BGer 5A_57/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_57/2019 vom 24.01.2019 |
5A_57/2019 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel.
| |
Gegenstand
| |
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Dezember 2018 (KES 18 862).
|
Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), die unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge stehen und über deren Betreuungsanteile sie sich jeweils untereinander verständigt haben.
| 1 |
Weil in der Folge Meinungsverschiedenheiten auftraten, errichtete die KESB Biel am 8. März 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308Abs. 2 ZGB.
| 2 |
Mit Zwischenbericht vom 14. September 2018 ersuchte die Beiständin die KESB Biel um behördliche Regelung der Betreuungsanteile. Für dieses Verfahren stellte A.________ am 18. Oktober 2018 bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches diese mit Entscheid vom 16. November 2018 abwies.
| 3 |
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 ab.
| 4 |
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 19. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
| 5 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 6 |
2. Der Beschwerdeführer stellt kein formelles Rechtsbegehren. Indes geht aus seinen beiden Aussagen, er sehe sich ausserstande, ohne Rechtsvertretung seine Interessen verteidigen zu können, und eine eigene Kostentragung liege aufgrund seiner finanziellen Situation nicht drin, im Kontext mit dem angefochtenen Entscheid unmissverständlich hervor, dass er in der Sache die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor der KESB zu führende Verfahren betreffend Regelung der Betreuungsanteile verlangt.
| 7 |
3. Indes hat es mit den beiden Kurzaussagen auch schon sein Bewenden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach insgesamt in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einfache Verhältnisse vorlägen, welche die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbehrlich machten, zumal der Beschwerdeführer keine in seiner Person liegenden Gründe vorbringe, welche eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen würden, und wonach im Kindesschutzverfahren von der KESB keine Verfahrenskosten erhoben werden.
| 8 |
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 9 |
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 10 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. Januar 2019
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |