BGer 8C_638/2018 | |||
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BGer 8C_638/2018 vom 22.01.2019 |
8C_638/2018 |
Urteil vom 22. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Juni 2018 (S 2017 146).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1980 geborene A.________ war seit 1. März 2016 Gipser bei der B.________ GmbH und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 21. April 2016 verletzte er sich beim Hantieren an einer Mischmaschine. Im gleichentags erstellten Bericht des Spitals C.________ wurden ein ossärer Strecksehnenausriss distale Phalanx Dig. V Hand rechts, eine Kontusion Handgelenk rechts und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 19. August 2016 wurden im Spital D.________ gestützt auf eine neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt: Mässiges Carpatunnelsyndrom (CTS) rechts, symptomatisch; CTS-Konstellation links, klinisch asymptomatisch; nicht konsolidierte Mallet-Fraktur im Bereich DIP Dig. V rechts mit schmerzhafter Beugung und Streckung; leichtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) rechte Hand im Bereich des Möglichen. Am 21. September 2016 wurde im Spital D.________ eine offene Carpaltunnel-Spaltung rechts und eine Neurolyse des Nervus medianus rechts durchgeführt. Die Operationsdiagnose lautete CTS rechts. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, da zwischen dem Unfall vom 21. April 2016 und dem CTS rechts kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache des Versicherten hin veranlasste die Suva eine kreisärztliche Beurteilung vom 10. Februar 2017. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 schloss sie den Fall bezüglich der Unfallfolgen auf den 28. Februar 2017 ab. Er führte wiederum Einsprache. Vom 20. April bis 10. Mai 2017 weilte er in der Rehaklinik E.________. Die Suva zog eine Beurteilung der Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva, Versicherungsmedizin, vom 22. August 2017 bei. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies sie die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 21. April 2016 und der Carpaltunnel-Operation vom 21. September 2016 sowie den danach geklagten Beschwerden veranlasse und danach erneut über seine Leistungsansprüche entscheide.
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Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweis).
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Unfallkausalität der am 21. September 2016 erfolgten Operation des Carpaltunnels rechts verneinte und darüber hinaus den verfügten Fallabschluss auf den 28. Februar 2017 schützte.
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3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Bericht der Dres. med. G.________ und H.________, Leitende Ärzte, Spital C.________, vom 26. Januar 2017 hätten bereits nach dem Unfall vom 21. April 2016 neuropathische Schmerzen im Innervationsgebiet des Nervus medianus bestanden. Die damalige Schwellung im Handgelenksbereich deute darauf hin, dass das erst später definitiv diagnostizierte CRPS schon damals existiert habe. Durch dieses bzw. durch die Schwellung im Carpaltunnel sei das CTS verursacht worden. Laut diesen Ärzten seien somit das CTS und die Operation vom 21. September 2016 unfallkausal. Diese Auffassung vertrete auch der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt Allgemeinmedizin FMH. Demgegenüber habe die Suva-Ärztin Dr. med. F.________ in der Beurteilung vom 22. August 2017 die Diagnose eines CRPS vor dieser Operation als nicht gesichert und das CTS als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtet. Denn die MRI-Aufnahme vom 20. Juni 2016 habe keine Hinweise auf Blutergüsse im Bereich der oberflächlichen Weichteile des Handgelenks und keine Flüssigkeitsansammlungen in den tieferen Schichten wie dem Beugesehnenfächer oder dem Nervus medianus gezeigt. Die neurologischen Abklärungen im Spital D.________ vom 19. August 2016 hätten gemäss Bericht vom 25. August 2016 ein mehr oder weniger seitengleiches CTS links und rechts, rechts symptomatisch, bestätigt. Laut Dr. med. F.________ sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das beidseitige CTS unfallkausal sei. Auch eine unfallkausale Verschlimmerung sei unwahrscheinlich. Zur Frage des CRPS habe sie ausgeführt, im Bericht des Spitals D.________ vom 25. August 2016 sei es bloss als Verdacht formuliert worden. Zwar liessen gemäss Dr. med. F.________ die am 25. Januar 2017 im Spital C.________ festgestellte leichte Schwellung von Hand und Fingern mit vermehrter Schweiss-Resektion und vermehrtem Haarwachstum auf Hand und Fingern an sich auf ein CRPS schliessen. Doch seien im entsprechenden Bericht vom 26. Januar 2017 die für die Begründung einer CRPS-Diagnose relevanten Budapest-Kriterien nicht geprüft worden. Gleiches gelte für den Bericht des Spitals D.________ vom 25. August 2016. Diese Kriterien seien erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 18. Mai 2017 angewendet worden und für die Bejahung eines CRPS nicht mehr erfüllt gewesen. Somit sei laut Dr. med. F.________ ein CRPS bloss für die Zeit ab 3. November 2016 (Verlaufseintrag der Handchirurgie des Spitals D.________) bis zum Eintritt des Versicherten in die Klinik E.________ am 20. April 2017 höchstens möglich. Jedenfalls könne es für die Zeitpunkte der knöchernen Konsolidation der Fraktur am 6. September 2016 und der Operation am 21. September 2016 nicht als erstellt gelten. Überwiegend wahrscheinlich sei einzig ein Zusammenhang zwischen der CTS-Operation und dem fraglichen CRPS. Zusammenfassend seien gestützt auf die Einschätzung der Dr. med. F.________ weder ein CRPS noch eine unfallursächliche Entstehung oder Verschlimmerung des vorbestehenden CTS überwiegend wahrscheinlich. Somit habe die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
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4. Der Beschwerdeführer macht als Erstes geltend, die Vorinstanz und Dr. med. F.________ seien entsprechend der Unfallmeldung vom 11. Mai 2016 davon ausgegangen, er habe sich beim Unfall vom 21. April 2016 während des Herunterladens einer Maschine von einem Lastwagen den Finger eingeklemmt. Dies sei falsch. Vielmehr habe er sich beim Reinigen einer Maschine die rechte Hand eingeklemmt und sei dann mitsamt der Maschine gestürzt. Auf die anderslautenden Angaben in der Unfallmeldung, die er weder ausgefüllt noch unterschrieben habe, könne nicht abgestellt werden. Demnach seien beim Unfall ganz erhebliche Kräfte aufgetreten, die direkt auf das in der Maschine fixierte Handgelenk gewirkt hätten.
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Diese Schilderung des Unfallhergangs durch den Versicherten entspricht im Wesentlichen seinen Angaben bei der Besprechung mit der Suva vom 12. August 2016. Der entsprechende Suva-Bericht war der Vorinstanz und Dr. med. F.________ bekannt. Letztere verwies eingangs ihrer Beurteilung zudem auf den Notfallbericht des Spitals C.________ vom Unfalltag, worin ausgeführt wurde, der Versicherte habe beim Reinigen einer sich drehenden Mischmaschine die Hand in die Maschine gebracht und sei auf die rechte Seite gekippt. Dabei habe er sich v.a. die rechte Handkante angeschlagen. Letztlich kann aber offen bleiben, wie sich das von der Suva als Unfall anerkannte Ereignis vom 21. April 2016 genau abspielte. Denn massgebend ist, zu welchen Verletzungen es an der rechten Hand des Beschwerdeführers führte.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, willkürlich sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zu keiner Zeit - auch nicht nach der Operation vom 21. September 2016 - habe ein CRPS bestanden. Sie begründe dies damit, die Rehaklinik E.________ habe am 18. Mai 2017 ein CRPS unter Bezugnahme auf die Budapest-Kriterien verneint; demgegenüber hätten die Ärzte, die es nach der Operation bejaht hätten, nicht auf diese Kriterien Bezug genommen. Allein aus der Nichterwähnung dieser Kriterien könne jedoch nicht geschlossen werden, sie seien bei der Diagnose nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig könne allein aus dem Umstand, dass die Rehaklinik E.________ diese Kriterien erwähnt habe, gefolgert werden, es habe kein CRPS vorgelegen. Sie habe die Kriterien nämlich weder aufgezählt noch dargelegt, welche von ihnen aus welchem Grund nicht erfüllt seien. Somit hätte die Vorinstanz diesbezüglich bei den betroffenen Ärzten nachfragen und die genaue Begründung für die Diagnose resp. "Nichtdiagnose" verlangen müssen.
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5.2. Vorliegend ist massgebend, ob bis zum Zeitpunkt der Carpaltunnel-Operation vom 21. September 2016 ein unfallbedingtes CRPS an der rechten Hand des Beschwerdeführers vorlag (vgl. E. 3.1 hievor). Das Spital D.________ erachtete am 25. August 2016 ein solches bloss als möglich. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist aber ein Sachverhalt nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Es liegen keine Arztberichte vor, aus denen sich ergäbe, dass bis zum Operationszeitpunkt ein CRPS an der rechten Hand des Beschwerdeführers bestanden hätte.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es durch den Unfall zu einer (vorübergehenden) Schwellung am Handgelenk gekommen sei. Sie verneine aber eine Einengung des Carpalkanals. Demgegenüber hätten die Dres. med. G.________ und H.________ im Bericht vom 26. Januar 2017 das Auftreten von typischen CTS-Symptomen gerade mit dieser Schwellung begründet. Sie hätten nämlich sinngemäss ausgeführt, das CTS sei durch die Schwellung symptomatisch geworden. Daraus müsse geschlossen werden - so der Versicherte weiter -, dass der Nervus medianus durch die massive Kontusion und Distorsion des Handgelenks anlässlich des Unfalls mit konsekutiver Schwellung eingeklemmt worden und es dadurch zu den Symptomen des CTS und zur Operation sowie zu den dadurch verursachten Beschwerden im rechten Arm gekommen sei. Dabei sei unerheblich, ob damals bereits ein CRPS ausgewiesen gewesen sei oder bloss eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestanden habe. Unbehelflich sei das Argument der Vorinstanz, Dr. med. F.________ sei aufgrund der Akten und des Bildmaterials zum Schluss gekommen, der Unfall habe sich nicht auf den Bereich des Carpaltunnels ausgewirkt. Dr. med. F.________ habe sich am 22. August 2017 nämlich gerade nicht mit der Entstehung resp. dem Symptomatischwerden des CTS durch die nach dem Unfall entstandene Schwellung im Handgelenksbereich auseinandergesetzt. Sie verliere kein Wort zur Meinung der Dres. med. G.________ und H.________ vom 26. Januar 2017. Es bestünden somit zumindest leichte Zweifel an den Ausführungen der Dr. med. F.________, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Dr. med. F.________ war der Bericht der Dres. med. G.________ und H.________ vom 26. Januar 2017 und die darin festgestellte leichte Schwellung der ganzen Hand und der Finger des Versicherten bekannt. Indessen ist einzig zu prüfen, ob bereits im Zeitpunkt der Carpaltunnel-Operation am 21. September 2016 ein unfallbedingtes CTS an der rechten Hand bestand (vgl. E. 3.1 hievor).
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6.2.2. Dr. med. F.________ berücksichtigte bei der Beurteilung des CTS den Bericht des Spitals D.________ vom 29. Juli 2016 betreffend die Untersuchung des Versicherten vom 26. Juli 2016. Gestützt hierauf stellte sie fest, dass ein geschwollenes DIP-Gelenk am rechten Kleinfinger, das rechte Handgelenk aber als unauffällig dokumentiert worden sei. Weiter führte sie gestützt auf den Bericht des Spitals D.________ vom 25. August 2016 betreffend die elektrodiagnostische Untersuchung aus, das CTS sei an beiden Händen festgestellt worden. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen, den klinischen Befunden und der MRI-Untersuchung vom 20. Juni 2016 sei es unwahrscheinlich, dass das beidseitige, rechts symptomatische CTS durch den Unfall vom 21. April 2016 verursacht worden sei. Auch eine unfallkausale Verschlimmerung sei nicht überwiegend wahrscheinlich, weil es sich beim CTS strukturell um eine Einengung des Nervus medianus im Carpalkanal handle und in dieser Lokalisation keine direkten oder indirekten Hinweise dokumentiert worden seien, die ursächlich einen unfallkausalen Zusammenhang ausweisen würden.
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Damit setzte sich Dr. med. F.________ einlässlich und nachvollziehbar mit der Entstehung bzw. Unfallkausalität des CTS des Beschwerdeführers auseinander. Demgegenüber befassten sich die Dres. med. G.________ und H.________ im vom Versicherten angerufenen Bericht vom 26. Januar 2017 nicht mit den Ergebnissen der MRI vom 20. Juni 2016 und der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 19. August 2016.
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Weiter ist festzuhalten, dass die Dres. med. G.________ und H.________ am 26. Januar 2017 ausführten, sie gingen davon aus, dass das aktuell klinisch eindeutige CRPS I bereits nach dem Unfallereignis vom 21. April 2016 bestanden und durch die Schwellung auch im Carpaltunnel das CTS verursacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass bis zum Zeitpunkt der Carpaltunnel-Operation vom 21. September 2016 ein CRPS nicht erstellt ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Aus den Berichten des Spitals D.________ vom 29. Juli 2016 und 25. August 2016 ergibt sich auch keine Schwellung des rechten Handgelenks.
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6.2.3. Aus der im Internet zugänglichen und damit zulässigerweise neu aufgelegten (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C_334/2010]) Publikation "Karpaltunnelsyndrom" der Schulthess Klinik, Zürich, wonach mögliche Ursachen für das Auftreten eines CTS unter anderem Schwellungszustände von Hand und Vorderarm, zum Beispiel nach Verletzungen, seien, kann der Versicherte unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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6.2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Vorinstanz verneine die Möglichkeit, dass das allenfalls vorbestehende, asymptomatische CTS erst durch den Unfall symptomatisch geworden sei, mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beweisregel "Post-hoc-ergo-propter-hoc". Dabei übersehe sie, dass in vergleichbaren Fällen, wie z. B. bei HWS-Verletzungen und Diskushernien, in denen in der Regel bildgebend auch keine unfallbedingten Veränderungen festgestellt werden könnten, gleichwohl allein aufgrund der nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden eine (zeitlich begrenzte) Leistungspflicht des Unfallversicherers bejaht werde. Die Vorinstanz habe verkannt, dass in solchen Fällen, zu denen auch der vorliegende gehöre, die "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Rechtsprechung nicht angewendet werden könne. Dieser Einwand trifft nicht zu. Denn auch in jenen Fällen ist die Beweismaxime "Post-hoc-ergo-propter-hoc" unzulässig (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Urteile 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 5.2.1 und 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 7.1).
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7. Insgesamt erfüllt die Einschätzung der Dr. med. F.________ vom 22. August 2017 die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenstellungnahme (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Da keine Arztberichte oder andere Hinweise vorliegen, die daran auch nur geringe Zweifel zu begründen vermöchten (vgl. E. 2 hiervor), stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab. Von einer widersprüchlichen oder willkürlichen Argumentation kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesprochen werden.
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Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9).
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8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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