BGer 5A_27/2019 | |||
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BGer 5A_27/2019 vom 31.01.2019 |
5A_27/2019 |
Urteil vom 31. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Region Solothurn.
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Gegenstand
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Pfändung und Verwertung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2018 (SCBES.2018.112).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mehrfach betrieben. Mit Beschwerde vom 25. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male, die Liegenschaft und das Fahrzeug KIA Picanto zu verwerten und den gepfändeten Lohn auszuzahlen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 trat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da über die vorgebrachten Rügen bereits entschieden worden sei. Die Verwertung der Liegenschaft sei ausserdem nach wie vor gerichtlich aufgeschoben.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass die Aufsichtsbehörde bereits früher über seine Vorbringen befunden hat. Auch das Bundesgericht hatte sich bereits damit zu befassen (Urteil 5A_852/2018 vom 13. November 2018). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern unter diesen Umständen ein Nichteintretensentscheid rechtswidrig sein soll oder dass er der Aufsichtsbehörde Neues vorgetragen hätte. Die Beschwerde erschöpft sich stattdessen einmal mehr in blossen Sachverhaltsbehauptungen, zahlreichen Vorwürfen an diverse Personen, einer wahllosen Aufzählung von angeblichen Rechtsverletzungen und teilweise unzulässigen Anträgen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht kostenlos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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