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Informationen zum Dokument  BGer 9C_783/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_783/2018 vom 01.02.2019
 
9C_783/2018, 9C_791/2018
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
9C_783/2018
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
9C_791/2018
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerden gegen die Entscheide
 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 26. September 2018 (AHV 2017/10 und 2017/7).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerden vom 12. November 2018 (Poststempel) gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2018 (AHV 2017/10 und AHV 2017/7),
1
in die Verfügungen vom 7. Dezember 2018, mit welchen A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 4'000.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 17. Dezember 2018 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Verfahren 9C_783/2018 und 9C_791/2018, da ihnen die gleiche Beschwerde zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate (vom 26. September 2018 datierende) Entscheide des kantonalen Gerichts ergangen sind,
3
dass die Beschwerdeführer die Vorschüsse auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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