BGer 5D_22/2019 | |||
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BGer 5D_22/2019 vom 24.01.2019 |
5D_22/2019 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entscheidbegründung, definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden, Obergerichtspräsident I, vom 13. Dezember 2018 (ZG 18/021).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 27. April 2018 erteilte das Kantonsgericht von Obwalden der B.________ AG für den Betrag von Fr. 11'170.05 und das betreffende Pfandrecht am Motorschiff Windy 98000 provisorische Rechtsöffnung.
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Das Gesuch um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheides wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. August 2018 infolge Fristversäumnis ab.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der betriebenen A.________ GmbH trat das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die A.________ GmbH am 22. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde ist von einem C.________ unterzeichnet, welcher behauptet, gemäss den Akten der Vorinstanzen für die Beschwerdeführerin bevollmächtigt zu sein. Indes können Parteien vor Bundesgericht in Zivilsachen nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). C.________ ist offensichtlich kein solcher Anwalt und im Übrigen figuriert er auch nicht im Handelsregisterauszug über die Beschwerdeführerin, so dass er nicht als Organ zeichnen kann.
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Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Geschäftsführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3) ohnehin nicht einzutreten ist.
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2. Der Streitwert liegt unter dem für die Beschwerde in Zivilsachen massgeblichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind augenfällig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu klären.
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Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Mit dieser kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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3. Das Obergericht ist zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nur dies kann Beschwerdethema bilden, denn zur Sache hat sich das Obergericht noch gar nicht geäussert. Deshalb kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit Ausführungen zum Rechtsöffnungstitel und zur angeblichen Rechtzeitigkeit des Gesuches um Entscheidbegründung erfolgen.
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Im Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses wird einzig geltend gemacht, dass die Geschäftsführerin als allein Zeichnungsberechtigte auf Hawaii im Urlaub gewesen sei und keinen Zugang zum E-Banking gehabt habe. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzungen behauptet, geschweige denn begründet werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wäre das Vorbringen auch in der Sache nicht zielführend: Die Beschwerdeführerin stand in einem Prozessverhältnis und musste aufgrund der Einreichung der Beschwerde mit einer Kostenvorschussverfügung rechnen; sie hatte sich vor diesem Hintergrund zweckmässig zu organisieren, um die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses sicherzustellen.
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4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Urteil nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, Obergerichtspräsident I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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