BGer 2C_66/2019 | |||
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BGer 2C_66/2019 vom 22.01.2019 |
2C_66/2019 |
Urteil vom 22. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kreisbüro 2 der Stadt Zürich,
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Steueramt der Stadt Zürich,
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Datenschutzbeauftragter der Stadt Zürich.
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Gegenstand
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Kirchenzugehörigkeit,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Dezember 2018 (VB.2018.00812).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ bekundet die Absicht, aus der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich auszutreten, und versucht eine entsprechende Bestätigung erhältlich zu machen. Dabei scheint sie bei verschiedenen Stellen (der Stadt Zürich) erwirken zu wollen, nicht mehr als zu besagter Landeskirche, sondern als zur Römisch-katholischen Landeskirche zugehörig geführt zu werden. In diesem Zusammenhang erhob sie am 12. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Beschwerde wegen genereller Rechtsverweigerung" gegen das Kreisbüro 2 der Stadt Zürich, das Steueramt der Stadt Zürich sowie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich. Das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Dezember 2018 auf die Beschwerde nicht ein; die Gerichtskosten von Fr. 620.-- auferlegte es A.________.
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Diese hat am 20. Januar 2019 dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und (die Sache) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und notwendige Rechtsbeistandschaft zu gewähren.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten begründenden Erwägungen auseinandersetzen.
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Das Verwaltungsgericht hält in E. 2 fest, dass es funktionell unzuständig sei, weil nicht direkt bei ihm Beschwerde gegen kommunale Anordnungen erhoben bzw. das (Nicht-) Handeln kommunaler Behörden nicht unmittelbar bei ihm angefochten werden könne. Sodann stellt es klar, dass es auch sachlich unzuständig sei, weil es nie als Aufsichtsinstanz über kommunale Behörden wirken könne. In beiderlei Hinsicht begründet es, warum es von einer Weiterleitung an die allenfalls zuständige Behörde absieht. In E. 3 begründet es die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin.
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Der 34-seitigen Eingabe der Beschwerdeführerin, welche grossenteils aus Texten diverser Schreiben bzw. E-Mails zusammengesetzt ist, lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtsverletzend sein könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. sein Nichteintretensentscheid mit tauglichen Rügen erfolgreich anfechten liessen. Da die Beschwerde in jeder Hinsicht aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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