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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1246/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1246/2018 vom 29.01.2019
 
 
6B_1246/2018
 
 
Urteil vom 29. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach, 4603 Olten,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. September 2018 (BKBES.2018.121).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2017 wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB) und Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (§ 97 Abs. 1 lit. a WAG) mit Fr. 2'200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage). Nachdem der Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte, erhob er am 19. Juli 2018 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen überwies. Dieses trat mit Verfügung vom 26. Juli 2018 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. September 2018 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegende Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
3. Das Obergericht erwägt, die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl vom 16. Oktober 2017 mit Gerichtsurkunde zunächst an die Adresse des Beschwerdeführers in Zürich geschickt. Am 31. Oktober 2017 sei eine Zustellung an dessen Adresse in Olten mit Abholfrist bis zum 10. November 2017 erfolgt. Danach sei die Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert worden. Da am 13. Juli 2017 im Betrieb des Beschwerdeführers eine Polizeikontrolle durchgeführt und er durch die Polizei über die Anzeige an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er gewusst, dass ein Verfahren gegen ihn zu laufen beginne. Er hätte daher mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und seine Abreise aus der Schweiz resp. seine neue Adresse mitteilen oder aber einen Vertreter ernennen müssen, der eingeschriebene Sendungen für ihn entgegennehmen würde. Die 10-tägige Einsprachefrist habe am 11. November 2017 zu laufen begonnen und am 20. November 2017 geendet. Mit der Postaufgabe der Einsprache am 20. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten. Das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen habe zu Recht festgestellt, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei.
 
4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere befasst er sich nicht mit der massgeblichen Zustellung bzw. dem massgeblichen Zustellversuch an seine Adresse in Olten. Dass diese Zustellung bzw. dieser Zustellversuch nicht ordnungsgemäss erfolgt sein soll, macht er nicht geltend. Die Feststellungen des Obergerichts, er sei durch die Polizei über die Anzeige an die Staatsanwaltschaft informiert worden, er habe folglich gewusst, dass ein Verfahren gegen ihn zu laufen beginne und er hätte daher mit einer behördlichen Zustellung rechnen müssen, ficht er nicht als willkürlich an. Stattdessen begnügt er sich damit zu behaupten, er könne nicht wissen, dass ein Verfahren gegen ihn laufe, wenn er nichts falsch gemacht habe. Zudem wendet er ein, die Schweiz Ende Juli 2017 verlassen zu haben, um seine Eltern zu besuchen. Er sei länger bei ihnen geblieben, weil diese krank geworden seien. Wie das Obergericht zutreffend erwägt, hätte der Beschwerdeführer die Polizei oder die Staatsanwaltschaft kontaktieren und seine Abreise aus der Schweiz resp. seine neue Adresse mitteilen oder aber einen Vertreter für die Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen ernennen müssen. Der behauptete Aufenthalt bei den Eltern genügt nicht, um die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dahinfallen zu lassen. Über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hat das Bundesgericht nicht erstinstanzlich zu befinden. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das Urteil des Obergerichts verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Das sinngemäss gestellte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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