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Informationen zum Dokument  BGer 6B_74/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_74/2019 vom 04.02.2019
 
 
6B_74/2019
 
 
Urteil vom 4. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Missbrauch einer Fernmeldeanlage); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2018 (SBK.2018.274 / cb / va).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 11. September 2018 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm und das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2018 abwies.
 
Das Bundesstrafgericht leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, es sei die Zuständigkeit des Bundes schriftlich zu bestätigen. Die zuständigen Bundesbehörden (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Armee) seien zu verpflichten, den kriminellen Fernmeldebetrieb unverzüglich einzustellen und die bundesrechtliche Strafuntersuchung ordentlich zu eröffnen.
 
2. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Folglich muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden.
 
3. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2018 legitimiert ist.
 
4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).
 
5. Der Beschwerdeführer wirft einer unbekannten Täterschaft im Wesentlichen Cyberattacken (Fernmeldeattacken, Akustikattacken) vor. Zum Einsatz kämen computerlinguistische Systeme und künstliche Intelligenz. Im Extremfall könne das bioelektrische Magnetfeld des Körpers energetisch direkt angegriffen werden. Solche Waffen würden stufenweise und systematisch im Verbund eingesetzt. Zur Signalverbreitung würden sowohl zivile Fernmeldeanlagen missbraucht als auch militärische Fernmelde- und Energiewaffensysteme zugeschaltet. Täterin sei eine kriminelle Organisation mit politischem Motiv. Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid dar, dass und weshalb sich keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Tatverdacht dartun lässt und das Strafverfahren daher nicht an die Hand zu nehmen ist. Es legt auch dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuständig und eine weitergehende Zuständigkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu Unrecht nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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