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Informationen zum Dokument  BGer 4A_471/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_471/2018 vom 21.01.2019
 
 
4A_471/2018
 
 
Verfügung vom 21. Januar 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Schär,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG in Liquidation,
 
handelnd durch das Konkursamt Oberland,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Organisationsmängel; Gegenstandslosigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. August 2018
 
(ZK 18 312).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um richterliche Ernennung einer vertretungsbefugten Person sowie eines Verwaltungsrates gemäss Art. 731b OR abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Berufung vom 21. Juni 2018 beim Obergericht des Kantons Bern u.a. das Begehren stellte, es sei Herr C.________ [...] als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin zu ernennen;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 16. August 2018 einen Organisationsmangel bei der Beschwerdegegnerin verneinte und die Berufung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. September 2018 beantragte, die Entscheide des Regionalgerichts und des Obergerichts seien aufzuheben, und es sei Herr C.________ [...] als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin zu ernennen;
 
dass sich das Obergericht mit Schreiben vom 19. September 2018 zur Beschwerde vernehmen liess;
 
dass die Beschwerdegegnerin, handelnd durch das Konkursamt Oberland, mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 sinngemäss auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 zu den Schreiben vom 19. September und vom 2. Oktober 2018 Stellung nahm;
 
dass die Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom 14. Januar 2019 beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, wozu sie ausführt und belegt, dass im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens gemäss Art. 699 Abs. 4 OR die richterliche Einberufung einer Generalversammlung und in der Folge die Wahl von Herrn C.________ als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgt sei; die Personalmutation sei im Handelsregister eingetragen worden;
 
dass mit der Wahl von Herrn C.________ in den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und mit dem entsprechenden Handelsregistereintrag das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 11. September 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. August 2018 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;
 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; s. Verfügungen 4A_133/2013 vom 3. Juni 2013 und 4A_459/2015 vom 10. Februar 2016);
 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
 
dass die Gerichtskosten demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage der Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 19 und 20).
 
Lausanne, 21. Januar 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Niquille
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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