VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_39/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_39/2018 vom 22.01.2019
 
 
6F_39/2018
 
 
Urteil vom 22. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.________ Versicherungen AG,
 
Gesuchsgegnerinnen,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Oktober 2018 (6B_227/2018).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Gesuchsteller am 8. Mai 2014 wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht am 4. November 2014 gut (Urteil 6B_619/2014).
1
Am 10. Dezember 2015 verurteilte das Obergericht den Gesuchsteller erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass dieser am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte, wobei er den Schaden seiner Versicherung meldete. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_303/2016). Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 17. November 2016 nicht ein (6F_29/2016).
2
Am 13. Dezember 2017 trat das Obergericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 12. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_227/2018). Es erwog, der Gesuchsteller mache keine neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Entsprechend vermöge er auch nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Die gerügte angebliche ungenügende Verteidigung stelle keinen Revisionsgrund dar. Offensichtlich verspätet sei die Rüge, die am Urteil vom 10. Dezember 2015 mitwirkenden Richter seien befangen gewesen (E. 4).
3
Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit einer als "Beschwerde, Berufung, Revision, Klage" (act. 1) bzw. mit einer als "Beschwerde und Revision" (act. 3) bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er beantragt, der Revision sei stattzugeben und die Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts seien wegen Bundes- und Völkerrechtsverletzung aufzuheben. Er sei, da unschuldig, vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.
4
2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, sind aber der Revision zugänglich. Die Eingaben des Gesuchstellers sind folglich als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_227/2018 entgegenzunehmen.
5
3. Der Gesuchsteller stellt das verfahrensleitende Begehren, im vorliegenden Revisionsverfahren seien die Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abzulehnen. Zur Begründung führt er aus: "Sie sind in meinen Augen genau so befangen wie das die Staatsanwaltschaft und das Obergericht sind und waren und haben keine Mühe gescheut, Beweismittel zu unterschlagen wie aber auch die entlastenden Beweismittel nicht zuzulassen und Entlastungszeugen zu verhindern" (vgl. act. 1 Revisionsgesuch, S. 3).
6
Ausstandsbegehren können nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden. Die Ausstandsgründe sind vielmehr substanziiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzubringen. Soweit der Gesuchsteller sein Begehren gegen den Präsidenten und die beiden Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung auf ihre Mitwirkung an früheren Urteilen stützen will bzw. darauf, dass die Urteile aus seiner Sicht nicht wunschgemäss ausgefallen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich damit kein Ausstandsgesuch begründen lässt (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1). Insbesondere ist eine Mitwirkung im Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (allgemein Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; im Hinblick auf Art. 34 BGG Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller macht keine tauglichen Ausstandsgründe geltend; auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht einzutreten.
7
4. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG).
8
5. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, der Abteilungspräsident und die beiden Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung hätten im Verfahren 6B_227/2018 in den Ausstand treten müssen, weil sie sich mit dem Fall bereits im Verfahren 6F_29/2016 befasst hätten. Er beruft sich damit auf Art. 121 lit. a BGG. Mit seiner Argumentation verkennt er indes, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (E. 3 vorstehend). Da er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern konkrete ausstandsbegründende Anhaltspunkte oder Umstände vorliegen könnten, ist darauf nicht einzutreten.
9
Im Übrigen bezieht sich der Gesuchsteller im Rahmen seiner weiteren Kritik auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund, und zeigt auch nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil 6B_227/2018 Anlass für eine Revision bieten würde. Stattdessen beschränkt er sich darauf, bereits Vorgetragenes Punkt für Punkt zu wiederholen und zudem die Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts zu kritisieren, welche seiner Auffassung nach auf willkürlichen Annahmen und unzureichenden Beweisen beruhen. Der Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Diese dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet dem Gesuchsteller auch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid bzw. Entscheide, den bzw. die er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Die Vorwürfe einer willkürlichen und/oder konventionswidrigen Rechtsanwendung können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein. Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG steht nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen; er kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_19/2018 vom 12. November 2018), was vorliegend nicht der Fall ist.
10
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
11
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3. Dem Gesuchsteller werden die Kosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).