BGer 6B_261/2018 | |||
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BGer 6B_261/2018 vom 28.01.2019 |
6B_261/2018, 6B_283/2018, 6B_284/2018 |
Urteil vom 28. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_261/2018
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1. A.________,
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2. B.E.________,
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3. C.E.________,
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4. F.H.________,
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5. D.E.________,
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Erbengemeinschaft G.H.________, bestehend aus
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6. C.E.________, und
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7. F.H.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Engel,
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Beschwerdeführer,
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6B_283/2018
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1. I.________,
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2. J.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach,
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Beschwerdeführer,
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6B_284/2018
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB); mehrfache fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB); Willkür,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. November 2017 (SST.2017.123).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________, G.H.________, J.________, K.________ und I.________ nahmen am xx.xx.xx an den Radsporttagen U.________ am Amateurrennen L.________ an der M.________-Etappe teil. Die Spitzengruppe wurde von I.________ angeführt. X.________ setzte sich von den übrigen Fahrern ab und überholte I.________ in der Abfahrt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen X.________ und I.________ und infolgedessen zum Sturz von I.________ sowie der weiteren genannten Fahrer. G.H.________ verstarb infolge eines Schädel-Hirn-Traumas. Die Fahrer J.________, K.________ und I.________ erlitten körperliche Verletzungen.
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B. | |
Am 22. November 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zurzach X.________ der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Es verurteilte ihn zudem zur Leistung von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an J.________, I.________, die Erbengemeinschaft von G.H.________ (bestehend aus C.E.________ und F.H.________) sowie A.________, B.E.________, C.E.________, F.H.________ und D.E.________, welche alle als Straf- und Zivilkläger am Verfahren teilnahmen.
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C. | |
Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen am 20. November 2017 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung frei und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- für die Untersuchungshaft von sieben Tagen zu. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
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D. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, J.________, I.________, die Erbengemeinschaft von G.H.________ sowie A.________, B.E.________, C.E.________, F.H.________ und D.E.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich des Freispruchs und der Genugtuung aufzuheben und an dieses zurückzuweisen. Die Zivil- und Strafkläger beantragen, ihre Beschwerden seien gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich Freispruch, Genugtuung und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts sei vollumfänglich zu bestätigen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Verfahren 6B_261/2018, 6B_283/2018 und 6B_284/2018 werden vereinigt (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).
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Erwägung 2 | |
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
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Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_261/2018 und im Verfahren 6B_283/2018 haben sich als Privatkläger konstituiert. Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 S. 87; Urteil 6B_1314/2017 vom 15. August 2018 E. 1.6.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend durch das gemeinsame Vorgehen der Erben des verstorbenen G.H.________ im Verfahren 6B_261/2018 erfüllt. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatkläger infolge des Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe Beweise offensichtlich falsch gewürdigt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
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3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Vorinstanz stellt zum Unfallhergang fest, der Beschwerdegegner habe angesetzt, I.________ von links mit einem Abstand von höchstens 50 cm auf einer zu 8.4% in Fahrtrichtung abfallenden Strasse zu überholen. Dabei habe er das Tempo genutzt, welches er durch das Windschattenfahren erreicht habe, um an I.________ vorbeizurollen. Als der Beschwerdegegner und I.________ etwa auf gleicher Höhe gewesen seien, sei es zu einer Berührung gekommen. Daraufhin habe I.________ das Gleichgewicht verloren und sei zu Fall gekommen. Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h und dem geringen Abstand seien die hinterherfahrenden Rennteilnehmer G.H.________, J.________ und K.________ ebenfalls gestürzt.
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Strittig sei in diesem Zusammenhang die Intensität der Berührung sowie die Frage, von wem diese ausgegangen sei. Zur Intensität der Berührung habe J.________ angegeben, dass der Beschwerdegegner I.________ mit einer kraftvollen Bewegung berührt habe. Der Beschwerdegegner und K.________ hingegen haben eine gewisse Stärke der Berührung verneint, während sich I.________ an die Ereignisse kurz vor dem Sturz nicht mehr habe erinnern können. Renntaktische Vorteile oder eine persönliche Abrechnung als Motiv seien nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Aussagen der beteiligten Fahrer und mangels Motiv für eine kraftvolle Berührung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer kraftvollen Berührung auszugehen sei.
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Zur Frage, von wem die Berührung ausgegangen sei, würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners, von K.________ und des Streckenpostens N.________. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, seine Fahrlinie beibehalten zu haben. K.________ habe den Eindruck gehabt, dass I.________ eine gerade Linie gefahren und der Beschwerdegegner eher schräg in Richtung Strassenmitte gefahren sei. N.________ habe den Unfall aus einer Entfernung von 120 m beobachtet und ausgesagt, der Unfall sei durch einen Schlenker des zu Fall kommenden Fahrers verursacht worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner nicht zu Fall gekommen ist, hält die Vorinstanz fest, es lasse sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen, von welchem Fahrer die Berührung ausgegangen sei.
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Demnach seien das Überholmanöver und die aufgrund des geringen Abstands provozierte Berührung für den Sturz von I.________ mitursächlich gewesen. Der Beschwerdegegner habe mit dem Überholmanöver eine natürlich kausale Ursache für den Sturz geschaffen.
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3.2.2. Zu den situativen Gegebenheiten hält die Vorinstanz fest, dass die Spitzengruppe zum Zeitpunkt des Überholmanövers auf einer für den Rennbetrieb gesperrten, ausreichend breiten und trockenen Strasse mit unproblematischem Belag gefahren sei. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen und auf der Geraden seien keine Hindernisse oder markante Richtungswechsel unmittelbar bevorgestanden. Ferner seien die Fahrer an der Unfallstelle bereits mehrfach durchgefahren und mit den vorherrschenden Begebenheiten vertraut gewesen.
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3.3. Die Beschwerdeführer beschränken sich in weiten Teilen darauf darzulegen, wie die Aussagen ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären, ohne dabei Willkür aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdegegner I.________ sehr stark berührt habe. Sie bringen diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die Aussage von J.________ zur Intensität der Berührung ohne Prüfung üblicher Glaubhaftigkeitskriterien wie Detailreichtum oder logische Konsistenz verworfen und einzig auf die Ausführungen des Beschwerdegegners abgestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen von J.________ und dem Beschwerdegegner abgestellt. Vielmehr berücksichtigte sie in ihrer Würdigung auch die Aussagen von K.________ und das fehlende Motiv für eine kraftvolle Berührung. Damit hat die Vorinstanz auch ohne die von den Beschwerdeführern genannten Glaubhaftigkeitskriterien spezifisch aufzugreifen, nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie die einzig von J.________ wahrgenommene Intensität der Berührung nicht als erwiesen erachtete.
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3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge N.________ habe aufgrund seiner Entfernung keine genauen Angaben zum Massensturz machen können. So sei die von ihm angegebene Anzahl der am Unfall beteiligten Fahrer sowie die Wahrnehmung, dass die gestürzten Fahrer auf einer Linie nebeneinander gefahren seien, nicht zutreffend gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass K.________ keinen Schlenker von I.________ gesehen habe und der Beschwerdegegner zu Fall hätte kommen müssen, wenn die Berührung aufgrund eines Schwenkers von I.________ erfolgt wäre.
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Die Vorinstanz hat dargelegt, dass sich die Ungenauigkeiten in den Aussagen von N.________ aus dessen Standort und der daraus resultierenden Einschränkung der Tiefenperspektive ergeben haben. Auf die Wahrnehmung eines allfälligen Schlenkers habe sein Standort jedoch keinen Einfluss haben können. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Ferner lässt sich der fehlende Sturz des Beschwerdegegners entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nur damit erklären, dass der Kräfteaufwand vom Beschwerdegegner ausgegangen sei. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint es ebenfalls möglich, dass es mangels grösserer Kräfteeinwirkung nicht zum Sturz des Beschwerdegegners gekommen ist.
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3.5. Auch mit ihrer weiteren Kritik vermögen die Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Nicht als aktenwidrig bezeichnet werden kann die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner habe während dem Überholmanöver einen Abstand von höchstens 50 cm eingehalten. Die Beschwerdeführer weisen selbst darauf hin, dass der Beschwerdegegner an der Haupt- und Berufungsverhandlung von einem Abstand von bis zu 50 cm gesprochen hat. Ebenfalls keine Willkür darzulegen vermögen die Beschwerdeführer mit der Kritik, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, wie der Beschwerdegegner kurz vor dem Sturz an den Fahrern K.________ und J.________ vorbeigefahren sei. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen sind in E. 4.2.5 des angefochtenen Urteils enthalten. Auch das dem Beschwerdegegner vorgeworfene unsportliche Verhalten zu Beginn des Rennens vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Schliesslich ist der Einwand, es lasse sich in der Literatur keine Fundstelle finden, welche belege, dass es bei Abfahrten zu Berührungen zwischen Radrennfahrern kommen könne, nicht geeignet, die entsprechende vorinstanzliche Feststellung beruhend auf den Aussagen mehrerer Radrennfahrer in Frage zu stellen.
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3.6. Die Beschwerdeführer erachten es als nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen von O.________, dem Teamchef des Beschwerdegegners, nicht berücksichtigt worden seien. Dieser habe darauf hingewiesen, dass es sich bei der Abfahrt um eine "hochgefährliche Situation" handle, es "immer so einen Chaoten" gebe, der überhole und man bei den erreichten Geschwindigkeiten niemanden neben sich haben wolle. Den Aussagen von O.________ lässt sich die situativ bedingte Gefahr des Überholmanövers entnehmen. Die Vorinstanz stellte diese Gefahr indes nicht in Frage, sondern berücksichtigt sie bei der Prüfung des sportartspezifischen Risikos.
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Erwägung 4 |
Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, die Aussagen von P.________, dem ehemaligen Radprofi und Zieljury-Chef der Tour de Suisse, seien unter Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen. P.________ sei am Unfalltag nicht vor Ort gewesen. Er sei zu seinem Fachwissen befragt worden und habe damit materiell die Funktion eines Sachverständigen eingenommen, ohne dass die Vorinstanz ihn nach Art. 184 StPO vorgeladen habe oder die Beschwerdeführer Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO hätten geltend machen können.
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4.1.2. Es ist der Vorinstanz nicht verwehrt, auf die Kenntnisse des mit dem Radrennsport vertrauten P.________ abzustellen, sofern sie seine Aussagen im Sinne privatgutachterlicher Äusserungen als blosser Bestandteil der Parteivorbringen würdigt (vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Zu der von den Beschwerdeführern beanstandeten prozessualen Einordnung von P.________ als Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten ist, Privatgutachter als Zeugen zu befragen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 182 StPO). Dass die Vorinstanz den Aussagen eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zugemessen hätte, ist nicht ersichtlich.
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4.2. Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nicht auf die Aussagen von P.________ abstellen dürfen, da dieser die Berufungsverhandlung mitverfolgt habe. Sofern sie dessen Anwesenheit an der Berufungsverhandlung beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständige Personen grundsätzlich Anspruch darauf haben, wie jede andere Person einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen der Publikumsöffentlichkeit beizuwohnen (GUNHILD GODENZI, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 146 StPO). Die Verfahrensleitung kann indes gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Beeinflussungen und Kollusionshandlungen (GUNHILD GODENZI, a.a.O., N. 28 zu Art. 146 StPO). Eine bloss abstrakte Gefährdung des Verfahrensinteresses genügt nicht, sondern es bedarf eines Hinweises auf eine konkrete Gefahr (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 146 StPO). Allein der Umstand, dass P.________ die Aussagen des Beschwerdegegners mitverfolgen konnte, vermag entgegen der Kritik der Beschwerdeführer keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften oder eine willkürliche Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz zu begründen.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint.
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5.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
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Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 104; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko (Urteil 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 31). Für den Radrennsport gilt, dass unter rennmässigen Bedingungen und bei sportlich ambitionierten Radfahrern ein höheres Verletzungsrisiko besteht (vgl. MICHAEL GANNER, Mitverschulden beim Radfahren, in: Büchele und andere [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen im Radsport, Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck, Band 10, 2017, S. 111 mit Hinweis). Ein Autor kommt zum Schluss, dass im Radsport insbesondere das Risiko bestehe, sich schwer zu verletzen oder gar zu sterben, wobei er das Windschattenfahren als typische Unfallursache aufführt (FRIEDRICH ANSELM WAGNER, Haftungsfragen bei Unfällen zwischen Radsportlern, in: Brömmelmeyer und andere [Hrsg.], Haftungs- und Versicherungsrecht, Band 14, 2015, S. 105).
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts nicht analog angewendet. Insbesondere Art. 35 Abs. 3 SVG, welcher für die überholende Person eine besondere Rücksichtsnahmepflicht statuiere, sei als fundamentale Verkehrsregel zu beachten.
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5.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 2 SVG gelten die Verkehrsregeln für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Eine Strasse dient dem allgemeinen Verkehr, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteil 6B_847/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Die durch die Kantonspolizei nach Art. 52 Abs. 2 SVG erteilte Bewilligung für das Radrennen sah die Nichtanwendbarkeit des SVG auf speziell abgesperrten und gesicherten Strassen vor. Der Streckenabschnitt, auf welchem es zum Unfall kam, ist als eine derart gesicherte Strasse zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 22. November 2016, E. 3.4.3.2). Sind die Verkehrsregeln nicht direkt anwendbar, können sie dennoch analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung des sicherheitsrelevanten Verhaltens geht (BGE 115 IV 45 E. 2c S. 48 f.).
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Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss die überholende Person auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die sie überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Vorliegend zu prüfen ist, ob diese Bestimmung analog anwendbar ist. In der Lehre wird die Anwendung der Verkehrsregeln auf den Radrennsport mit Hinweis auf dessen Wettkampfcharakter verneint (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 51 zu Art. 52 SVG). Massgebend ist, dass sich ein Radrennen wesentlich von den sonst im Strassenverkehr üblichen Verkehrsvorgängen unterscheidet (FRIEDRICH ANSELM WAGNER, Haftungsfragen bei Unfällen zwischen Radsportlern, in: Haftungs- und Versicherungsrecht, Band 14, 2015, S. 193). Überholmanöver sind in besonderem Masse vom Wettkampfcharakter geprägt. Es vermag den Gegebenheiten des Radrennsports nicht gerecht zu werden, von einem Radrennteilnehmer im Rahmen eines Überholmanövers dieselbe besondere Rücksichtsnahme wie von einem regulären Strassenverkehrsteilnehmer zu erwarten. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführer, die Fahrer seien in den Teilnahmebedingungen auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes hingewiesen worden, nichts zu ändern. Eine allfällige Berücksichtigung im vorliegenden Kontext würde bedingen, dass die statuierte Verpflichtung zumindest ansatzweise gelebt wurde. Dies wird jedoch weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch ist es ersichtlich. Die Vorinstanz hat die analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 SVG demnach zu Recht verneint.
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Das Reglement des Schweizerischen Radsportverbands Swiss Cycling hält fest, dass die Fahrer von Tätlichkeiten, Bedrohungen, Verletzungen und jedem sonstigen Verhalten, das anstössig sei und andere gefährde, Abstand zu nehmen hätten (Ziff. 1.2.079), die grösstmögliche Vorsicht beachten müssten und für Unfälle, die sie verursachen, verantwortlich seien (Ziff. 1.2.082). Gemäss Lehre hat jeder Fahrer mit maximaler Aufmerksamkeit zu fahren, seine Fahrlinie möglichst zu halten und abrupte Fahrmanöver wie starke Richtungsänderungen, starkes Bremsen oder Beschleunigen zu unterlassen (WAGNER, a.a.O., S. 75).
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Weder das Reglement des Schweizerischen Radsportverbands Swiss Cycling noch das Reglement des Weltradsportverbands Union Cycliste Internationale (UCI) enthält ausdrückliche Vorschriften zu Überholmanövern. Eine Regel, welche das Verhalten des Beschwerdegegners ausdrücklich verbietet, besteht nicht (anders in BGE 134 IV 26 E. 3.3.1 S. 32 zur strafrechtlichen Beurteilung einer regelwidrigen Attacke im Eishockey).
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5.3.2. Die im Reglement des Schweizerischen Radsportverbandes statuierten Verhaltenspflichten dienen für die Prüfung der Frage nach dem Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt als Ausgangspunkt. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den darin statuierten Verhaltenspflichten daher nicht ihre Bedeutung abgesprochen, indem sie im Rahmen ihrer Würdigung auf die Usanzen und die wettkampfspezifischen Umstände abgestellt hat. Die im Reglement allgemein gehaltenen Verhaltenspflichten gilt es unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Usanzen im Wettkampf zu konkretisieren.
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5.3.3. Die Vorinstanz stellt die nachfolgenden Usanzen gestützt auf die Aussagen verschiedener Personen und damit auf eine konkrete Beweiswürdigung fest, weshalb es sich um eine Tatfrage handelt (vgl. BGE 119 II 173 E. 1b S. 175 f.; Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht unter dem Vorbehalt der Willkür massgebend (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die in der Lehre statuierten Verhaltenspflichten (vgl. oben E. 5.3.1) vermag die nachfolgenden von der Vorinstanz festgestellten Usanzen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hält fest, ein Überholmanöver bringe gemäss mehreren befragten Fahrern sowie P.________ die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Berührung der beteiligten Fahrer mit sich. Im Radrennsport komme es selbst bei hohen Tempi zu Berührungen, weswegen dies dem sportartspezifischen Risiko zuzurechnen sei. Die Radrennfahrer hielten beim Windschattenfahren auch in Abfahrten sehr geringe Abstände zur vorfahrenden Person ein, die beim Auftreten eines Zwischenfalls oftmals keine angemessene Reaktion mehr erlaubten. Die Fahrer würden insofern auch bei Abfahrten das Risiko einer folgenschweren Berührung nicht ausschliessen. Ferner erhöhe die seitliche Berührung das Risiko eines Sturzes, jedoch müsse dies bei geübten Radrennsportlern keineswegs zwingend zu einem solchen führen. Die Grenze des sportartspezifischen Risikos sei demnach nicht überschritten worden.
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5.4. Fraglich ist, ob der Beschwerdegegner mit der Berührung während des Überholmanövers das sportartspezifische Risiko überschritten hat. Das Überholmanöver des Beschwerdegegners war nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in den situativen Gegebenheiten weder aussergewöhnlich noch schuf es ein für die Radrennteilnehmer nicht mehr kalkulierbares Risiko. Der Beschwerdegegner fuhr kein abruptes Manöver und es wird ihm auch kein aggressives oder blindlings gefährdendes Verhalten vorgeworfen. Die Beurteilung ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Gefahrensatz nicht anders vorzunehmen. Gemäss Rechtsprechung wird die Sicherungspflicht im Rahmen des allgemeinen Gefahrensatzes durch die Eigenverantwortung der Sportler beschränkt (oben E. 5.1). Vorliegend war die Gefahr massgebend von den gemeinsam in der Abfahrt gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten und den eigenverantwortlich eingehaltenen äusserst geringen Abständen zu den vorausfahrenden Teilnehmern geprägt. Letztlich sind Stürze mit möglicherweise gravierenden Folgen im Radrennsport ein nicht auszuschliessendes Risiko, das sich im vorliegenden Fall mit dem Tod von G.H.________ leider auf besonders tragische Weise verwirklicht hat. Nach dem Vorstehenden gelangt die Vorinstanz indes ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner kein Risiko geschaffen hat, welches über das dem Radrennsport inhärente Grundrisiko hinausgeht.
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5.5. Die Vorinstanz hat im Übrigen entgegen der Kritik der Beschwerdeführer nicht den falschen Sachverhalt rechtlich gewürdigt. Sie setzte sich mit der Berührung im Gesamtkontext des Überholmanövers auseinander und hat nicht lediglich geprüft, ob ein Überholmanöver mit einem Abstand von 50 cm sorgfaltswidrig sei. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang davon ausgehen, der Beschwerdegegner habe I.________ "aktiv geschubst", weichen sie vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab. Ob das Manöver aus taktischen Gründen notwendig gewesen ist, ist im Übrigen nicht ausschlaggebend. Ein renntechnischer Fehler begründet nicht zwangsläufig ein schuldhaftes Verhalten (vgl. DANIEL THALER, Haftung zwischen Wettkampfsportlern, 2002, S. 203 mit Hinweisen).
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Oberstaatsanwaltschaft werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_261/2018 und im Verfahren 6B_283/2018 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_261/2018, 6B_283/2018 und 6B_284/2018 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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3. Den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_261/2018 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_283/2018 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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5. Im Verfahren 6B_284/2018 werden keine Kosten erhoben.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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