Dabei habe sie sich abgedreht, aber er habe es trotzdem geschafft. Dann habe er sie auf den Boden gedrückt, ihr Schuhe, Hosen und Unterhosen ausgezogen. Sie habe sich nach Kräften gewehrt und geschrien. Zuerst sei sie auf dem Rücken gelegen und habe sich anschliessend auf den Bauch drehen können. Er habe ihr Gewalt angedroht und erfolglos versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Dann habe er sie aufgestellt, am Arm gepackt, zum Rheinbord gezogen und ihre Kleider mitgenommen. Währenddessen habe er von seinem gefährlichen Chef gesprochen, dem er sie vorstellen müsse. Unterhalb des Fischerhäuschens am Rheinbord habe er sie ein weiteres Mal versucht zu vergewaltigen, was wiederum aufgrund ihrer Gegenwehr misslungen sei. Darauf habe er ihren Kopf genommen und seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Schliesslich habe er gesagt, dass sein Chef eine andere Frau suche. Nachdem das Opfer den Beschwerdeführer angefleht habe, es gehen zu lassen, habe er ihr die Kleider zurückgegeben, sei mit ihr bis zum Wettsteinpark gegangen und habe sich die ganze Zeit entschuldigt (angefochtenes Urteil S. 7).
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1.3.3. Die Vorinstanz prüft die verschiedenen von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhaltsversionen und begründet hinreichend, warum sie von der vom Opfer geschilderten Variante ausgeht bzw. die vom Beschwerdeführer präsentierte Darstellung verwirft. Sie nennt in der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht.
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1.3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Vorfall vom 9. April 2016 hält einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz setzt sich mit den massgebenden objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen der Beteiligten umfassend auseinander. Vorab unterzieht sie die beiden Vorwürfe, die Verfahrensgegenstand sind, sowie den Sachverhalt betreffend eine frühere Verurteilung des Beschwerdeführers einer globalen Würdigung und zieht Parallelen. Sie erwägt, das Entschuldigen des Beschwerdeführers nach Gewaltdelikten entspräche einem generellen Verhaltensmuster. Diese sachverhaltsübergreifende Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz schliesst nicht vom einen auf den anderen Vorfall, sondern prüft im Anschluss an ihre generelle Würdigung die einzelnen Sachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel. Dass sie zusammenfassend das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung vorweg bekannt gibt, schadet nicht. Nicht einzutreten ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, der das angefochtene Urteil hinsichtlich der Würdigung, er habe beide Opfer nicht gekannt, in unsubstanziierter Weise in Abrede stellt.
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1.3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am frühen Morgen des 9. April 2016 das ihm bis anhin unbekannte Opfer unterhalb der Wettsteinbrücke am Rheinufer antraf, dass er in der Folge das Opfer küsste und dass es zu weiteren sexuellen Handlungen kam. Umstritten ist jedoch, ob er diese sexuellen Handlungen an sich selbst (Masturbation) oder am Opfer (mehrfacher Versuch, mit dem Penis in die Scheide des Opfers einzudringen) vornahm und ob sich das Opfer freiwillig daran beteiligt hat.
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Die Vorinstanz geht angesichts der objektiven Beweismittel und der Würdigung der Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers zu Recht von unfreiwilligen Handlungen aus. Nach ihrer Auffassung entsprechen die Verletzungen des Opfers (multiple Schürfungen an Darmbeinstachel, Knie, Schultern, Bauch, Gesäss, Oberschenkel) dem von dem Opfer geschilderten Tathergang (angefochtenes Urteil S. 9). Die Vorinstanz würdigt die Angaben des Beschwerdeführers, es sei im Zuge eines angeblich vom Opfer vorgeschlagenen Tauschgeschäfts "passiver Oralverkehr gegen Joints" zu sexuellen Handlungen gekommen, in vertretbarer Weise als unglaubhaft. Einerseits konnte beim Opfer zur Tatzeit kein THC im Blut festgestellt werden. Damit ist nachgewiesen, dass das behauptete Tauschgeschäft nicht vollzogen wurde und das Opfer in der Tatnacht kein Marihuana konsumierte. Andererseits führte der Beschwerdeführer in Widerspruch zur Natur eines Tausches aus, er habe letztlich vor dem Opfer masturbiert, während dieses lediglich Jacke und Hose heruntergezogen und ihn dabei animiert habe. Damit fehlt es aber an der von ihm geltend gemachten Gegenleistung "Sex gegen Joints". Schliesslich erlitt das Opfer Schürfungen am ganzen Körper. Diese Verletzungen beidseits des Körpers lassen sich nicht in Einklang mit der Behauptung des Beschwerdeführers bringen, dass das Opfer unter der Brücke von selbst hingefallen sei. Die erheblichen Verletzungen sprechen ebenso wenig dafür, dass das Opfer den Beschwerdeführer in diesem Zustand noch zum Masturbieren anregte.
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Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche in den Aussagen des Opfers zwischen den Angaben im Polizeirapport vom 9. April 2016 und in der späteren Befragung vom 11. April 2016 ortet, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeirapport lediglich eine zusammenfassende Schilderung der Ereignisse enthält, nicht aber ein wortgetreues Befragungsprotokoll. Die vermeintlichen Widersprüche, die der Beschwerdeführer aus dem Polizeirapport und der ersten wörtlich protokollierten Befragung des Opfers kreieren will, sind nicht geeignet, Willkür zu belegen. Das Opfer meldete sich am frühen Samstagmorgen um 6.32 Uhr, kurz nach dem Vorfall bei der Polizei (angefochtenes Urteil S. 6). Dass das Opfer in der Befragung vom Montag, 11. April 2016, dem auf den Vorfall folgenden Werktag, in der ersten wörtlich protokollierten Befragung detaillierte Angaben machte, welche nicht exakt der von ihm weder gegengelesenen noch unterzeichneten Zusammenfassung im Polizeirapport entsprechen, und dass die Vorinstanz auf diese wörtlichen Aussagen abstellt, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht unhaltbar. Das Opfer wurde erst in der Befragung vom 11. April 2016 nach Einzelheiten gefragt, während sich die Polizei beim ersten Kontakt mit dem Opfer am Tatmorgen einen Überblick zwecks weiterer Ermittlungen verschaffte. Dabei ist immerhin zu erwähnen, dass das Opfer anlässlich des ersten Kontaktes mit der Polizei durchaus in der Lage war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und eine ihm auf einem Foto vorgezeigte Drittperson als Täter richtigerweise ausschloss, während der Beschwerdeführer erst im August 2016 aufgrund der DNA-Spur auf der Hose des Opfers als Täter identifiziert wurde.
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Haltbar ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass das Opfer stark alkoholisiert war, deshalb nach dem Weggang aus dem Restaurant einen Blackout erlitt und bis zur Begegnung mit dem Beschwerdeführer, als es unter der Wettsteinbrücke erwachte, keine weiteren Angaben machen kann. Darauf deuten nicht nur die rechtsmedizinischen Abklärungen, welche einen Alkoholisierungsgrad von bis zu 2.4 Promille ergaben, sowie das geringe Gewicht und die geringe Körpergrösse des Opfers in Verbindung mit den Angaben des Opfers zu seinem erheblichen Alkoholkonsum, sondern auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Dieser machte geltend, das Opfer habe nicht stehen können und sei hingefallen. Wenn das Opfer angab, es sei betrunken, aber nicht stark betrunken gewesen, so ist dies eine subjektive Wahrnehmung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Opfer stets gleichbleibend geltend machte, es habe zeitweise einen "Blackout" gehabt, ist der Schluss auf eine starke Alkoholisierung nicht willkürlich. Irrelevant sind in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zum Aufenthalt des Opfers vor dem Vorfall, da der Beschwerdeführer das Zusammentreffen in der Tatnacht bei der Wettsteinbrücke nicht bestreitet.
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Zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass aus dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin nicht geschlossen werden kann, ob es sich bei der DNA-Spur an der Innenseite der Hose des Opfers um eine Spermaspur oder um eine andere Spur handelt. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin äussert sich hierzu nicht. Indessen ist diese Frage, um welche Spurenart es sich handelt, hinsichtlich des Geschehensablaufs nicht aussagekräftig. Sowohl nach der Darstellung des Beschwerdeführers als auch des Opfers war die Hose des Opfers im relevanten Moment (versuchte Vergewaltigung bzw. Masturbation mit Animation des Opfers) offen, weshalb sich darauf weder für die eine noch die andere Sachverhaltsvariante etwas ableiten lässt. Der Umstand, dass DNA des Beschwerdeführers an die Innenseite der Hose des Opfers gelangte, spricht immerhin dafür, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer körperlich sehr nahe kamen. Wenn die Vorinstanz das DNA-Testresultat in Verbindung mit den bereits gewürdigten Beweismitteln als weiteres Indiz dafür wertet, dass der Beschwerdeführer dem Opfer gegen dessen Willen zu nahe gekommen ist, ist dies im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung - nicht zu beanstanden.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, dass aus einem "Normalverhalten", wonach Personen, die sich nicht kennen, in der Öffentlichkeit üblicherweise nicht sexuell miteinander verkehren, nichts für den konkreten Fall abgeleitet werden kann, ist schliesslich ebenfalls zutreffend. Daraus, wie auch aus seinen weiteren Argumenten (z.B. die Anzahl der DNA-Spuren) lässt sich aber nicht ableiten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei gesamthaft gesehen unhaltbar. Insgesamt kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Joints bei sich hatte und ob das Opfer zu einem früheren Zeitpunkt Marihuana konsumierte. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Zum Vorfall vom 6. November 2016 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das 35-jährige weibliche Opfer am frühen Sonntagmorgen um 3.20 Uhr angesprochen, als dieses seine Haustüre öffnen wollte. Das Opfer habe den Beschwerdeführer unmissverständlich zum Gehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei ihr jedoch in den Windfang der privaten Liegenschaft gefolgt. Aufgrund der Blutspuren im Hausinnern und des vom Opfer geltend gemachten Bisses in den Finger sei von einer Angriffssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die Frau zu Boden gestossen und sich auf sie gelegt, sie mit Körpergewalt zu Boden gedrückt, ihre Hände fixiert und versucht, sie zu küssen. Er habe ihr auch den Mund zugehalten, um sie am Schreien zu hindern. Schliesslich habe sie den Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Er habe von ihr abgelassen, bevor er ihre Kleider habe öffnen können (angefochtenes Urteil S. 16). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Frau im Hausinnern auf dem Rücken am Boden lag und er sich auf sie drückte. Er bestreite einzig die Ursache des Sturzes sowie die Kussversuche und stelle den Vorfall als Verkettung unglücklicher Umstände dar. Seine Angaben seien unglaubhaft, weil er zunächst bestritten habe, überhaupt in der Liegenschaft gewesen zu sein. Dies betreffe namentlich die Angaben, er habe dem Opfer helfen wollen, die Wohnungstüre zu öffnen, worauf das Opfer auf seinen Mund geschlagen und geschrien habe und es zu einer anschliessenden Auseinandersetzung gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).
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1.4.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zu den Aussagen des Opfers keine Willkür darzulegen. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz von der konsistenten und glaubhaften Darstellung des Opfers ausgeht, wonach sie den Beschwerdeführer vor der Haustüre unmissverständlich abgewiesen hatte, sie keiner Hilfe beim Öffnen der Türe bedurfte und die Rangelei im Hauseingang vom Beschwerdeführer ausging. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version eines unglücklichen Sturzes sprechen die objektiv vorhandenen Kampfspuren im Hauseingang und der Umstand, dass der Freund der Frau zu Hause war und sie von ihm bei Bedarf Hilfe erhalten hätte. Dass das Opfer die Lippenverletzung des Beschwerdeführers zunächst auf einen Biss zurückführte, später aber auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auch einen Schlag als Ursache in Betracht zog, stösst das Beweisergebnis nicht um. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich in schlüssiger Weise, die Frau habe sich in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befunden, als sie rücklings auf dem Boden einem unbekannten Mann ausgeliefert war. Sie habe sich nach eigener Schilderung mit allen Mitteln gewehrt, gekickt, geschlagen und gebissen. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie im Nachhinein nicht genau sagen könne, wie viele Male sie im Kampf gebissen habe und wie oft ein Zubeissen erfolgreich war, so dass es Spuren hinterliess. Der Beschwerdeführer geht in diesem Punkt nicht auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Er setzt sich auch nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, soweit er geltend macht, er sei freiwillig zur Polizei hingegangen, um dieser das Mobiltelefon der Frau zu übergeben, was gegen die Version der Frau spreche. Die Vorinstanz erwog, eine Flucht des Beschwerdeführers sei infolge des raschen Eintreffens der Polizei aussichtslos gewesen, weshalb er der Polizei seine Arglosigkeit demonstrieren wollte. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, mangels Ausziehen oder Anfassen unter den Kleidern fehle es an einem sexuellen Bezug, ist nicht stichhaltig. Nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ging der körperliche Übergriff vom Beschwerdeführer aus. Er versuchte, die Frau nach deren verbaler Aufforderung wegzugehen, unter Anwendung von Druck gegen das Gesicht zu küssen, brachte sie im Hauseingang nach einer Rangelei zu Fall und legte sich mit voller Körperkraft auf sie, während sie sich heftig wehrte. Entsprechend finden sich Blutspuren im Hauseingang. Aus den gewaltsamen Kussversuchen, der beischlafsähnlichen Position und deren Zustandekommen (körperlicher Übergriff des Beschwerdeführers auf eine ihm unbekannte Frau, nach deren Frage, ob er sie vergewaltigen wolle), und den Parallelen zum Vorfall vom 9. April 2016 schliesst die Vorinstanz in vertretbarer Weise auf die sexuelle Motivation des Beschwerdeführers. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es für die Bejahung eines sexuellen Motivs nicht erforderlich, dass das Opfer entkleidet gewesen wäre oder er es versucht hätte, unter den Kleidern zu berühren. Dass der Beschwerdeführer nicht zum Ziel kam, ist dem Verhalten des Opfers zu verdanken, welches sich mit allen Mitteln (zuerst verbal, anschliessend körperlich mittels Beissen, Schlagen und Treten) gegen den Beschwerdeführer zur Wehr setzte. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, ohne Willkür zu behaupten oder begründen (so etwa, er habe in den Hauseingang gedrängt, um Schutz vor Kälte und Regen zu suchen). Die Rügen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 6. November 2016 erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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1.5. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rüge, die Vorinstanz erwecke angesichts der Beweiswürdigung hinsichtlich beider Vorfälle vom 9. April 2016 und vom 6. November 2016 den Anschein, sie sei befangen. Der Beschwerdeführer substanziiert diese Rüge nicht näher. Dass die Vorinstanz die Beweise inhaltlich anders würdigt als der Beschwerdeführer, begründet keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a StPO.
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Erwägung 2 | |
Nicht als stichhaltig erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich im Rahmen ihrer Erwägungen nicht zum Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts und verletze dadurch den Gehörsanspruch. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ein (angefochtenes Urteil S. 17). Sie trennt zwar Sachverhalt und rechtliche Überlegungen in diesem Punkt nicht gleich scharf wie bei den Vorwürfen betreffend versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Jedoch kommt sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht hinreichend nach.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, welche das Bundesgericht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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