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Informationen zum Dokument  BGer 9C_500/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_500/2018 vom 31.01.2019
 
 
9C_500/2018
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 5. Juni 2018 (VSBES.2018.49).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1981 geborene A._________ meldete sich wegen der Folgen eines Nierenversagens im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigte sie den Anspruch (Mitteilung vom 24. April 2013).
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Im Mai 2015 gab A._________ gegenüber der Verwaltung an, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund einer Nierentransplantation verbessert habe. Die IV-Stelle prüfte den Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- (Mitteilung vom 19. August 2015) sowie ein Aufbautraining (Mitteilung vom 9. Dezember 2015) und unterstützte einen Arbeitsversuch (Mitteilung vom 29. April 2016). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten. Am 27. September 2017 stellte sie A._________ vorbescheidweise die Reduktion der laufenden Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob. Am 22. Januar 2018 verfügte sie die Herabsetzung auf eine Viertelsrente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung.
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B. Beschwerdeweise liess A._________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache mindestens einer halben Rente beantragen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
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C. A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand fest, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, weil sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten dahingehend verbessert haben, dass er körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten wieder zu 60 % ausüben könnte.
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2.2. Streitig ist einzig der Invaliditätsgrad des Versicherten, wobei in der Beschwerde beanstandet wird, die Vorinstanz habe die beiden Vergleichseinkommen unrichtig ermittelt und ihren Entscheid diesbezüglich mangelhaft begründet. Einigkeit besteht hingegen darin, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung findet, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden hat und dass dazu sowie für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen sind.
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3. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Richtig dargelegt wurde auch die Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4. Vorab ist auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 138 I 232 E. 5.1 S. 237) einzugehen. Der Versicherte beanstandet, dass die im angefochtenen Entscheid im Rahmen des Einkommensvergleichs vorgenommenen Berechnungen allesamt nicht logisch seien und vor allem die Wahl der anwendbaren LSE-Tabellen nicht einleuchte. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, hat die Vorinstanz indessen die entscheidwesentlichen Tatsachen sowie die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt (insbesondere auch weshalb sie welche LSE-Tabelle zur Anwendung brachte; vgl. dazu auch E. 5 und 6). Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Erwägung 5
 
5.1. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Stelle als Lagermitarbeiter bei der B.________ erzielt hätte, weil er diese Tätigkeit im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt hätte. Nach Aufrechnung des für das Jahr 2010 ausgewiesenen Lohnes von Fr. 59'800.- auf das Jahr 2017 (Index 2010: 100; Index 2017: 104.4) gelangte sie (übereinstimmend mit der IV-Stelle) zu einem Betrag von Fr. 62'431.-. Bis zu diesem Punkt hat der Versicherte gegen den angefochtenen Entscheid nichts einzuwenden.
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5.2. Um zu prüfen, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen angezeigt ist, ermittelte die Vorinstanz den branchenüblichen Lohn: Zu diesem Zweck zog sie den sich auf Fr. 5'742.- belaufenden Median des standardisierten Monatslohns der in den Branchen 49-52 (Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt, Lagerei) im Kompetenzniveau 2 tätigen Männer im Jahr 2014 bei (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level), trug der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung (wobei sie von 41.8 Stunden, wie für das Jahr 2016 ausgewiesen, ausging, da für das Jahr 2017 noch keine Zahlen vorlagen) und berücksichtigte die Lohnentwicklung, indem sie den erhaltenen Wert auf das Jahr 2017 hochrechnete (Index 2014: 101.9; Index 2017: 104.4). Auf diese Weise gelangte sie zu einem Jahresverdienst von Fr. 73'771.-. Da das Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei der B.________ im Jahr 2017 erzielt hätte (Fr. 62'431.-), 15.4 % unter dieser branchenüblichen Entlöhnung (Fr. 73'771.-) lag, erachtete die Vorinstanz eine Parallelisierung als geboten. Von den zwei praxisgemäss zur Verfügung stehenden Wegen - im Umfang des 5 % übersteigenden Prozentsatzes der Unterdurchschnittlichkeit ist entweder das Invalideneinkommen anzuheben oder das Valideneinkommen herabzusetzen (SVR 2018 Nr. 9 S. 30, 8C_2/2017 E. 2.2.2 und 2.2.3) - entschied sie sich für eine Korrektur des Valideneinkommens. Dementsprechend erhöhte sie dieses von 89.6 auf 100 %, mithin auf Fr. 69'677.- (Fr. 62'431.- : 89.6 % x 100 %).
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5.3. Der Versicherte kritisiert, die Vorinstanz hätte den von ihm im Jahr 2010 erzielten Lohn im Rahmen der Parallelisierung "mit dem Medianeinkommen gemäss LSE 2010 und nicht [...] mit demjenigen gemäss LSE 2014 vergleichen und die beiden so ermittelten Werte anschliessend hochrechnen müssen". Seine Behauptung, die Vorinstanz habe den im Jahr 2010 erzielten Lohn mit Tabellenwerten von 2014 verglichen, trifft indessen nicht zu. Die Vorinstanz ging von identischen zeitlichen Grundlagen aus, indem sie beide Einkommen (d.h. sowohl den vom Beschwerdeführer bei der B.________ erzielten als auch den sich aus der LSE-Tabelle ergebenden Lohn) auf das Jahr 2017 hochrechnete.
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5.4. Ebenso wenig gibt zu Beanstandungen Anlass, dass die Vorinstanz das Einkommen erst nach der Hochrechnung auf die massgebende zeitliche Grundlage (hier: 2017) auf seine Unterdurchschnittlichkeit geprüft hat. Im Übrigen spielt es - von statistischen Abweichungen abgesehen - keine Rolle, ob man für den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn das Einkommen vor (d.h. hier: 2010) oder nach der Hochrechnung (d.h. hier: 2017) beizieht: Würde der Vergleich auf der Basis von 2010 (d.h. LSE 2010, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] der in den Branchen 49-53 tätigen Männer im Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]: Fr. 5'523.-) vorgenommen, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss für einzig richtig hält, wäre von einer branchenüblichen Entlöhnung von Fr. 69'258.- im Jahr 2010 auszugehen (Fr. 5'523 : 40 x 41.8 x 12). Das Einkommen des Versicherten (Fr. 59'800.-) läge damit 13.7 % darunter. Die Anhebung desselben um den 5 % übersteigenden Prozentsatz (Fr. 59'800 : 91.3 % x 100 %) ergäbe ein Valideneinkommen von Fr. 65'498.-. Nach Aufindexierung (Index 2010: 100; Index 2017: 104.4; vgl. E. 5.1 hiervor) würde ein Valideneinkommen von Fr. 68'380.- resultieren, mithin ein leicht tieferer Wert als im angefochtenen Entscheid ermittelt (Fr. 69'677.-). Wie zu erwarten war, wäre die Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Wert, welche sich im Übrigen zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde, mit Fr. 1'297.- allerdings so geringfügig, dass sie das Ergebnis der Invaliditätsbemessung nur unwesentlich zu beeinflussen vermöchte (vgl. dazu E. 7).
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5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 69'677.- ausgegangen ist.
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Erwägung 6
 
6.1. Hinsichtlich des unbestrittenermassen anhand von Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommens erachtete es die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers als angezeigt, abweichend von der IV-Stelle nicht den Wert eines einzelnen Sektors, sondern den Totalwert beizuziehen (vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C_471/2017 E. 4.2). Dagegen wird in der Beschwerde nichts eingewendet. Unter Zugrundelegung eines Tabellenlohnes von Fr. 5'312.- (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ging das kantonale Gericht - nach Anpassung an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung seit 2014 - bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % von einem trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von Fr. 40'296.- aus. Zufolge Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultierte schliesslich ein Invalideneinkommen vom Fr. 36'266.-.
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6.2. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Vorinstanz hätte wie beim Valideneinkommen auf die LSE 2010 und nicht auf die LSE 2014 abstellen müssen. Da indessen rechtsprechungsgemäss sowohl bei erstmaligen Leistungsprüfungen als auch bei Revisionen immer die aktuellsten, im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Daten massgebend sind (vgl. etwa Urteil 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweis) und die LSE 2014 (veröffentlicht am 15. April 2016, vgl. die Angaben auf www.bfs.admin.ch) bei Verfügungserlass am 22. Januar 2018 bereits erschienen war, ist deren Beizug bundesrechtskonform.
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6.3. Da der Beschwerdeführer die Festsetzung des von ihm trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Lohnes in den übrigen Punkten nicht bestreitet und auch keine offenkundigen Mängel ersichtlich sind, hat es mit dem im angefochtenen Entscheid ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 36'266.- sein Bewenden.
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7. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (Invalideneinkommen: Fr. 36'266.-; Valideneinkommen: Fr. 69'677.- bzw. Fr. 68'380.- [nach dem Beschwerdeführer]), welche zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 48 % (nach dem Beschwerdeführer: gerundet 47 %) führt, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.
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8. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Januar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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