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Informationen zum Dokument  BGer 1B_34/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_34/2019 vom 31.01.2019
 
 
1B_34/2019
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Anordnung von Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Januar 2019 (UB180170-O/U/PFE).
 
 
Erwägungen:
 
Rechtsanwalt Amr Abdelaziz hat mit Eingabe vom 21. Januar 2019 für A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Am 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt Amr Abdelaziz dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerdeschrift zurückziehe, da sein Klient die Vollmacht nicht unterschrieben habe. Somit wurde die fehlende Vollmacht nicht beigebracht und der Mangel der Rechtsschrift nicht behoben, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
1
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2019
5
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
9
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