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Informationen zum Dokument  BGer 9C_704/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_704/2018 vom 29.01.2019
 
 
9C_704/2018
 
 
Urteil vom 29. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Rente; Revision; Eingliederung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2018 (IV.2017.01280).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ bezog ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Februar 2005). Der Rentenanspruch wurde im Juni 2008 und im Februar 2012 bestätigt. Im Zeitraum von Februar 2005 bis Januar 2007 sowie vom März 2010 bis März 2011 wurde der Versicherte unter dem Titel Arbeitsvermittlung bei der Stellensuche unterstützt und beraten. Im Dezember 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. U.a. gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (Dres. med. B.________ und C.________) vom 25. November 2016 hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 die Dreiviertelsrente auf Ende November 2017 auf.
1
B. Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 23. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 1 mit Hinweis).
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2. Streitgegenstand bildet die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende November 2017 aufgehobene Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers, d.h. die Frage, ob ihm diese Leistung ab 1. Dezember 2017 weiterhin zusteht, sowie der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
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3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs geben u.a. Änderungen des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum (hier: 3. Februar 2005 bis 26. Oktober 2017), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).
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4. Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 133 V 545; Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1) bejaht. Ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit gemäss dem Gutachten der IME vom 25. November 2016 hat sie den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelten Invaliditätsgrad von 27 %, was für einen Rentenanspruch nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG), sowie den Zeitpunkt der Aufhebung der Dreiviertelsrente (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bestätig. Sodann sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) während beinahe drei Jahren (Februar 2005 bis Januar 2007 und März 2010 bis März 2011) keine weiteren Eingliederungsmassnahmen veranlasst habe.
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5. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der IME vom 25. November 2016, ebenso eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum. Eine solche ergebe sich namentlich nicht aus der Expertise. Seine Vorbringen sind indessen nicht stichhaltig:
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5.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, vermag der regelmässige Beizug eines Gutachters durch eine IV-Stelle und das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Es kann offenbleiben, ob der psychiatrische Experte der IME aufgrund der Anzahl Begutachtungen für IV-Stellen und des dafür bezogenen Honorars als für die Invalidenversicherung Unselbständigerwerbstätiger zu betrachten ist, wie vorgebracht wird. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger liesse alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3, in: SVR 2017 IV Nr. 14 S. 33; vgl. auch BGE 135 V 254 E. 3.3-4 S. 257 ff. und Urteil 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2017 IV Nr. 8 S. 21). Die inhaltlichen Einwendungen gegen das psychiatrische Teilgutachten sind nicht geeignet, dessen Beweiswert (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) ernsthaft in Frage zu stellen.
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5.2. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Gutachter der IME nachvollziehbar zum Schluss kamen, seit der letzten Rentenrevision sei es aus orthopädisch-neurologischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen. Ebenso sei bei remittierter Depression und lediglich noch leichtgradigem Residuum in Bezug auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung von einem deutlich gebesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung angenommen (und eine Renteneinstellung verfügt; vgl. E. 5.3-4 und E. 6.8 des angefochtenen Entscheids).
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Der Beschwerdeführer verneint eine rentenerhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes, indem er sich auf den Standpunkt stellt, der Gutachter habe durch die Formulierung, eine fortschreitende Einschränkung könne "nicht nachvollzogen werden", zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine andere Beurteilung eines gleichen Sachverhalts vorliege. Allein diese Lesart dieses einen Gutachtensauszugs vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, legt doch das kantonale Gericht, wie gezeigt, mehrere Argumente dar, welche eine entscheidende Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweisen.
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6. 
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6.1. Nach der Rechtsprechung ist vor einer Änderung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG grundsätzlich der Eingliederungsbedarf abzuklären (Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Im Besonderen bei Personen, welche eine Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren aufweisen oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, sind in der Regel vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über eine genügend grosse Selbsteingliederungskapazität verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.1 mit Hinweis).
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6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss dem Gutachten der IME vom 25. November 2016 sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte Arbeit ganztags zumutbar, wobei ein intermittierendes Stehen, Gehen und Sitzen wünschenswert sei. In Betracht kämen zum Beispiel sämtliche Hilfsarbeiten in Form von Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, bei denen die "Arbeitshaltung" frei wählbar sei, ebenso eine Arbeit wie Empfangs- oder Callcenter-Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln. Allfällige sprachliche und ausbildungsbedingte Schwierigkeiten müssten, da invaliditätsfremd, unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer habe sich zudem im Rahmen von beruflichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bereits selbständig verschiedentlich beworben und verfüge über verschiedene Bewerbungsexemplare für diverse Jobbereiche. In Würdigung sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass er über genügend Kenntnisse verfüge, um ohne entsprechende weitere Hilfestellung eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen, sich um eine Arbeit bemühen und damit schliesslich sich selbst eingliedern zu können.
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6.3. 
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6.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin sei der klaren Auffassung gewesen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht selber verwerten könne. Eingliederungsmassnahmen seien notwendig. Solche seien indessen nicht in die Wege geleitet worden. Indessen entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und nicht die im Einzelfall zuständige Fachperson. Im Übrigen bildet nicht die Rentenaufhebungsverfügung Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens, sondern der vorinstanzliche Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
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6.3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die 2005 sowie 2010/2011 gestarteten Versuche einer Wiedereingliederung seien trotz Mithilfe von Experten erfolglos geblieben. Gesundheitliche Gründe hätten eine Reintegration in das Erwerbsleben verunmöglicht und nicht sprachliche oder ausbildungsbedingte Schwierigkeiten, wie die Vorinstanz festgestellt habe. Davon sei auch der Orthopäde der IME ausgegangen, dies unter Hinweis auf die alles andere als adäquaten konservativen Behandlungsmassnahmen bei seit 2004 immobilisierenden lumbospondylogenen Beschwerden. Heute, knapp 60jährig, könne er sich mitnichten selbst eingliedern, wie die Vorinstanz behaupte.
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6.3.3. Der am 24. November 1969 geborene Beschwerdeführer war bei Aufhebung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (BGE 141 V 5) knapp 58 Jahre alt. Er fällt somit unter die in E. 6.1 dargelegte Rechtsprechung. Bei seiner Argumentation lässt er indessen unerwähnt, dass der orthopädische Gutachter der IME eine adäquate Schmerztherapie gemäss dem WHO-Stufenschema mit Aufbau eines nachhaltigen physio-, ergo- und balneotherapeutischen Trainingsprgramms, wie es in gleichartig gelagerten Fällen regelmässig durchgeführt wird, empfohlen hatte. Er verneinte eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz, weshalb er aus orthopädischer-chirurgischer Sicht keine Gründe gegen die Auferlegung einer intensiven Behandlungsmassnahme erkennen konnte. Im Übrigen bringt er nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz zur Eingliederungsfrage als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte (E. 6.2).
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7. Die Beschwerde ist unbegründet.
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8. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Januar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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