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Informationen zum Dokument  BGer 9C_684/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_684/2018 vom 29.01.2019
 
9C_684/2018
 
 
Urteil vom 29. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arcosana AG,
 
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 28. August 2018 (S 18 45).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache,
1
in die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Verfügung vom 19. Dezember 2018, welche trotz entsprechender Einladung vom 8. Januar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 15. Januar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
3
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 25. Januar 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
8
Luzern, 29. Januar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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