BGer 6B_263/2018 | |||
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BGer 6B_263/2018 vom 24.01.2019 |
6B_263/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.D.________,
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B.D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausserordentlicher Staatsanwalt
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des Kantons Aargau,
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schwere Körperverletzung, eventualiter fahrlässige schwere Körperverletzung; Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 15. November 2017 (SST.2016.314).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen C.D.________ und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in U.________ zu einem Streit, nach welchem sich die Ehefrau zu einer Nachbarin begab und von dort um 19.55 Uhr die Polizei alarmierte. Am Polizeieinsatz war auch die Sondereinheit "Argus" beteiligt, welche um 21.48 Uhr gewaltsam in die Wohnung von C.D.________ und seiner Ehefrau eindrang. Dort gab X.________, Mitglied der Sondereinheit, zwei Schüsse in den Unterleib von C.D.________ ab. Dieser verstarb am 10. April 2015, wobei sein Ableben laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 31. Juli 2015 nicht in Zusammenhang mit den durch X.________ verursachten Verletzungen stehe.
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B. | |
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 29. April 2016 wegen schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 130.--.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ sowie die Strafkläger A.D.________ und B.D.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 15. November 2017 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung frei.
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D. | |
A.D.________ und B.D.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, eventualiter der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
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Nach ständiger Rechtsprechung können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteile 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.4.1; 6B_1344/2017 vom 8. März 2018 E. 3; je mit Hinweisen).
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1.1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen).
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1.1.3. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch anfechten. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
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Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Auf die blosse Anrufung einer EMRK-Bestimmung ohne substanziierte Begründung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer machen zu ihrer Legitimation im Wesentlichen geltend, sie hätten nach dem Ableben ihres Vaters C.D.________ ein Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 "in jenen Punkten", die "Auswirkungen auf ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche haben". Zur Natur dieser Forderungen äussern sie sich nicht explizit. Sie bringen jedoch vor, ein Gericht, welches über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche zu befinden habe, fühle sich durch das Strafurteil faktisch gebunden. Es bestehe ein konventionsrechtlicher Anspruch des Geschädigten auf Bestrafung des Täters. Die sich aus Art. 2 und 3 EMRK ergebenden Ansprüche bestünden über den Tod hinaus.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Beschwerdeführer haben keine Zivilansprüche gegen den Polizeibeamten erhoben, der C.D.________ die Schussverletzungen zugefügt hatte. Nach § 2 Abs. 3 des auf den Tatzeitpunkt anwendbaren Gesetzes vom 21. Dezember 1939 des Kantons Aargau über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SAR 150.100) ist ein direktes Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten, Angestellten oder Arbeiter ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche gegen den Staat wären öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. dazu das in derselben Sache ergangene Urteil 1B_273/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 1.4). Gemäss Vorinstanz haben sich die Beschwerdeführer als Straf-, nicht aber als Zivilkläger konstituiert und im Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht (angefochtenes Urteil, E. 5 S. 21). Sie müssten ihre nicht näher dargelegten Ansprüche ohnedem nach kantonal-öffentlichem Recht geltend machen. Dies erkennen sie offenbar auch selber (vgl. E. 1.2 hiervor). Es mag zwar zutreffen, dass nachvollziehbare Gründe dafür angeführt werden können, die Privatklägerschaft unabhängig von der Rechtsnatur ihres allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen, doch kann das Bundesgericht bei der Anwendung des Gesetzes nicht von dessen klarem Wortlaut abweichen (vgl. Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Insoweit sind die Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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1.3.2. In der Sache bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich namentlich nicht mit den Möglichkeiten auseinandergesetzt habe, auszuweichen oder die Schusswaffe in weniger gefährlicher Weise einzusetzen. Solche Einwände betreffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie zielen auf die Fragen der Rechtfertigung der Tat und der Verhältnismässigkeit der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, mithin auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe zur Abklärung der Möglichkeit einer Abwehr des Angriffes mittels Körpereinsatz nicht auf die fachkundige, sondern auf ihre eigene Beurteilung abgestellt und damit ihre Pflicht zum Beizug eines Sachverständigen verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Folglich kann auch gestützt auf die sog. "Star-Praxis" nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.3.3. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerdelegitimation sodann zu Recht nicht auf erlittene Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind sie doch nicht selber Opfer des Vorfalls vom 25. Mai 2009 geworden. Inwiefern eine allfällige auf Misshandlungen zurückzuführende Beschwerdelegitimation von C.D.________ auf sie als Strafkläger übergegangen sein soll, begründen sie nicht. Ob die Voraussetzungen einer strafprozessrechtlichen Nachfolge (vgl. Art. 121 StPO) vorliegend erfüllt sind und insbesondere ob eine solche Rechtsnachfolge eine auf Grundrechten basierte Beschwerdelegitimation mitumfasst, ist zumindest nicht geradezu offensichtlich. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer aus Art. 2 und 3 EMRK ableiten, begründen sie trotz der ihr obliegenden qualifizierten Rügepflicht nicht. Das Bundesgericht tritt deshalb auch darauf nicht ein.
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Ohnehin würde Art. 3 EMRK zwar den Anspruch auf eine gründliche, wirksame und unvoreingenommene Ermittlung, jedoch kein Recht auf Verurteilung einer beschuldigten Person gewährleisten. Die Ermittlungspflicht wird nicht allein durch die Einstellung des Strafverfahrens oder den Freispruch der beschuldigten Person verletzt (vgl. Meyer-Ladewig/Lehnert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 3 EMRK). Inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführer auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit sind die Beschwerdeführer auch nicht infolge eines staatlichen Übergriffs zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 2 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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