VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_952/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_952/2018 vom 17.01.2019
 
 
5A_952/2018
 
 
Verfügung vom 17. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
 
Gegenstand
 
Existenzminimumsberechnung, Herabsetzung Mietzins,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2018 (SCBES.2018.54).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 19. November 2018 (Postaufgabe) gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2018,
1
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe), worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
3
dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
5
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 17. Januar 2019
8
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Die Einzelrichterin: Escher
11
Der Gerichtsschreiber: Buss
12
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).