BGer 5A_993/2018 | |||
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BGer 5A_993/2018 vom 01.02.2019 |
5A_993/2018 |
Urteil vom 1. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Graubünden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (negative Feststellungsklage, Unterhaltsforderung).
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Sachverhalt: | |
Nachdem B.________ in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Rechtsöffnung erhalten hatte, reichte dieser beim Regionalgericht Maloja eine negative Feststellungsklage ein, worauf ihn der Präsident des Regionalgerichtes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufforderte.
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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wandte sich A.________ an das Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Begehren, es sei ein anderes Gericht für die Beurteilung des von ihm anhängig gemachten Verfahrens einzusetzen. Aufgrund früherer Geschehen sei es für ihn nicht zumutbar, dass sich der Präsident des Regionalgerichtes Maloja oder das Gesamtgericht nochmals mit einer seiner Angelegenheiten befasse. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2018 teilte er mit, das Regionalgericht habe zwischenzeitlich auf den 11. Dezember 2018zu einer Hauptverhandlung vorgeladen, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, auch bei diesem ein Ausstandsgesuch gegen alle aufgeführten Personen zu stellen; er verlange, dass das hängige Verfahren von einem unabhängigen und neutralen Gericht, antragsmässig dem Regionalgericht Plessur, beurteilt werde.
| 2 |
Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. November 2018 wandte sich "A.________ & Team" an das Bundesgericht mit den Begehren, das Kantonsgericht von Graubünden sei anzuweisen, über sein Ausstandsgesuch vom 29. Oktober 2018 zu entscheiden, und die Verhandlung vom 11. Dezember 2018 sei vorsorglich zu verschieben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Terminverschiebung abgewiesen.
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Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Es erwog, dass das Gesuch beim Regionalgericht Maloja zu stellen gewesen wäre; nur wenn alle Mitglieder freiwillig in den Ausstand getreten wären, hätte das Regionalgericht Maloja bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts um Einsetzung eines unabhängigen Gerichtes zu ersuchen gehabt.
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Erwägungen: | |
1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
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2. Entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, inwiefern das Kantonsgericht einen Entscheid verzögern oder verweigern soll. Vielmehr macht er geltend, dass der Präsident des Regionalgerichtes Maloja und das Gesamtgericht im gleichen Bürogebäude arbeitende Amtsträger begünstigt hätten, dass die räumliche und persönliche Distanz zur Vormundschaftsbehörde fehle und wegen dieses Filzes die Letztere über ihn habe schalten und walten können, dass ferner das Regionalgericht auf seine am 18. Februar 2009 eingereichte Strafklage nicht reagiert habe und dass deshalb insgesamt eine krasse Voreingenommenheit bestehe und kein fairer Prozess erwartet werden könne. Mit diesen Ausführungen in der Sache selbst lässt sich aber eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der Behandlung des Ausstandsgesuches nicht dartun. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Kantonsgericht am 10. Dezember 2018 und damit zeitnah seinen Entscheid gefällt hat.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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