BGer 5A_92/2019 | |||
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BGer 5A_92/2019 vom 01.02.2019 |
5A_92/2019 |
Urteil vom 1. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Laufenburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Forderungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 5. Dezember 2018 (ZVE.2018.69).
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Sachverhalt: | |
A.________ reichte am 24. August 2018 beim Bezirksgericht Laufenburg gegenüber B.________ Klage ein auf Feststellung, dass die Schuldvereinbarung vom 2. September 2016 null und nichtig sei und keine Rechtswirksamkeit zwischen den Parteien habe; ferner verlangte sie die Rückzahlung von Fr. 16'891.90 und die Zurückerstattung der an B.________ im August/September 2016 ausgehändigten Münzsammlung.
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Mit Gesuch vom 10. September 2018 beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von der Leistung des Prozesskostenvorschusses.
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Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Laufenburg das Gesuch ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren.
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Erwägungen: | |
1. Nach der Rechtsprechung ist der das Armenrecht verweigernde Entscheid ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2), und bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_632/2017 vom 15. Mai 2018 E. 1.1). Weil bei dieser der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, steht vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die - ohnehin augenfällig unzutreffende - Behauptung, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), erweist sich somit als überflüssig.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beschwerde keine Anträge enthalte, und in der Sache befunden, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie in Bezug auf die Wohnkosten, die Krankenkasse und die Steuern keine Belege eingereicht habe und es sich dabei nicht um gerichtsnotorische Tatsachen handle. Im Übrigen sei sie anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihr die betreffenden Obliegenheiten hätten bewusst sein und sie von sich aus die Bedarfspositionen und deren regelmässige Zahlung hätte dokumentieren müssen.
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4. Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Entscheides vom 6. November 2018 - darauf, dass sie im Kanton Wallis die unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe. Dabei handelt es sich um ein zeitlich nach dem monierten Aargauer Entscheid ergangenes echtes Novum, welches von vornherein unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Aber selbst wenn der Walliser Entscheid vorher ergangen wäre, würde dies nicht davon entbinden, die behauptete Prozessarmut im vorliegend interessierenden Verfahren im Kanton Aargau nachzuweisen.
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Ferner wird die angebliche Gerichtsnotorietät von Kosten für Wohnen, Steuern und Krankenkasse behauptet, freilich erneut in abstrakter Weise. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den dort zahlreich aufgeführten Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auseinander, wonach die über den Grundbetrag hinausgehenden Bedarfspositionen und insbesondere auch deren regelmässige Zahlung nachzuweisen sind, noch mit den ebenfalls durch zahlreiche Rechtsprechungshinweise belegten weiteren Erwägungen, dass dies bei anwaltlich vertretenen Prozessparteien aus eigenem Antrieb zu geschehen hat und keine Nachfrist anzusetzen ist.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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