BGer 9C_32/2019 | |||
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BGer 9C_32/2019 vom 04.02.2019 | |
9C_32/2019, 9C_33/2019
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Urteil vom 4. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Gesundheitsorganisation,
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Rechtsdienst,
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Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 (KV.2017.7 und KV.2018.4).
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Nach Einsicht | |
in die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018,
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in die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden vom 14. Januar 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass die beiden Verfahren, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Beschwerden diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da den Ausführungen der Versicherten auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin sich - wie bereits im kantonalen Verfahren - darauf beschränkt, auf ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit, für welche sie Dritte verantwortlich macht, hinzuweisen, obwohl ihr bereits im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt wurde, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet sind, den Bestand der beiden in Betreibung gesetzten Forderungen in Frage zu stellen, mit welchem Umstand sie sich in keiner Weise auseinandersetzt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Die Verfahren 9C_32/2019 und 9C_33/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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