BGer 1B_555/2018 | |||
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BGer 1B_555/2018 vom 25.01.2019 |
1B_555/2018 |
Urteil vom 25. Januar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
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Strafkammer, vom 5. Dezember 2018 (P3 18 278).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erhob am 27. März 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Mittelwallis, vom 9. März 2018. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 20. Juni 2018 an das Bezirksgericht Visp und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Am 26. September 2018 lud das Bezirksgericht zur Hauptverhandlung vom 29. November 2018 vor. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 um amtliche Verteidigung. Das Bezirksgericht Visp wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, A.________ sei mit dem (dahingefallenen) Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probebezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt worden. Es sei von einem Bagatellfall auszugehen. Die Voraussetzungen von Art. 130 StPO für eine notwendige Verteidigung seien nicht gegeben. Der Fall biete keine besonderen Schwierigkeiten und es sei nicht ersichtlich, dass die sprachlichen oder sonstigen intellektuellen Fähigkeiten von A.________ nicht ausreichen würden, sich selbst zu verteidigen. Eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO sei deshalb nicht geboten.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingaben vom 8., 13., 14., 17. und 22. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Dezember 2018. Die Eingabe vom 8. Dezember 2018 reichte A.________ zusätzlich beim Kantonsgericht Wallis ein, welches sie zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Bundesgericht zukommen liess. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde. Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird.
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Erwägung 4 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt hat. Mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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