BGer 4D_6/2019 | |||
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BGer 4D_6/2019 vom 01.02.2019 |
4D_6/2019 |
Urteil vom 1. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. November 2018 (NG180013-O/U).
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In Erwägung, | |
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Uster eine Klage gegen B.________ (Beschwerdegegnerin) erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Mietgericht mit Verfügung vom 11. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'400.-- ansetzte;
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dass das Mietgericht A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und, nachdem der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden war, mit Verfügung vom 5. September 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügung gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde behandelte und diese mit Beschluss und Urteil vom 16. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Januar 2019 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
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dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Obergericht den Entscheid ausführlich begründete und insbesondere darlegte, dass die mit eingeschriebener Postsendung versandte Verfügung vom 9. Juli 2018 als am 18. Juli 2018 zugestellt gelte, weil die Beschwerdeführerin diese zwar nicht abgeholt habe, sie aber doch mit einer Zustellung habe rechnen müssen;
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dass die Beschwerdeführerin auf die Begründung des Obergerichts nicht eingeht, sondern einzig verschiedene Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Wortlaut wiedergibt, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese verletzt worden sein sollten;
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dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (siehe Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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