BGer 8C_69/2019 | |||
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BGer 8C_69/2019 vom 29.01.2019 | |
8C_69/2019
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Urteil vom 29. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Einzelrichterentscheid unbekannter Herkunft vom 4. Dezember 2018.
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Nach Einsicht | |
in die als Einsprache gegen das "Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2018" bezeichnete Eingabe vom 8. Januar 2019 (Poststempel),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2019 an A.________, worin er
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- aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 25. Januar 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift wegen Formmangels (fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids) unbeachtet bleibe,
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 21. Januar 2018eingereichte Eingabe, mit welcher er unkommentiert eine Arbeitsbestätigung sowie ein Schreiben seines Vaters ins Recht legt,
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in Erwägung, | |
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung 10. Januar 2019 angesetzten, am 25. Januar 2019 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,
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dass bis dato ebenso wenig eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eingereicht worden ist,
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dass dergestalt ungeachtet dessen, gegen welchen Hoheitsakt er mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde führen will, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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