BGer 6B_836/2018 | |||
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BGer 6B_836/2018 vom 18.01.2019 |
6B_836/2018 |
Urteil vom 18. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 25. April 2018
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(SK1 17 56).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wird beschuldigt, am Abend des 7. Juni 2016 mit seinem Personenwagen zwischen Thusis und Tiefencastel bei einem Überholmanöver ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h) um 31 km/h überschritten zu haben. Das Regionalgericht Albula erkannte deswegen auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG). Es sprach eine bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie eine Busse von Fr. 600.-- aus (Urteil vom 12. September 2017).
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B. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid in der Sache (Urteil vom 25. April 2018).
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Vor Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Beweisanträge. Es sei ein Gutachten anzuordnen zur Ermittlung der Distanz zwischen dem gemäss polizeilichem Nachtragsbericht vom 16. Dezember 2016 bezeichneten Standort des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts (Laserpistole) und der Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt 19:29:26 h gemäss Videoaufzeichnung vom 7. Juni 2016. Ausserdem sei ein Augenschein durchzuführen. Sollte sich die seitens der Behörden angenommene Distanz von 126,8 Metern als falsch erweisen, könne die auf den Faktoren Zeit und Distanz beruhende Geschwindigkeitsmessung nicht als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden.
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Beweisanträge betreffen den rechtserheblichen Sachverhalt. Sie beziehen sich hier auf die Frage, ob technische Vorgaben für eine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung erfüllt sind, insbesondere was die angegebene Distanz zwischen Messgerät und erfasstem Fahrzeug betrifft. Das Bundesgericht überprüft grundsätzlich Rechtsfragen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244) ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter dem Titel der Verletzung von Bundesrecht greift das Bundesgericht im Wesentlichen ein, wenn die Sachverhaltsfeststellung mit einem Verfahrensfehler, so einer Verletzung des Mitwirkungsrechts (z.B. des rechtlichen Gehörs) einer Partei, behaftet ist oder wenn ein beweisrechtlicher oder anderer rechtsmethodischer Mangel vorliegt.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, weil im massgeblichen Zeitpunkt der Videoaufnahme (19:29:26 h) eine Messdistanz von 126,8 Meter angegeben werde. Seine eigenen Messungen der Distanz zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsmessgeräts und der Fahrzeugposition mittels zweier elektronischer Distanzmessgeräte und eines mechanischen Messrads hätten übereinstimmend Werte von ca. 190 Metern ergeben. Die eklatante Divergenz der Distanzmessungen beeinflusse die Sendeoptik, weil sich der Laserstrahl kegelförmig ausweite. Je grösser die Ausweitung sei, desto eher ergäben sich Messfehler.
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Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe während der Strafuntersuchung die von der Polizei ermittelten Werte durch ein Gutachten des eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) überprüfen lassen wollen. Das Gutachten sei nicht eingeholt worden, weil der Beschwerdeführer beantragt habe, es sei darauf zu verzichten und stattdessen ein Augenschein durchzuführen, bei dem die Distanz des Messgeräts zur Position des Fahrzeugs im Zeitpunkt 19:29:26 h zu überprüfen sei. Der Beschwerdeführer bestreite weder die Position des Messgeräts noch dessen Funktionstüchtigkeit. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Messdistanz schreibe er einem Fehler in der Handhabung des Geräts zu. Weiter schildert die Vorinstanz den Ablauf des im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Augenscheins. Dessen Ergebnisse würdigt sie dahin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Messdistanz von ca. 190 Metern nicht stimmen könne, weil bereits aus einer Distanz von 180 Metern aufgrund der Wölbung der Strasse keine Sichtverbindung zum Standort des Messgeräts mehr bestehe. Die eigene Messung des Beschwerdeführers sei offensichtlich falsch. Sei die in der Videoaufzeichnung angegebene Messdistanz von 127 Metern hingegen zweifellos richtig, so gelte das auch für die Geschwindigkeitsmessung.
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2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die gemäss Anklage ermittelte Distanz von 126,8 Metern könne nicht zutreffend sein. Die Videoaufzeichnung zeige, dass das Fahrzeug bereits drei Sekunden vor dem massgeblichen Messzeitpunkt in einer Senke sichtbar gewesen sei. Von dem von der Polizei angegebenen Standort der Laserpistole aus sei der Ort, an dem sich das Fahrzeug im Messzeitpunkt befunden habe, indes nicht einsehbar. Dieser Standort sei also "möglicherweise falsch bezeichnet". Damit würden sich die Distanzverhältnisse grundlegend verändern. Offensichtlich falsch sei die vorinstanzliche Feststellung, er selber habe festgehalten, "dass die Position des Geschwindigkeitsmessgeräts im besagten Fotoblatt richtig angegeben worden sei und dass darauf abzustellen sei" (vgl. E. 9.1 und 9.2 des angefochtenen Urteils). Vielmehr habe er in der Berufungsschrift die Meinung vertreten, "dass aufgrund des von den Polizisten angegebenen und später überprüften und bestätigten Standortes es nicht angeht, später einen abweichenden Standort anzunehmen, der allenfalls mit der Distanzangabe von 126,8 m übereinstimmen würde". Er habe ausgeführt, "dass aufgrund der Anklageakten, welche einen genau bezeichneten Standort von Laserpistole und Fahrzeug des Beschwerdeführers resp. eine genaue Messdistanz festhalten, und der späteren nochmaligen Überprüfung und Bestätigung eine nachfolgende Korrektur der Ortsbezeichnungen und der Messdistanz nicht zulässig ist" (Beschwerdeschrift, S. 5 Ziff. 13).
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Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe die Position des Messgeräts nicht anerkannt, sondern sich dagegen verwahrt, dass sie nachträglich angepasst werde, gleichsam um die gemessene Distanz von 126,8 Metern zu retten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb das vorinstanzliche Abstellen auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Augenscheins auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen sollte. Zumal sich der Beschwerdeführer auf eine mit zunehmender Distanz grösser werdende Wahrscheinlichkeit von Messfehlern beruft (oben E. 2.1), war ohnehin nur Beweisgegenstand, ob die Distanzmessung von ca. 127 Metern in ihrer Grössenordnung richtig sein kann. Ein blosser Hinweis auf die Unwissenschaftlichkeit und Ungenauigkeit der anlässlich des Augenscheins angestellten Überlegungen weckt noch keine massgeblichen Zweifel. Andere Anhaltspunkte, wonach die vorinstanzliche Feststellung des Standortes auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die diesbezügliche Rüge (sowie auf die weiteren Ausführungen zu den topographischen Gegebenheiten) kann deswegen nicht weiter eingegangen werden.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine selektive Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten. Es verletze das Willkürverbot, den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wenn die Vorinstanz den polizeilichen Nachtragsbericht vom 16. Dezember 2016 inkl. Fotoblatt in ihren Erwägungen mehrfach als Beweismittel für die Geschwindigkeitsüberschreitung zitiere (S. 9 E. 3, E. 4.4, 8.1 und 9.7), obwohl der Bericht doch gemäss E. 9.7 a.E. nicht beweiswertig und daher nicht zu berücksichtigen sei.
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Die Vorinstanz führt in der vom Beschwerdeführer zitierten E. 9.7 aus, die Richtigkeit der Messdistanz von 126,8 Metern werde durch den Nachtragsbericht der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2016 bestätigt. Danach habe sich die Polizei nochmals vor Ort begeben und die Örtlichkeiten mithilfe eines Distanzmessers (Fernglas) ausgemessen. Die abgelesene Distanz habe mit der Distanzanzeige des Geschwindigkeitsmessgeräts übereingestimmt. Die Position des Fahrzeugs habe zwar nicht mehr zu hundert Prozent, aber doch so genau ermittelt werden können, dass eine Messung mit dem Fernglas habe vorgenommen werden können, welche dem Laserbild entspreche. Allerdings seien diese polizeilichen Abklärungen nicht parteiöffentlich durchgeführt worden. Ausserdem beruhten sie vermutlich auf einer Rekonstruktion anhand der vom Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Distanz. Das Kantonsgericht stelle deshalb nicht auf den Nachtragsbericht ab.
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Die Vorinstanz war sich also der Möglichkeit bewusst, dass die Rekonstruktion der Distanzmessung (Messgerät - Fahrzeug) nur scheinbar bestätigend sein könnte, insofern sie nur eine Messung zwischen als gegeben angenommenen Positionen nachvollzog, also eine allenfalls effektiv andere Position des einen oder andern Messparameters nicht aufzudecken vermöchte. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Widersprüchlichkeit besteht tatsächlich, weil der Nachtragsbericht in E. 3 des angefochtenen Urteils (Ablehnung von Beweisanträgen) in einem Zug mit verwerteten Beweismitteln genannt wird, welche den entscheidwesentlichen Sachverhalt stützen (Videoaufzeichnung zur Geschwindigkeitsmessung, Augenschein). Mit Blick auf diese anderen Beweismittel hängt die Willkürfreiheit der antizipierten Beweiswürdigung jedoch nicht davon ab, ob der polizeiliche Nachtragsbericht berücksichtigt wird oder nicht. Das gilt sinngemäss auch für E. 4.4 und 8.1, wo die Vorinstanz u.a. mit Hinweis auf diesen Bericht festhält, die Messung mit dem Lasergerät sei richtig durchgeführt worden resp. die Messdistanz von 126,8 Metern sei korrekt.
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2.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Sichtbarkeit des Fahrzeugs aus einer Entfernung von ca. 126,8 Metern vom angenommenen Standort des Messgerätes aus hätte bereits anhand des Videomaterials überprüft werden können; die unwissenschaftliche Beweisführung, wie sie die erste Instanz beim Augenschein praktiziert habe, lasse keinen Schluss zu auf die effektive Position des Fahrzeugs. Hauptsächlich aufgrund der Videobilder und dem dort ersichtlichen Hintergrund sei es nicht möglich, dass die Messdistanz ausgehend vom angenommenen Standort des Messgeräts nur 126,8 Meter betragen habe. Ein Vergleich der Videobilder, der Fotoaufnahmen gemäss Nachtragsbericht und der beim Augenschein angefertigen Aufnahmen zeige, dass die Bildausschnitte klar unterschiedlich seien.
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Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung des Messstandortes nicht willkürlich ist (oben E. 2.2). Für eine technische Unzulänglichkeit des Messvorgangs als solchen sieht auch der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt. Er beruft sich in diesem Zusammenhang aber darauf, die Methode der Geschwindigkeitsermittlung mittels einer Laserpistole beruhe auf dem Wegstrecken-Zeit-Prinzip. Folglich liege eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung nur vor, wenn die Messdistanz ohne jeden Zweifel richtig sei. Indessen ist nicht die absolute Entfernung zwischen dem Lasergerät und dem Fahrzeug massgebend, sondern die Veränderung der gemessenen Entfernungen innerhalb einer Zeiteinheit (vgl. Eidg. Institut für Metrologie, Verkehrsmesstechnik, 2013, S. 10). Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle selber ausführt (vgl. oben E. 2.1), ist die Messdistanz vor allem im Hinblick auf die Messgenauigkeit bedeutsam. Ob es unter diesem Gesichtspunkt überhaupt darauf ankommen kann, ob die Messdistanz zwischen Gerät und Fahrzeug 127 Meter oder (wie vom Beschwerdeführer postuliert) 190 Meter beträgt, kann offenbleiben. Während der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, von dem von der Polizei angegebenen Standort der Laserpistole aus gesehen sei der Ort, an dem sich das Fahrzeug im Messzeitpunkt befunden habe, gar nicht einsehbar, schliesst die Vorinstanz gestützt auf durch Augenschein gewonnene Erkenntnisse, eine Distanz von ca. 190 Metern könne nicht stimmen, weil bereits aus einer Entfernung von 180 Metern wegen der Wölbung der Strasse keine Sichtverbindung mehr bestehe. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Durchführung des Augenscheins erfasst diese einfache, nicht bloss mit wissenschaftlichen Mitteln festzustellende Tatsache nicht. Letztlich ist ebendiese Tatsache aber ausschlaggebend. Schon aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitergehenden Beweiserhebungen tätigte. Im Übrigen sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1 m.H.; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64) eingehalten und die Rügen betreffend Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsprinzips und der Unschuldsvermutung gegenstandslos.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden; insbesondere ist auf das Schreiben des Bundesgerichts an den Beschwerdeführer vom 3. September 2018 zu verweisen (keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf ein allfälliges Administrativverfahren oder den Eintrag in das Strafregister). Angesichts des Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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