BGer 9C_54/2019 | |||
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BGer 9C_54/2019 vom 29.01.2019 | |
9C_54/2019
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Urteil vom 29. Januar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 20. November 2018 (VBE.2018.247).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 21. Januar 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2018 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach ein Erlass geschuldeter Prämien und Kostenbeteiligungen (einschliesslich Mahn- und Inkassogebühren) gesetzlich nicht vorgesehen sei,
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dass die allgemeinen Unmutsäusserungen des Beschwerdeführers über das Vorgehen der Krankenversicherer bei Zahlungsausständen jedenfalls keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung darstellen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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