BGer 6B_482/2018 | |||
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BGer 6B_482/2018 vom 24.01.2019 |
6B_482/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gefährdung des Lebens, fahrlässige einfache Körperverletzung, qualifizierte Tätlichkeiten; Beschleunigungsgebot,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Januar 2018 (ST.2016.142/146-SK3).
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Sachverhalt: | |
A. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte X.________ am 22. November 2011 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person), fahrlässiger Körperverletzung und Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Hinsichtlich eines Vorwurfs der Drohung stellte es das Strafverfahren ein und sprach X.________ von den Anklagepunkten einer weiteren einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei. Das Urteil (nachfolgend: "Ersturteil") erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B. Am 4. Juli 2016 hiess das Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend für dieses Verfahren: "Berufungsgericht") ein Revisionsgesuch von X.________ gut (nachfolgend: "Revisionsentscheid"), hob den Entscheid des Kreisgerichs See-Gaster auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurück.
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Das Kreisgericht fällte am 26. Oktober 2016 hinsichtlich aller Anklagevorwürfe ein neues, identisches Urteil und sprach gegen X.________ eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- und eine Busse von Fr. 500.- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse aus.
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C. Gegen den Entscheid erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung. Das Kantonsgericht (nachfolgend für dieses Verfahren: "Vorinstanz") verurteilte X.________ am 26. Januar 2018 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person), fahrlässiger Körperverletzung und Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Probezeit abgelaufen und die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, der Entscheid der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben und sie sei von den Vorwürfen der eventualvorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten Tätlichkeiten und der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Sie sei wegen qualifiziert einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu verurteilen und es sei festzustellen, dass die Probezeit abgelaufen ist. Eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 10 Monate zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Das Kantonsgericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt ohne inhaltliche Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid der Vorinstanz erweise sich in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz gebe die gestellten Anträge nicht vollständig wieder. Sie habe zwar den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rückdatierung des Strafregistereintrags in den Erwägungen behandelt, hierzu im Dispositiv jedoch keine Anordnung getroffen. Zudem hätten die Vorinstanz und das Kreisgericht die Revision zu Unrecht auf die Strafzumessung beschränkt. Der Entscheid, mit dem das Berufungsgericht das Revisionsgesuch gutgeheissen habe, enthalte im Dispositiv keine einschränkende Anordnung im Sinne von Art. 413 Abs. 3 StPO; auch aus den Erwägungen des Revisionsentscheids ergäben sich keine Einschränkungen der Kognitionsbefugnis, weshalb das Kreisgericht über sämtliche Anklagepunkte vollumfänglich habe neu entscheiden können. Widersprüchlich sei zudem, dass das Kreisgericht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten über die sich selbst auferlegte beschränkte Kognition hinausgegangen sei und den ursprünglich festgestellten Sachverhalt ergänzt habe, um den Schuldspruch bestätigen zu können.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammgefasst, das Berufungsgericht habe in seinem Entscheid vom 4. Juli 2016 den Umfang der erneuten Überprüfung auf die Strafzumessung beschränkt. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht den Erstentscheid vollumfänglich aufgehoben habe, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hätten die Sach- und Rechtslage es erlaubt, den Erstentscheid nur teilweise aufzuheben. Das Urteilsdispositiv sei insofern nicht völlig klar und die Anweisungen im Revisionsentscheid unvollständig. Jedoch habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin explizit nicht mehr bestritten, die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Handlungen begangen zu haben. Sie habe die Revision ausschliesslich mit einer leicht bis mittelgradigen verminderten Schuldfähigkeit begründet. Der geltend gemachte Revisionsgrund betreffe nur die ausgesprochenen Sanktionen. Alle übrigen Feststellungen, namentlich die Beweiswürdigung in Bezug auf die Schuldsprüche, seien dem revidierten Entscheid zugrunde zu legen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie die Rüge einer Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO weist das Berufungsgericht die Sache, wenn es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet, an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Im Falle der Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 3 StPO).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nicht einzutreten ist auf die gegen das revidierte, zweite Urteil des Kreisgerichts vom 26. Oktober 2016 erhobenen Rügen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz vom 26. Januar 2018 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, sind diese unbeachtlich, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen).
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3.2. Nicht begründet und ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die unvollständige Auflistung ihrer Anträge beschwert sein soll. Sie führt selbst aus, dass die Vorinstanz den Antrag bezüglich der Feststellung der "registerrechtlichen Rückdatierung" behandelt hat. Dass die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Mangels Beschwer ist auf die Rüge nicht einzutreten.
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3.3. Auch die weiteren Vorbringen, in welchem Umfang der Revisionsgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine Neubeurteilung des Ersturteils nach sich zieht, genügen über weite Strecken nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz allenfalls oberflächlich auseinander. Sie beschränkt sich überwiegend darauf, ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte Rechtsauffassung, das Kreisgericht habe in Verletzung von Bundesrecht die Strafsache nicht umfassend neu behandelt, zu wiederholen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Damit genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; vorstehend E. 2.1). Soweit auf die Rügen eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet oder gehen an der Sache vorbei.
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3.3.1. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es angesichts des geltend gemachten Revisionsgrundes verminderter Schuldfähigkeit angezeigt gewesen wäre, den Erstentscheid nur teilweise, nämlich im Strafpunkt aufzuheben (Dispositivziffer 4) und dass die Anweisungen des Berufungsgerichts an das Kreisgericht durchaus präziser und umfangreicher hätten ausfallen können. Ob die Vorinstanz (wie auch das Kreisgericht) Bundesrecht verletzt hätte, wenn sie infolge der formellen vollständigen Aufhebung des Ersturteils auch hinsichtlich der Schuldsprüche ein neues Urteil gefällt hätte, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Sie verletzt vorliegend jedoch kein Bundesrecht, wenn sie die Revision auf den Strafpunkt beschränkt. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das Gericht, an das die Sache zurückgewiesen wird, an die Vorgaben des Berufungsgerichts im Revisionsentscheid gebunden ist und die Sache nur in den Punkten neu beurteilen darf, für die die Revision bewilligt wurde und aufgrund der Änderungen ebenfalls zu korrigierenden Punkte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 413 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht den Erstentscheid umfassend aufgehoben und das Dispositiv entgegen der Vorinstanz insoweit nicht unklar war, konnte sie für die Frage, in welchem Umfang der festgestellte Revisionsgrund verminderter Schuldfähigkeit die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ersturteils beseitigt, die Erwägungen des Berufungsgerichts im Revisionsentscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin heranziehen. Die Sachlage gestaltet sich insoweit vergleichbar wie bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht an die Vorinstanz. Das angefochtene Urteil ist auch bei einer vollumfänglichen Aufhebung und Rückweisung der Sache hinsichtlich der nicht gerügten und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Punkte einer rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich und gilt insoweit als bestätigt. In beiden Fällen ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils respektive des Revisionsurteils des Berufungsgerichts ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des rückweisenden Gerichts Rechnung zu tragen (vgl. zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsurteile: BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe an das Berufungsgericht explizit aus, sie mache "nicht geltend, [sie] habe die ihr im Ersturteil angelasteten Delikte nicht begangen, sei also unschuldig und daher freizusprechen". Auch den im Ersturteil festgestellten Sachverhalt bestreite sie nicht (mehr). Sie mache aber geltend, dass sie "bei der Tatverübung in ihrer Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln knapp mittelschwer beeinträchtigt war, was ihre Schuld entsprechend vermindere und daher die ihr vom Kreisgericht [im Ersturteil] auferlegte Strafe als deutlich zu hoch erscheinen lässt". Das Berufungsgericht bejaht sodann aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten und des von ihm zusätzlich eingeholten Gutachtens auch nur das Vorliegen neuer Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Revisionsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit wurde vom Berufungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Die Vorinstanz konnte demnach trotz der vollumfänglichen Aufhebung des Ersturteils die verminderte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Inwieweit der Revisionsgrund sich auf die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, auswirken und einen günstigeren Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin ermöglichen, mithin "erheblich" i.S.v. Art. 410 StPO sein könnte, (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 ff. zu Art. 410 StPO), ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nie geltend gemacht und aufgezeigt.
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Nichts Anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahrens (vgl. Urteile 6B_853/ 2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_724/2017 von 21. Juli 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ungesehen der grundsätzlich unterschiedlichen Natur der Rechtsmittel Berufung und Revision sowie der damit verbundenen Kognition, verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass das Gericht im Falle einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung in seiner Prüfung sämtliche strafrechtsrelevanten Punkte berücksichtigen muss, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, bedeutet nicht, dass es die Beweiswürdigung neu vornehmen kann. Die zu berücksichtigenden straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ergeben sich aus den insoweit verbindlichen, weil nicht angefochtenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts.
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3.3.2. Unbehelflich ist der Einwand, das Kreisgericht habe seine beschränkte Kognition hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten überschritten, indem es eine neue Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zum einen ist nicht das revidierte Urteil des Kreisgerichts Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und zum anderen wäre die Beschwerdeführerin durch den allfälligen Verfahrensverstoss nicht beschwert, da die mit dem Ersturteil ausgesprochenen Schuldsprüche nicht abgeändert wurden.
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3.4. Auf die gegen die einzelnen Schuldsprüche vorgebrachten Rügen ist nicht einzugehen, da diese gerade nicht Verfahrensgegenstand des neuen Verfahrens bildeten. Zudem sind Verfahrensverstösse mittels Revision grundsätzlich nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Ersturteil auch nicht vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen war, da das Kreisgericht den angeklagten Sachverhalt lediglich anders gewürdigt hat als die Anklagebehörde und im entsprechenden Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens erfolgte (vgl. BGE 143 IV 378 E. 1.3).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz gewichte einzelne Strafzumessungskriterien falsch und stütze sich auf unzutreffende Feststellungen.
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4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
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4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Auf die Rügen, denen die Beschwerdeführerin einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) abweichenden Sachverhalt mit der schlichten Behauptung zugrunde legt, diese seien willkürlich, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.2; 50 E. 4.1 S. 52 f.; Urteil 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 4.2.2 und 5.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 177). Ob die Dauer von rund acht Monaten, während der die Vorinstanz keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, vor Bundesrecht standhalten würde, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Auf die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.8; 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 4; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Dass die Beschwerdeführerin respektive deren Verteidiger die von der Vorinstanz berücksichtigten einzelnen Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet, belegt keinen Ermessensfehlgebrauch seitens der Vorinstanz. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete Strafe zu ersetzen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der persönliche Eindruck, den der Verteidiger von der Beschwerdeführerin in zahlreichen Gesprächen gewonnen haben will, von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden können.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die von ihr gezahlten Verfahrenskosten für den aufgehobenen Erstentscheid von Fr. 6798.15 an die "neuen Verfahrenskosten" anzurechnen und im Übrigen zurückzuerstatten, nicht behandelt. Sie habe einen Anspruch darauf, dass sich ein Gericht, welches ihr Verfahrenskosten auferlegt, darüber ausspreche, was mit bereits bezahlten Kosten geschehen solle. Der Entscheid könne nicht der Vollstreckungsbehörde überlassen werden.
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5.2. Art. 415 StPO regelt die Folgen des neuen Entscheides im Falle einer Revision. Gemäss Abs. 2 der Vorschrift werden der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs oder einer milderen Bestrafung die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung richten sich nach Artikel 436 Absatz 4 StPO.
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Wird ein Revisionsgesuch gutgehiessen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
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5.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zur beantragten Verrechnung äussert. Dies war jedoch nicht erforderlich und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Vorinstanz hat von Amtes wegen umfassend und abschliessend über sämtliche Verfahrenskosten entschieden. Sie hat namentlich nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens befunden und diese wesentlich niedriger angesetzt als das Kreisgericht. Dass der vorinstanzliche Kostenentscheid zu ihrem Nachteil rechtsfehlerhaft ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der StPO hingegen kein Anspruch der beschuldigten Person auf eine (buchhalterische) Anrechnung allfällig gezahlter Verfahrenskosten des Erstentscheids auf die neu festgesetzten Verfahrenskosten, weshalb die Vorinstanz den Antrag implizit abweisen durfte. Art. 415 Abs. 2 StPO ordnet im Falle eines Freispruchs oder einer milderen Bestrafung explizit nur die Rückerstattung zu viel bezahlter Bussen oder Geldstrafen an und verweist hinsichtlich allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche auf Art. 436 Abs. 4 StPO. Eine Regelung bezüglich der im Erstverfahren gezahlten Verfahrenskosten enthält die Vorschrift hingegen nicht. Auch Art. 428 Abs. 5 StPO als Regelung über die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren verlangt nur die Verlegung der Kosten des Erstverfahrens im Falle der Gutheissung der Revision. Art. 442 StPO (Vollstreckung von Entscheiden über die Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen) räumt in Abs. 3 ausschliesslich den Strafbehörden die fakultative Möglichkeit ein, Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Im Übrigen fällt die Regelung über die Vollstreckung (rechtskräftiger) Entscheide in die Kompetenz der Kantone und ist nicht einheitlich in der StPO geregelt (vgl. Art. 442 Abs. 3 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1332 Ziff. 2.11; Art.). Sie obliegt im Kanton St. Gallen der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG, sGS 962.1]). Dass die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Art. 106 Abs. BGG).
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6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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